Was Sie bisher erlebt haben, ist so schlimm, dass es Ihnen daheim niemand glauben wird. Sie sehnen sich sogar schon nach Ihrem Schreibtisch im Büro. Der ganze Sinn der Reise ist verloren. Ein Fall für Schadenersatz. Er setzt dreierlei voraus:
- Reisevertrag
- Reisemangel
- Mängelanzeige
Reisevertrag
Alle wichtigen Informationen zum Reisevertrag finden Sie in dem Kapitel Reisevertrag (Stichwörter:
Pauschalreise / Individualreise).
Reisemangel
Schauen Sie hierzu auf die Seite zum Reisemangel (Stichwörter:
Erhebliche Abweichung / Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft).
Für diesen Schadenersatzanspruch werden aber an die Erheblichkeit des Reisemangels verschärfte Ansprüche gestellt. Die meisten Gerichte fordern, dass der Mangel eine Minderung von mindestens 50% rechtfertigen würde.
Mängelanzeige
Für die Mängelanzeige gilt im Grunde dasselbe wie für die Abhilfe (Stichwörter:
Wer, wie, wann ist zu informieren).
In den folgenden (von Ihnen zu beweisenden) Ausnahmefällen, können Sie sich jedoch die Mängelanzeige sparen:
- Der Mangel war dem Reiseveranstalter vor Antritt der Reise bekannt
- Der Reiseveranstalter oder die örtliche Reiseleitung sind nicht erreichbar
- Abhilfe ist nicht möglich, so dass eine Anzeige des Mangels sinnlos wäre
Schadenersatz
Für den Schadenersatzanspruch kommen nun noch zwei weitere Voraussetzungen hinzu.
Erstens muss die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein.
Ganz klar
vereitelt ist Ihre Reise, wenn sie der Reiseveranstalter zum Beispiel komplett absagt.
Ob die Reise
erheblich beeinträchtigt ist, ist für jeden Einzelfall zu prüfen. Haben Sie vielleicht einen Urlaub mit französischer Gourmetküche gebucht und Sie bekommen jeden Tag Tiefkühlpizza serviert, so ist die Sache eindeutig: die Reise ist erheblich beeinträchtigt.
Und
Zweitens müssen Sie erläutern, dass die
aufgewendete Urlaubszeit für Sie insgesamt oder überwiegend
wertlos war. Das bedeutet, dass der Zweck der Reise für Sie völlig verfehlt wurde.
Etwa 50 % kalkulieren die Gerichte pro Tag für diesen Anspruch, ziehen davon allerdings den so genannten Resterholungswert ab, den Sie daheim auf dem Balkon erreicht hätten. Die konkrete Höhe des Schadenersatzanspruchs wird jedoch höchst uneinheitlich beurteilt.
Mit in die Beurteilung fließen nicht nur der Reisepreis und die Art und Schwere der Beeinträchtigung, sondern auch das Verschulden des Reiseveranstalters und Ihr mögliches Mitverschulden.
Den
Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit können Sie übrigens
neben einer
Minderung oder Kündigung wegen Mangels geltend machen.
Wichtige Vorschriften
§ 651a BGB
§ 651c BGB
§ 651f BGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 3 InfVO