Erinnern Sie sich? Der Reisevertrag kommt zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter zustande (Stichwörter: Pauschalreise / Individualreise).
Einen Reisemangel erkennen Sie daran, dass die so genannte "Ist- von der Sollbeschaffenheit" ungünstig abweicht (Stichwörter: Erhebliche Abweichung / Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft).
Für diese gilt im Grunde dasselbe wie für die Abhilfe (Stichwörter: Wer, wie, wann ist zu informieren).
In den folgenden (von Ihnen zu beweisenden) Ausnahmefällen, können Sie sich jedoch die Mängelanzeige sparen:
Übrigens:
Die Informationspflicht des Reiseveranstalters zwingt ihn, Sie auf das Erfordernis einer Mängelanzeige hinzuweisen. Sonst kann er Ihnen eine fehlende Anzeige nicht entgegenhalten.
Was für die Unannehmlichkeiten der Reise in klingender Münze für Sie herausspringt, hängt vom Einzelfall ab.
Sie können allerdings eine Reisepreisminderung nur für die tatsächliche Dauer der mangelhaften Leistung geltend machen. Treten also die Mängel erst während der Reise auf oder werden nach wenigen Tagen beseitigt, so können Sie nur die tatsächlich beeinträchtigte Zeit reisepreismindernd beanspruchen.
Beachten Sie also folgendes Beispiel: Sie mussten einige Tage in einem völlig durchgelegenen Hotelbett übernachten und haben trotz ausgewechselter Matratze noch ein paar Tage lang Rückenschmerzen. Für die Zeit, in der das Bett wieder in Ordnung ist, können Sie den Reisepreis trotz andauernder Schmerzen nicht mindern.
Der Reisepreis soll im Ergebnis jedenfalls so weit verringert werden, dass er wieder in einem angemessenen Verhältnis zur Reise steht. Im Prozessfall entscheiden das die Gerichte individuell.
Als Orientierungshilfe dient dabei die so genannte Frankfurter Tabelle für Mängel bei Transport, Unterkunft, Verpflegung und Sonstigem. Das Landgericht Frankfurt/Main hat diese Übersicht herausgegeben und stellt schematisch Minderungssätze verschiedenen Mängeln gegenüber.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sie nennt Ihnen gerne Experten, auf die Sie sich verlassen können und übernimmt die Kosten Ihrer Vertretung.
Wichtige Vorschriften§ 651 d BGB
§ 638 III BGB