Frist
Um Ihren Urlaubsfrust in klingende Münze umzusetzen, haben Sie nicht unbegrenzt Zeit. Vielmehr müssen Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Falls Sie sich mit Ihrem Anspruchsschreiben Zeit bis zum letzten Tag vor Ablauf der Frist gelassen haben sollten, so achten Sie darauf, dass Ihr Schreiben noch vor Geschäftsschluss seinen Empfänger erreicht, sonst ist es zu spät!
Halten Sie die Frist nicht ein, verlieren Sie Ihre Ansprüche - es sei denn, Sie haben die Fristüberschreitung nicht verschuldet. Kein Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn der Veranstalter seine Anschrift im Prospekt nicht oder nur unvollständig angibt und Sie für deren Feststellung besonders viel Zeit brauchen. Verschulden trifft Sie dagegen zum Beispiel, wenn Sie durch Medien, Verbraucherverbände oder Anwälte über die Frist falsch informiert wurden.
Erheben Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem richtigen Adressaten. Wenden Sie sich dazu an den Reiseveranstalter oder seine örtliche Vertretung. Dagegen raten wir dringend davon ab, sich an das Reisebüro zu halten. Dies wird von einigen Gerichten für nicht ausreichend gehalten.
Formulieren Sie konkret, welcher Reisemangel zu welchem Anspruch führt. Der Reiseveranstalter muss schließlich die Möglichkeit haben, den Grund für Ihre Beschwerde zu überprüfen. Die pauschale Äußerung, das Essen habe Ihnen nicht geschmeckt, reicht also nicht aus!
Genau beziffern müssen Sie den Anspruch zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht.
Verjährung
Von der Frist zur Anmeldung Ihrer Ansprüche ist die Verjährung Ihrer Ansprüche zu unterscheiden.
Sie haben dem Reiseveranstalter rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist mitgeteilt, dass Sie mit der Reiseleistung nicht zufrieden waren und deshalb zum Beispiel Schadensersatz geltend machen wollen.
Gleichzeitig kommt auch noch die Verjährung ins Spiel.
Sie haben zwei Jahre Zeit, Ihre Ansprüche genau darzulegen und zu beziffern.
Bricht der Reiseveranstalter nach einigen Gesprächen und Briefen die Verhandlungen mit Ihnen ergebnislos ab, müssen Sie sich schnell entscheiden: Wollen Sie Klage erheben?
Lassen Sie sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten. Er wird Sie tatkräftig bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.
Wichtige Vorschriften§ 209 BGB
§ 651g BGB
§ 3 InfVO