In dieser Rubrik werden die wichtigsten reiserechtlichen Begriffe in knapper Form erläutert.
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A
- Abflugtermin
- ist ein verbindlich vereinbarter Termin. Wenn der Fluggast zu dem Termin nicht rechtzeitig erscheint, verliert er seinen Anspruch auf Beförderung.
- Abflugverspätung
- bezeichnet die Verschiebung des vereinbarten Abflugtermins. Verzögerungen des Abflugs beim Charterflug um ein bis zwei Stunden, muss der Reisende hinnehmen. Es liegt kein Reisemangel vor.
- Abhilfe
- bedeutet Herstellung der vom Reiseveranstalter versprochenen Leistung. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651e BGB). Entspricht die Reise nicht diesen Anforderungen, kann der Reisende Abhilfe verlangen (Abhilfeverlangen).
- Abhilfeverlangen
- Entspricht die Reise nicht den vom Reiseveranstalter zugesicherten Eigenschaften oder ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Während der Reise ist das Abhilfeverlangen eine Mängelanzeige, verbunden mit der Aufforderung an den Reiseveranstalter, die gerügten Mängel zu beseitigen.
- Absage der Reise
- durch den Reiseveranstalter ist zulässig, wenn die Reise wegen bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird (§ 651j BGB).
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Es gelten die besonderen Regelungen der §§ 305 ff. BGB. (Allgemeine Reisebedingungen)
- Allgemeine Reisebedingungen
- sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie werden nur dann Bestandteil des Reisevertrags, wenn der Reiseveranstalter bei Vertragsschluss den Reisenden ausdrücklich auf sie hinweist und diesem die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Wirksamkeit allgemeiner Reisebedingungen richtet sich nach den §§ 305 ff. BGB.
- All-inclusive-Reise
- ist eine Reise, bei der der Reisende grundsätzlich Vollpension, nichtalkoholische Getränke und landesübliche Alkoholika sowie die kostenlose Benutzung aller beschriebenen Hoteleinrichtungen erwarten darf.
- Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
- berechtigt den Kunden zum Rücktritt vom Reisevertrag. Der Reiseveranstalter darf eine vereinbarte Reiseleistung ändern, wenn er sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Reisebedingungen vorbehalten hat. Ein solcher Vorbehalt ist nur wirksam, wenn es sich um eine für den Kunden zumutbare Leistungsänderung handelt.
- Anzahlung des Reisepreises
- darf nur verlangt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Andernfalls ist der Reisepreis erst am Ende der Reise fällig. Bei einer Pauschalreise dürfen der Reiseveranstalter und der Reisevermittler Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde (§ 651k Abs. 5 BGB).
- Anzeigepflicht
- Mängelanzeige
- Ausschlussfrist der Reisemängelrechte
- Ansprüche des Reisenden auf Abhilfe, Minderung (Reisepreisminderung), Kündigung wegen Reisemangels und Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat der Reisende innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen (§ 651g BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er die Frist schuldlos versäumt hat.
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B
- Baulärm
- ist ein schwerwiegender Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises (Reisepreisminderung) berechtigt. Die Folgen hängen im Einzelnen von der Lärmquelle, der Art und Dauer und der Prospektbeschreibung ab. Wenn der Reiseveranstalter im Prospekt auf den Baulärm hinweist, hat der Reisende keine Ansprüche. Kleinere Reparaturarbeiten im Hotel oder der Nachbarschaft sind vom Reisenden als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.
- Beanstandung
- Mängelanzeige
- Belästigungen, ständige
- können einen Reisemangel darstellen, wenn nicht umgehend Abhilfe geschaffen wird.
- Beschwerde
- Mängelanzeige
- Beweislast
- trägt in einem Rechtsstreit die Partei, die eine ihr günstige Tatsache behauptet.
- Buchung der Reise
- ist das Angebot des Kunden an den Reiseveranstalter, einen Reisevertrag abzuschließen. Mit der Annahme kommt der Reisevertrag zustande. Dem Reisenden muss stets bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt werden.
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E
- Einreisebestimmungen
- Der Reiseveranstalter hat in einem Prospekt den Reisenden über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren (§ 4 BGB-Informationspflichten-Verordnung).
- Entgangene Urlaubsfreude
- Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
- Erhebliche Beeinträchtigung der Reise
- berechtigt den Reisenden zur Kündigung des Reisevertrags wegen eines Reisemangels. Vgl. § 651e BGB.
- Erkrankung
- Krankheit
- Ersatzreise
- kann der Reisende bei einer zulässigen Absage der Reise vom Reiseveranstalter verlangen. Dieses Recht, das unverzüglich geltend zu machen ist, steht ihm allerdings nur dann zu, wenn er nicht durch sein eigenes schwerwiegendes Verhalten die Kündigung des Reiseveranstalters verursacht hat.
- Ersatzreisender
- Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. § 651b BGB.
- Ersatzunterkunft
- muss vom Reisenden grundsätzlich nicht akzeptiert werden. Es liegt ein Reisemangel vor, der zur Reisepreisminderung berechtigt. Ausnahmsweise wird eine Ersatzunterkunft zugelassen, wenn diese von Standard, Lage und Ausstattung dem gebuchten Objekt entspricht, in räumlicher Nähe zum gebuchten Quartier liegt und der Reiseveranstalter die Ersatzunterkunft nicht treuwidrig herbeigeführt hat (z.B. durch Überbuchung des Hotels).
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F
- Fahrlässigkeit
- bedeutet Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Vgl. § 276 BGB.
- Fehler
- der Reise liegt vor, wenn ein Umstand eintritt, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Reisevertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Vgl. § 651c BGB. In diesem Fall kann der Reisende die gesetzlichen Reisemängelrechte geltend machen.
- Flugabfertigung
- Der Reisende muss rechtzeitig zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Flugs am Abfertigungsschalter erscheinen. Andernfalls hat er keinen Beförderungsanspruch mehr.
- Flugänderung
- (Änderung des Abflug- oder Zielflughafens) kann der Reiseveranstalter im Rahmen seiner Allgemeinen Reisebedingungen vornehmen, soweit dies für den Reisenden zumutbar ist. Unzumutbar sind z.B. die Änderung eines Linien- in einen Charterflug, ein Transfer von sieben Stunden statt einer Stunde oder die Nichteinhaltung eines zugesicherten Nonstop-Flugs.
- Fluggepäck
- Wenn bei einer Pauschalreise das Fluggepäck verzögert ausgegeben wird, führt dies zu einer Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter, wenn ein Zusammenhang mit dem von ihm organisierten Transportweg vorliegt.
- Flugverspätung
- kann eine Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Im Luftverkehr wird die Schadensersatzpflicht des Unternehmens regelmäßig dem Umfang nach begrenzt.
- Flugzeitänderung
- kann eine Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Im Luftverkehr wird die Schadensersatzpflicht des Unternehmens regelmäßig dem Umfang nach begrenzt.
- Fortuna-Reise
- ist eine Pauschalreise, bei der im Zeitpunkt der Buchung lediglich das Zielgebiet und die Hotelkategorie festgelegt ist, nicht aber die konkrete Unterkunft.
- Frankfurter Tabelle
- ist eine vom Landgericht Frankfurt am Main entwickelte Tabelle, in der nach Leistungsarten des Reiseveranstalters Sätze über die Reisepreisminderung dargestellt sind.
- Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen
- Sämtliche Reisemängelrechte, aus denen der Reisende über die bloße Abhilfe vor Ort hinausgehende Rechte herleiten will, müssen von ihm innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Vgl. § 651g BGB.
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G
- Geltendmachung von Reisemängelrechten
- Seine Reisemängelrechte muss der Reisende gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sinnvoll ist in jedem Fall, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen, ferner muss die gesetzliche Ausschlussfrist (Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen) beachtet werden.
- Gepäckschaden
- führt bei einer Pauschalreise zur Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters.
- Gepäckverlust
- führt bei einer Pauschalreise zur Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters.
- Gerüche
- Geruchsbelästigungen im Hotel können als Reisemangel das Recht auf Minderung des Reisepreises (Reisepreisminderung) zur Folge haben.
- Gesamtpreis
- ist der vom Reisenden an den Reiseveranstalter zu entrichtende Preis für ein Arrangement verschiedener Leistungen (z.B. Flug, Unterkunft und Verpflegung).
- Gewährleistung des Reiseveranstalters
- bezeichnet die Haftung des Reiseveranstalters für Reisemängel. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die von ihm zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Andernfalls kann der Reisende Abhilfe verlangen. Während der Reise ist das Abhilfeverlangen eine Mängelanzeige, verbunden mit der Aufforderung an den Reiseveranstalter, die gerügten Mängel zu beseitigen. Vgl. § 651c BGB.
- Gewinnreise
- ist eine Pauschalreise, die bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben gewonnen wurde.
- Gutschein
- Reisegutschein
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H
- Haftung des Reiseveranstalters
- Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die von ihm zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Andernfalls kann der Reisende Abhilfe verlangen. Vgl. § 651c BGB. Kommt der Reiseveranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Reisende die gesetzlichen Reisemängelrechte geltend machen.
- Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
- Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich (Vorsatz) noch grob fahrlässig (Fahrlässigkeit) herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen seines Verschuldens verantwortlich ist. Vgl. § 651h BGB.
- Heizung, Fehlen einer
- kann einen Reisemangel darstellen. Beispielsweise muss in einem "erstklassigen Haus" auch im Sommer eine Heizmöglichkeit vorhanden sein.
- Höhere Gewalt
- ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.
- Hotelbuchung
- ist das Angebot des Gastes an den Hotelier zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags. Unverbindliche Anfragen sind allerdings keine Angebote im Sinne des Gesetzes.
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I
- Incentive-Reise
- ist eine Reise, die von einem Unternehmen zur Motivation für verdiente Mitarbeiter angeboten wird. Vertragspartner des Reiseveranstalters ist in der Regel der Arbeitgeber dieser Mitarbeiter.
- Individualreise
- ist eine Reise, bei der der Reisende nur eine einzelne Reiseleistung in Anspruch nimmt (z.B. Buchung eines Hotels) oder mehrere verschiedenartige Reiseleistungen selbst kombiniert und dabei in jeweils direkte Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Leistungsträgern tritt.
- Informationspflichten des Reiseveranstalters
- Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung auszuhändigen. Diese muss u.a. Angaben über den Reisepreis, das Transportmittel, die Unterbringung, Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr sowie Pass- und Visumerfordernisse enthalten. Vgl. § 6 BGB-Informationspflichten-Verordnung.
- Insolvenzsicherung
- Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen, erstattet werden. Vgl. § 651k BGB.
- Irreführende Prospektangaben
- des Reiseveranstalters können einen Reisemangel darstellen, der den Reisenden zur Minderung des Reisepreises (Reisepreisminderung) berechtigt. Für den Inhalt des Reiseprospekts gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit und Klarheit (Prospekt Prospektangaben Prospektwahrheit).
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J
- Jokerreise
- Fortunareise
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K
- Kakerlaken, Auftreten von
- sind als Reisemangel anzusehen und berechtigen den Reisenden zur Reisepreisminderung.
- Katalog
- Prospekt
- Klimaanlage, Fehlen der
- kann in südlichen Ländern einen Reisemangel darstellen, der den Reisenden zur Reisepreisminderung berechtigt. Geringfügige Beeinträchtigungen müssen vom Reisenden allerdings hingenommen werden (Unannehmlichkeit).
- Krankheit
- während der Reise kann den Reisenden zur Reisepreisminderung berechtigen, wenn sie auf mangelhafte Verpflegung zurückzuführen ist. Unter Umständen kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) in Betracht kommen.
- Krieg
- kann sowohl den Reiseveranstalter als auch den Reisenden berechtigen, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen (Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt). Vgl. § 651j BGB.
- Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt
- Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen. Vgl. § 651j BGB.
- Kündigung wegen Reisemangels
- Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist aber erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
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L
- Landesüblichkeitsklausel
- ist eine Bestimmung des Reiseveranstalters in seinen Allgemeinen Reisebedingungen, in der dieser auf Landesüblichkeiten hinweist. Darauf kann sich der Reiseveranstalter aber nur berufen, wenn diese für den Durchschnittsreisenden auf der Hand und in Bereichen liegen, die der Organisationsgewalt der Veranstalters entzogen oder im Prospekt klar beschrieben sind.
- Lärm
- in der Unterkunft oder im Umfeld der Unterkunft kann einen Reisemangel darstellen, der den Reisenden zur Reisepreisminderung berechtigt. Bloße Unannehmlichkeiten stellen allerdings keinen Mangel dar.
- Last-Minute-Reise
- Einer Reisebestätigung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Reisenden jedoch spätestens bei Antritt der Reise über seine Obliegenheiten und einzuhaltenden Fristen zur Geltendmachung von Reisemängelrechten zu unterrichten.
- Leistungsänderung
- bezeichnet eine Änderung einer vereinbarten Reiseleistung durch den Reiseveranstalter. Sie ist zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Reisebedingungen vorbehalten hat und wenn für den Reisenden eine zumutbare Änderung vorliegt (z.B. weil die Änderung nicht erheblich ist und der Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich beeinträchtigt wird).
- Luxushotel
- ist ein Hotel, in dem der Kunde eine gehobene Ausstattung erwarten darf.
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M
- Mängelanzeige
- Der Reisende hat dem Reiseleiter während der Reise festgestellte Reisemängel anzuzeigen. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf seine Reisemängelrechte.
- Mangelhafte Reise
- Reisemangel
- Mängelprotokoll
- ist eine Niederschrift über das Vorliegen von vom Reisenden beanstandeten Reisemängeln. Es stärkt die Beweismöglichkeiten für den Reisenden und führt unter Umständen zu einer Umkehr der Beweislast.
- Meerblick
- Diese Zusicherung des Reiseveranstalters bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um ein Badehotel handelt, das direkt am Strand liegt.
- Meeresverschmutzung
- ist im Regelfall nicht als Reisemangel anzusehen, der eine Reisepreisminderung zur Folge hat. Eine Verschmutzung des Meeres gehört grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden.
- Minderjähriger
- bedarf für den Abschluss eines Reisevertrags der Einwilligung seiner Eltern. Liegt diese vor, wird er Vertragspartner des Reiseveranstalters.
- Minderung
- Reisepreisminderung
- Mitverschulden des Reisenden
- (z.B. Ablehnung eines zumutbaren Ersatzhotels) kann unter Umständen zu einer Reduzierung seiner Reisemängelrechte führen.
- Mitwirkungspflicht des Reisenden
- bezeichnet dessen Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um einen Reisemangel zu reduzieren. Er muss bei einzelnen Abhilfeversuchen und Ersatzlösungen des Reiseveranstalters mitwirken und sich nicht einfach auf seine Reisemängelrechte berufen (Mitverschulden des Reisenden).
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N
- Nachträgliche Erhöhung des Reisepreises
- ist möglich, um damit einer eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder bestimmter Abgaben oder einer Änderung der für die konkrete Reise geltenden Wechselkurse Rechnung zu tragen. Der mit dem Reisenden geschlossene Reisevertrag muss einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass die genannten Umstände zu einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises führen können. Allerdings bestehen für die Preiserhöhung zeitliche Schranken. Vgl. § 651a Abs. 4 BGB.
- Nachträgliche Inhaltsänderungen
- der Reise sind zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Reisebedingungen vorbehalten hat und wenn für den Reisenden eine zumutbare Änderung vorliegt (z.B. weil die Änderung nicht erheblich ist und der Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich beeinträchtigt wird).
- Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
- Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung verlangen. Vgl. § 651f BGB.
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O
- Ortsübliche Beeinträchtigung
- ist ein geringfügiger Reisemangel, der auf dem allgemeinen Lebensstandard des Urlaubsgebiets und seinen gesellschaftlichen Strukturen beruht (Unannehmlichkeit).
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P
- Passerfordernis
- Einreisebestimmungen
- Pauschalreise
- ist eine Reise, bei der der Reiseveranstalter mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Beförderung und Unterkunft) auswählt und zu einem Arrangement verbindet und dieses dem Reisenden zu einem Gesamtpreis anbietet. Die Pauschalreise ist in den §§ 651a ff. BGB geregelt.
- Pflichten des Reisenden
- Die Hauptpflicht des Reisenden aus dem Reisevertrag ist die Zahlung des Reisepreises. Vgl. § 651a BGB.
- Pflichten des Reiseveranstalters
- Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die vereinbarte Reise durchzuführen. Vgl. § 651a BGB.
- Preisangabe
- Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seinem Prospekt und in der Reisebestätigung den Reisenden über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags zu informieren (Prospektangabe).
- Preiserhöhung
- Nachträgliche Erhöhung des Reisepreises.
- Prospekt
- Stellt der Reiseveranstalter einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags, ferner über bestimmte Merkmale der Reise (z.B. Bestimmungsort, Transportmittel, Unterbringung).
- Prospektangabe
- Stellt der Reiseveranstalter einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags, ferner über bestimmte Merkmale der Reise (z.B. Bestimmungsort, Transportmittel, Unterbringung)
- Prospektwahrheit
- Der Prospekt des Reiseveranstalters muss richtige Angaben enthalten, vollständig und klar sein. Stimmen die Prospektangaben nicht mit den Verhältnissen am Urlaubsort überein, liegt ein Reisemangel vor.
- Protokoll
- Mängelprotokoll
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R
- Reise
- ist der Gegenstand des Reisevertrags. Der Reiseveranstalter muss mindestens zwei Reiseleistungen erbringen (z.B. Flug und Unterkunft) und zu einem fertigen Arrangement kombinieren. Vgl. § 651a BGB.
- Reisebestätigung
- ist die Urkunde über den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss die Reisebestätigung auszuhändigen. Den notwendigen Inhalt der Reisebestätigung beschreibt die BGB-Informationspflichten-Verordnung.
- Reisebüro
- tritt bei einer Pauschalreise in der Regel als Vermittler einer Reise auf. Vertragspartner des Reisenden ist dann der Reiseveranstalter. Aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag schuldet das Reisebüro dem Reisenden aber besondere Sorgfaltspflichten.
- Reisegepäckversicherung
- hat die Versicherung des Reisegepäcks gegen Diebstahl oder sonstigen Verlust zum Gegenstand. Die Versicherung leistet aber nur dann Ersatz, wenn der Versicherte mit dem Reisegepäck ständig in Blick- oder Körperkontakt stand.
- Reisegutschein
- kann dem Reisenden als Entschädigung bei einem Reisemangel angeboten werden. Der Reisende muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Reiseveranstalter auch bereit ist, den Wert in Geld auszuzahlen. Der Reisende hat bei einem Reisemangel Anspruch auf Reisepreisminderung, und dieser Anspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch.
- Reisehaftpflichtversicherung
- ersetzt Schäden, die der Versicherte im Zusammenhang mit einer Reise verursacht hat. Regelmäßig ist die Versicherung unnötig, weil bereits die private Haftpflichtversicherung für diese Schäden aufkommt.
- Reisekrankenversicherung
- ist eine private Krankenversicherung bei Reisen ins Ausland. Sie deckt auch den medizinisch notwendigen Transport nach Deutschland ab. Allerdings gilt in fast ganz Europa auch die gesetzliche Krankenversicherung.
- Reiseleiter
- vertritt den Reiseveranstalter vor Ort. Der Reisende ist rechtzeitig vor Reisebeginn über Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Reiseleitung zu informieren. Der Reisende ist auch darüber zu unterrichten, wer wann und wo am Urlaubsort ansprechbar ist.
- Reisemangel
- liegt vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Reisevertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Vgl. § 651c BGB. Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende die gesetzlich eingeräumten Reisemängelrechte geltend machen.
- Reisemängelrechte
- bezeichnen die dem Reisenden bei einem Reisemangel zustehenden Ansprüche. In Betracht kommen das Abhilferecht (Abhilfe), das Selbstabhilferecht, die Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
- Reisender
- ist, wer in eigenem Namen eine Reise bucht und damit Vertragspartner des Reiseveranstalters wird.
- Reisepreis
- ist der in der Reisebestätigung genannte und vom Reisenden dem Reiseveranstalter geschuldete Preis.
- Reisepreisminderung
- Ist die Reise mangelhaft (Reisemangel), so ist für die Dauer des Mangels der Reisepreis herabzusetzen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende unterlässt, den Mangel anzuzeigen (Mängelanzeige). Vgl. § 651d BGB.
- Reiseprospekt
- Prospekt
- Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
- ersetzt die Stornogebühren im Falle des Nichtantritts der Reise. Allerdings muss ein wichtiger Grund dafür vorliegen, dass die Reise nicht angetreten worden ist (z.B. Krankheit).
- Reiseveranstalter
- ist, wer in eigenem Namen mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Transport und Unterkunft) anbietet. Der Reiseveranstalter hat die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Reisevertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Seine Pflichten ergeben sich aus §§ 651a ff. BGB.
- Reisevermittler
- ist ein Unternehmer, der Reiseleistungen vermittelt, ohne selbst die Leistungen zu erbringen. In Betracht kommt in der Regel ein Reisebüro.
- Reiseversicherungen
- Reisehaftpflichtversicherung, Reisekrankenversicherung, Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, Reisegepäckversicherung
- Reisevertrag
- ist der Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden, in dem sich der Reiseveranstalter gegen den Reisepreis verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Vgl. §§ 651a ff. BGB.
- Rücktritt vor Reisebeginn
- Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen. Vgl. § 651i BGB. (Stornogebühr)
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S
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- Der Reisende kann unbeschadet der Reisepreisminderung oder der Kündigung wegen Reisemangels Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Vgl. § 651f BGB.
- Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
- Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende neben Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Vgl. § 651f Abs. 2 BGB.
- Selbstabhilferecht
- Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist. Vgl. § 651c Abs. 3 BGB.
- Sicherungsschein
- einer Versicherung oder Bank ist dem Reisenden vom Reiseveranstalter zur Insolvenzsicherung des Reisepreises und der Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise des Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters zu übergeben.
- Stornogebühr
- ist der im Reisevertrag für den Rücktritt vor Reisebeginn für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlichen ersparten Aufwendungen als Entschädigung festgesetzte Prozentsatz des Reisepreises.
- Streik
- kann einen Reisemangel darstellen, wenn der vom Reiseveranstalter betroffene Leistungsbereich (z.B. dessen Mitarbeiter) beeinträchtigt ist.
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U
- Überbuchung des Flugs
- verpflichtet das Luftfahrtunternehmen, dem Fluggast alle Vermögensschäden zu ersetzen, die diesem entstehen, weil der vereinbarte Flug nicht durchgeführt wurde. Die EU-Überbuchungsverordnung regelt ein System von Ausgleichszahlungen bei der Nichtbeförderung im Linienverkehr.
- Überbuchung des Hotels
- ist ein Reisemangel, der den Reisenden zur Reisepreisminderung berechtigt. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, welche Qualität die Ersatzunterkunft hat. Wenn der Reiseveranstalter die Überbuchung verschuldet (Verschulden) hat, kann der Reisende zusätzlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Unannehmlichkeit
- ist eine unerhebliche und geringfügige Beeinträchtigung der Reise, die keine Reisemängelrechte auslöst (z.B. Wechsel der Fluggesellschaften, Verspätung des Essens um eine halbe Stunde, Algen im Meer).
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V
- Veranstalter
- Reiseveranstalter
- Verjährung der Reisemängelrechte
- Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte. Vgl. § 651g Abs. 2 BGB.
- Verkehrslärm
- stellt einen Reisemangel dar, es sei denn, dass diese Beeinträchtigung der Reise aus dem Prospekt deutlich hervorgeht.
- Verpflegung, schlechte
- kann einen Reisemangel darstellen, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt und den Reiseveranstalter unter Umständen sogar zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichten kann. Beweispflichtig für schlechtes Essen ist der Reisende.
- Verschulden
- umfasst die Formen Fahrlässigkeit und Vorsatz.
- Vertaner Urlaub
- Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
- Visumerfordernis
- Einreisebestimmungen
- Vorsatz
- bedeutet, dass der Verletzer weiß, dass er gegen die Rechtsordnung verstößt und dies auch will.
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Z
- Zahlungsverzug des Reisenden
- hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter Verzugszinsen verlangen und unter bestimmten Voraussetzungen vom Reisevertrag zurücktreten kann.
- Zugesicherte Eigenschaften
- des Reiseveranstalters sind Umstände, die dieser in hervorgehobener Weise als Leistungsversprechen abgibt, aus dem der Reisende schließen darf, dass der Veranstalter hierfür besonders einstehen und die Erfüllung garantieren will.