Frage:
Mein 13jähriger Sohn hat sich im Internet für ein Online-Spiel registriert. Ihm war nicht bewusst, dass die Teilnahme kostenpflichtig ist. Muss ich für meinen Sohn zahlen?
Antwort D.A.S: Ihr Sohn ist mit 13 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Schließt nun eine beschränkt geschäftsfähige Person einen Vertrag im Internet ab, ist der Vertrag schwebend unwirksam, wenn Sie als Eltern dem Vertragsschluss nicht zugestimmt haben.
Stimmen Sie dem Vertrag auch nicht nachträglich zu oder lehnen ihn sogar ab, kommt grundsätzlich kein wirksamer Vertrag zustande. Eine Zahlungspflicht besteht dann ebenfalls nicht.
Als Erziehungsberechtigter sollten Sie dem Dienstleister unverzüglich schriftlich mitteilen, dass der Vertrag aufgrund der Minderjährigkeit unwirksam ist und von Ihnen nicht nachträglich genehmigt wird.