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31.01.2012

Schwarzfahrerkids: Wird das teuer?

Rechtsfrage des Tages:
Unser Sohn (16 Jahre) wurde beim Schwarzfahren erwischt und soll jetzt das erhöhte Beförderungsentgelt zahlen. Ist das rechtens? Ich dachte, Geschäfte eines Minderjährigen unterliegen dem Einwilligungsvorbehalt.


Antwort D.A.S.:

Wer kennt das nicht? Schwarzfahren lohnt sich nicht. Die meisten Verkehrsbetriebe sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erhebung eines satt erhöhten Beförderungsentgeltes vor, wenn jemand ohne gültigen Fahrschein erwischt wird. Doch was gilt eigentlich bei Kindern und Jugendlichen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen können zunächst einmal nur dann zum Tragen kommen, wenn ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde. Daran fehlt es hier aber häufig. Kinder und Jugendliche gelten ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zum vollendeten 18 Lebensjahr nach dem Gesetz als beschränkt geschäftsfähig, das heißt sie können Verträge, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten eingehen.

Dies ist der von Ihnen benannte Einwilligungsvorbehalt. Bis zur Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam, wird die Einwilligung verweigert, gilt der Vertrag als von Anfang an unwirksam. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass die Eltern generell ihre Einwilligung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erteilt haben, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese Einwilligung sich auch auf das Schwarzfahren bezieht. Mangels wirksamen Beförderungsvertrages kann hier also auch nicht das erhöhte Beförderungsentgelt verlangt werden.

Aber Achtung: Nutzen Sie diese Gelegenheit nicht, die Kosten für die Fahrkarten zu sparen. Denn bei diesen Ausführungen geht es zunächst nur um die zivilrechtliche Konsequenz. Zu beachten ist aber auch immer, dass die strafrechtliche Seite eine Rolle spielen kann.

Ist Ihr Kind strafmündig, also mindestens 14 Jahre alt, kann es sich beim Schwarzfahren wegen Erschleichung von Leistungen strafbar machen. Zwar wird diese Tat meist nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, bekanntermaßen sind die Verkehrsbetriebe aber nicht zimperlich mit der Erstattung von Anzeigen.

Ist Ihr Kind noch nicht 14 Jahre alt, ist es zwar strafunmündig und kann daher strafrechtlich nicht belangt werden, hier kann aber das Familiengericht außerhalb des Strafverfahrens Maßnahmen anordnen. Zudem kann auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern im Raume stehen. Also, halten Sie Ihre Kinder an, Busse und Bahnen nur mit gültigen Fahrscheinen zu benutzen, auch wenn meist ein erhöhtes Beförderungsentgelt im Falle des "Erwischtwerdens" nicht gezahlt werden muss.

Zuletzt aktualisiert am 31.01.2012

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