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Rechtsfrage des Tages:
In den Nachrichten hat man in letzter Zeit gehört, dass Wintersportgebiete völlig eingeschneit sind. Wir wollen demnächst auch in den Skiurlaub. Wenn wir auch einschneien sollten und ich daher nicht rechtzeitig wieder bei der Arbeit erscheinen kann, droht mir dann eine Kündigung?
Antwort D.A.S.:
Zunächst einmal wird von Ihnen als Arbeitnehmer erwartet, alles in Ihrer Macht stehende zu tun, um nach Hause und damit auch wieder pünktlich zu Ihrer Arbeit zu kommen. Ist beispielsweise die Hauptzufahrtstraße gesperrt, müssen Sie auch alternative Routen in Betracht ziehen, auch wenn die Fahrt dann länger dauert und teurer ist. Kommen Sie aber tatsächlich nicht fort, weil das ganze Tal eingeschneit ist, wie kürzlich in Österreich geschehen, und versäumen Sie daher Ihren Dienstantritt nach Urlaubsende, drohen Ihnen keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Kündigung oder Abmahnung. Die Situation fällt nämlich unter "höhere Gewalt", Sie trifft ja kein Verschulden an der Verspätung.
Erleidet Ihr Arbeitgeber durch Ihr Fernbleiben einen finanziellen Schaden, brauchen Sie diesen auch nicht auszugleichen, da dies das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers ist. Einen Nachteil haben Sie allerdings doch von Ihrem unfreiwillig verlängerten Urlaub: Ihr Chef braucht Ihnen die Fehlzeit nicht zu vergüten, es gibt hier keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Die Fehltage werden als unbezahlter Urlaub verbucht. Eventuell haben Sie die Möglichkeit, diese Tage mit noch offenen Urlaubstagen zu verrechnen.
Und Sie sollten Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihr Ausbleiben informieren. Etwas anderes kann aber auch gelten, wenn Sie trotz der Warnungen in diese Urlaubsgebiete einreisen und dann zu spät heimkehren. Hier haben Sie sich bewusst in die kritische Situation begeben und es liegt gerade keine höhere Gewalt mehr vor, auf die Sie ja keinen Einfluss hätten. Dann drohen Abmahnung, vielleicht sogar Kündigung und unter besonderen Umständen auch ein Schadensersatzanspruch Ihres Arbeitgebers.