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19.01.2012

Umgewöhnung auf neuen Namen

Ich habe kürzlich geheiratet und den Namen meines Mannes angenommen. Bei einem Fliesenleger habe ich Fliesen für unser neues Badezimmer bestellt und versehentlich mit meinem Mädchennamen unterschrieben. Hat dies rechtliche Folgen?

 


Antwort D.A.S.:

Sinn und Zweck einer Unterschrift ist es bei privatschriftlichen Verträgen, die Identität des Unterzeichnenden erkennbar zu machen. Es kommt also darauf an, dass sich die Person des Unterzeichnenden zweifelsfrei aus der Unterschrift ergibt. Insofern reicht auch die Unterschrift nur mit dem Nachnamen, einem Teil eines Doppelnamens oder einem Pseudonym, das allerdings tatsächlich verwendet wird.

Kommt es zum Streit über die Unterschrift, müssten Sie beweisen, dass Sie die Unterschrift geleistet haben. Dies dürfte bei der Verwendung Ihres Mädchennamens, insbesondere, weil Sie bis vor kurzem ja auch so noch unterschrieben haben, kein Problem sein.

Lediglich bei notariellen Verträgen wird die Unterzeichnung mit Ihrem Mädchennamen nicht ausreichen. Da ein Notar aber vor der Beurkundung in der Regel Ihren Personalausweis überprüft, würde das Versehen sicherlich rechtzeitig auffallen.

Zuletzt aktualisiert am 31.01.2012

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