
Aufgrund eines geplanten Jobwechsels habe ich meinen Arbeitsvertrag gekündigt. Jetzt hat mein Chef den letzten Monatslohn einbehalten, da mein Arbeitszeitkonto einen Minussaldo aufweist. Ist das rechtens?
Antwort D.A.S.:
Regelungen zu Arbeitszeitkonten finden sich in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Also kommt es auch immer darauf an, was in den entsprechenden Klauseln (wirksam) vereinbart wurde. Vereinfacht kann aber gesagt werden, dass der Arbeitgeber nicht einfach die Minusstunden verrechnen darf, wenn er wegen Arbeitsmangels die Arbeitsleistung nicht abgerufen hat, Sie also auf Weisung des Arbeitsgebers weniger gearbeitet haben. Als Arbeitnehmer haben Sie nämlich Anspruch auf die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit unter entsprechender Vergütung. Sie als Arbeitnehmer müssen aber im Streitfall beweisen können, dass Sie Ihre Arbeitskraft angeboten haben, also entweder liegen Ihnen Schriftstücke vor oder es gibt Zeugen, die Sie benennen können.
Umgekehrt ist eine Verrechnung zulässig, wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde und der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ob er weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit arbeitet. In diesem Fall werden die Minusstunden so behandelt, als ob der Arbeitnehmer einen Vergütungsvorschuss auf den Lohn erhalten hätte.
Endet das Arbeitsverhältnis und das Arbeitszeitkonto weist Minusstunden auf, darf der Arbeitgeber eine Verrechnung mit Ihren Lohnansprüchen vornehmen. Bitte beachten Sie, dass zur genauen Klärung stets etwaig geltende Tarifverträge, der Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema geprüft werden müssen und, dass in manchen Bereichen, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber die Kirche ist, auch noch Sonderegelungen gelten können.
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