
Rechtsfrage des Tages:
Kurz vor dem Jahreswechsel habe ich die Nebenkostenabrechnung für meine Mietwohnung erhalten, bin allerdings jetzt erst dazu gekommen, mich damit zu befassen. Aufgrund der hohen Nachzahlung habe ich mir die Positionen mal genauer angeschaut und bin auf Reparaturkosten für die Therme gestoßen. Dürfen diese so abgerechnet werden?
Antwort D.A.S.:
Tatsächlich häufen sich zum Jahreswechsel die Betriebs- oder auch Nebenkostenabrechnungen für Mietwohnungen. Dies liegt daran, dass Vermieter sehr häufig das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum gewählt haben und verpflichtet sind, binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes über die Nebenkosten abzurechnen. Erfolgt die Abrechnung verspätet, kann der Vermieter keine Nachzahlung verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Nun zum konkreten Inhalt: Neben bestimmten formalen Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen, kommt es auch auf den Inhalt der Abrechnung an. Und damit gleich die Antwort auf Ihre Frage: Reparaturkosten haben in einer Nebenkostenabrechnung nichts verloren.
Zwar können unter gewissen Umständen kleinere Reparaturen auf Kosten des Mieters durchgeführt werden, sofern sie eine sog. Kleinreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag haben, diese müssen aber gesondert abgerechnet werden und dürfen nicht in der Nebenkostenabrechnung versteckt werden.
Zu den Nebenkosten, die in der Abrechnung nicht auftauchen dürfen gehören übrigens auch Verwaltungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Kosten einer Rechtsschutz- oder Mietausfallversicherung. Andererseits können u.U. die Kosten der Thermen- oder Gasetagenheizungswartung auf den Mieter umgelegt werden, sofern diese wirksam im Mietvertrag als Betriebskosten vereinbart wurden.