Der mangelhafte Urlaub

Rechtsfrage des Tages:
Wir waren über Weihnachten im Skiurlaub. Leider entsprach das Hotel so gar nicht den Angaben im Prospekt und wir sind sehr enttäuscht. Wir würden jetzt gerne den Reisepreis mindern. Wie müssen wir uns verhalten?
Antwort D.A.S.:
Hatten Sie Ungeziefer im Bett, der Wellnessbereich war geschlossen oder das Essen ungenießbar? Dies ist nicht nur Schade, sondern in Anbetracht der knappen Urlaubszeit und der oft teuren Reisen sehr ärgerlich. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Minderungsansprüche geltend zu machen, wenn Sie einige Dinge beachten:
- Zunächst sind die speziellen reiserechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch nur auf sogenannte Pauschalreisen anwendbar, also aus Reisen, die mindestens aus zwei Leistungen bestehen wie Flug und Hotel und von einem Veranstalter zu einem Komplettpreis angeboten werden.
- Dann ist es wichtig, dass Sie den Reisemangel unverzüglich bei der Reiseleitung angezeigt haben. Der Veranstalter muss nämlich die Möglichkeit gehabt haben, den Mangel binnen einer angemessenen Frist abzustellen.
- Weiter brauchen Sie Nachweise für den Mangel, also am Besten Fotos, Zeugen und wenn möglich auch die Bestätigung der Reiseleitung.
- Sind Sie dann wohlbehalten wieder zu Hause angekommen, ist es Zeit, seinem Ärger Luft zu machen. Reisemängel müssen dem Veranstalter nämlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise schriftlich angezeigt werden. Listen Sie die Mängel genau auf, fügen Sie Fotos bei und verlangen Sie konkret Minderung oder auch Rückerstattung des Reisepreises.
- Und verschicken Sie das Schreiben vorab per Fax oder per Einschreiben, damit der Brief nicht auf dem Postweg verloren geht.
Und noch ein Tipp: Häufig verschicken Reiseveranstalter Verrechnungsschecks. Lösen Sie diesen nur ein, wenn Sie mit dem Betrag zur Erledigung der Angelegenheit einverstanden sind, denn rechtlich wird das Einlösen des Schecks wie ein Abfindungsvergleich gewertet. Ihre Ansprüche hätten sich damit erledigt.