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02.01.2012

Schadensersatz bei Abbruch der Auktion

Rechtsfrage des Tages:
Ich habe einen Artikel auf einer Online-Auktionsplattform eingestellt. Jetzt habe ich mir überlegt, dass ich diesen lieber doch nicht verkaufen möchte. Kann mir etwas passieren, weil schon ein paar Leute mitgeboten haben?


Antwort D.A.S.:
Ihre Skepsis ist berechtigt. Hier kommt es auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform an.

Bei ebay kann in der Tat der Höchstbietende von Ihnen Schadensersatz bzw. Herausgabe der Sache gegen Zahlung in Höhe des letzten Gebots verlangen, wenn Sie ohne berechtigten Grund eine bereits gestartete Auktion beenden. Es findet sich in den Bedingungen ein Passus, wonach zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein wirksamer Vertrag zustande kommt, es sei denn es bestand für den Anbieter ein gesetzlicher Grund, der die Beendigung des Angebots rechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem umgekehrten Fall zu entscheiden (BGH VII ZR 305/10). Hier sollte ein Artikel verkauft werden, der dann aber gestohlen wurde. Der Anbieter beendete darauf hin die Auktion und sah sich unvermittelt einer Schadensersatzforderung des Höchstbietenden gegenüber. Das Gericht entschied hier, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn die vorzeitige Beendigung der Auktion aus dem Grund des Verlustes des Artikels erfolgt, was in den Richtlinien als berechtigter Grund benannt wird.

Seien Sie also vorsichtig, wenn Sie eine Auktion ohne rechtfertigenden Grund einfach so beenden. Es kann passieren, dass ein Vertrag mit dem letzten Bieter in Höhe des eingestellten Gebots erfolgt oder dieser Bieter Schadensersatz verlangt. Letztlich kommt es aber auch immer auf die "Spielregeln", festgelegt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien des jeweiligen Plattformbetreibers, an.

Zuletzt aktualisiert am 02.01.2012

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