
Rechtsfrage des Tages:
Wir möchten gerne unsere Mietwohnung und unseren Balkon weihnachtlich schmücken. Müssen wir dabei etwas beachten?
Antwort D.A.S.:
Alle Jahre wieder, blinkt und funkelt es in Deutschlands Gärten und auf Balkonen. Die glitzernde Dekoration ist aber nicht jedermanns Sache. Insbesondere, wenn die bunte, blinkende Lichterkette direkt in das Schlafzimmer des Nachbarn scheint. Erstaunlicher Weise gibt es nur sehr wenige gerichtiche Entscheidungen zu diesem Thema.
Grundsätzlich gilt: Bitte nehmen Sie aufeinander Rücksicht. Was Sie in Ihrer Wohnung dekorationsmäßig so treiben, bleibt Ihnen überlassen. Auch Terrasse und Balkon dürfen Sie vom Grundsatz her ersteinmal so schmücken, wie Sie gerne möchten. Beleuchtet Ihr Scheinwerfer aber nicht nur Ihren Kunststoffweihnachtsmann, sondern auch das Ehebett der Nachbarn, so können diese zumindest verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22:00 Uhr abgeschaltet wird und bei ganz erheblichen Belästigungen unter Umständen sogar die Miete mindern.
Für Schmuck auf dem Balkon gilt, dass dieser so gesichert sein muss, dass er nicht Passanten auf die Mütze fällt. Wollen Sie einen Weihnachtsmann die Außenwand zu Ihrem Balkon hochklettern lassen, sollten Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen.
Auch das Treppenhaus dürfen Sie mit einem bunten Weihnachtskranz schmücken, brennende Kerzen sollten aber unbedingt vermieden werden, da diese eine erhebliche Brandgefahr bedeuten und vom Vermieter auch nicht akzeptiert werden müssen. Denken Sie noch daran, dass das Treppenhaus auch als Rettungs- und Fluchtweg dient. Stellen Sie also nicht einen Weihnachtsbaum mitten auf den Treppenabsatz. Sind Sie sich unsicher, wie Ihre Weihnachtsdekorationen ankommen, sprechen Sie sich doch mit den Nachbarn und gegebenenfalls mit Ihrem Vermieter ab. Dann steht einer besinnlichen Vorweihnachtszeit nichts mehr im Wege.