
Rechtsfrage des Tages:
Auf dem Supermarktparkplatz weist ein Schild darauf hin, dass hier die Straßenverkehrsordnung gilt. Kann ein Ladenbesitzer dies so einfach bestimmen?
Antwort D.A.S.:
Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Parkplätzen. Zwar ist der Supermarktparkplatz in der Regel das Privatgelände des Marktbetreibers, jedoch ist dieser Parkplatz von jedem frei befahrbar, weswegen es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt, auf dem ohnehin die Straßenverkehrsordnung gilt, auch ohne Schild.
Etwas anderes kann beispielsweise auf einem Firmenparkplatz gelten, der nur mit Einlasskontrolle wie einem Transponder oder durch die Freigabe eines Pförtners befahren werden kann. Dies sind nicht öffentliche Parkplätze, auf denen die Straßenverkehrsordnung zunächst nicht gilt. Der Inhaber ist vielmehr frei, eigene Regeln aufzustellen, die natürlich meistens mit denen der Straßenverkehrsordnung übereinstimmen. Ein Schild "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung" deutet dann also darauf hin, dass der Betreiber hier die gleichen Regen geltend lassen will, wie im öffentlichen Straßenverkehr auch.
Der Betreiber kann aber nicht selbst bestimmen, dass die Straßenverkehrsordnung direkt gilt, dies kann nur der Staat, indem der Gesetzgeber definiert, wann die Verordnung gelten soll. Kommt es daher auch einem privaten, also nicht öffentlichen Parkplatz zu einem Unfall, kann im Einzelfall die Haftung etwas anders ausfallen, als im öffentlichen Parkraum.