
Rechtsfrage des Tages:
Ich wünsche mir zu Weihnachten ein neues Handy. Da man Weihnachten eh immer eine Flut Altpapier zu Hause hortet, habe ich mich gefragt, ob ich den Originalkarton aufheben muss für den Fall, dass das Gerät defekt ist und ich es umtauschen muss.
Antwort D.A.S.:
Hier gilt das Übliche: Wollen Sie das Gerät zurückgeben, weil Sie lieber ein anderes haben wollten, sollten Sie den Karton aufheben. Der der Verkäufer kann für diesen Fall ein freiwillig eingeräumtes Umtauschrecht an die Voraussetzung koppeln, dass die Originalverpackung noch vorhanden ist.
Ist das Gerät aber mangelhaft und Ihr Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe ergibt sich aus dem Gewährleistungsrecht, brauchen Sie den Originalkarton nicht mit im Laden abzugeben. Die Verpackung hat hier nichts mit dem Mangel und den Ihnen zustehenden Ansprüchen zu tun.
Kaufen Sie als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler eine Ware, haben Sie zwei Jahre lang einen Anspruch auf Gewährleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Stellen Sie sich mal vor, Sie müssten für jede Neuanschaffung zwei Jahre lang die Kartons aufbewahren - da müsste man ja anbauen. Zum Glück ist dies nicht notwendig.