
Rechtsfrage des Tages:
Ich habe mit einem Freund um 50 Euro gewettet, dass es Mitte November schneien wird. Da es nicht geschneit hat, frage ich mich, ob ich eigentlich verpflichtet bin, meinem Freund die 50 Euro zu zahlen.
Antwort D.A.S.:
Hier gilt tatsächlich der Spruch „Wettschulden sind Ehrenschulden“. Gemeint ist, dass es keinen juristischen bzw. gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Wettschulden gibt, da es sich um sog. Naturalobligationen handelt.
Ihr Freund könnte also das Geld auch nicht erfolgreich von Ihnen einklagen. Aber wenn Sie gewonnen hätten, würden Sie von Ihrem Freund doch sicherlich auch das Geld erwarten, oder? Also: Entweder Sie wetten erst gar nicht oder Sie beißen in den sauren Apfel und zahlen Ihrer Freundschaft zu liebe das Geld an Ihren Freund.
Anders liegt es übrigens bei Glücksspielen und Rennwetten, z.B. beim Pferderennen. Hierbei handelt es sich nicht um Wetten im hier gemeinten Sinne, diese unterliegen dem Rennwett- und Lotteriegesetz und damit anderen gesetzlichen Regelungen.