Alle Jahre wieder: Kann ich Geschenke umtauschen?

Rechtsfrage des Tages:
Weihnachten steht vor der Tür und alle Jahre wieder liegen nicht nur freudige Überraschungen unter dem Tannenbaum, sondern auch immer wieder unerwünschte oder doppelte Präsente. Wie sieht es eigentlich mit dem Umtauschrecht aus? Ist ein Laden verpflichtet, gekaufte Ware umzutauschen bzw. den Kaufpreis zu erstatten?
Antwort D.A.S.:
Geht man vom normalen Ladenkauf aus, kommt es auf die
Kulanz des Verkäufers an. Obwohl viele Läden mittlerweile den Umtausch von Waren gewähren, so besteht doch
kein Rechtsanspruch per Gesetz darauf. Anders als bei beispielsweise Internetverkäufen, bei denen dem Käufer in vielen Fällen ein Rückgabe- oder Widerrufsrecht zusteht, trifft dies auf den althergebrachten Ladenkauf nicht zu. Daher ist der Verkäufer auch frei zu bestimmen, ob ein Umtausch nur gegen einen Warengutschein oder auch die Auszahlung des Kaufpreises möglich ist, ob die Vorlage des Kassenbons notwendig ist oder eine bestimmte Frist eingehalten werden muss.
Ist die gekaufte Waren hingegen mit einem
Mangel behaftet, funktioniert also z.B. der Fernseher trotz ordnungsgemäßer Bedienung nicht oder der Reißverschluss der Winterjacke ist kaputt, steht dem Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf
Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung zu und wenn dies nicht möglich ist, gegebenenfalls der
Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises.
Ist die gekaufte Ware völlig in Ordnung und entspricht auch den Beschreibungen, bestehen diese Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht. Sind Sie sich bei einem Geschenk also nicht sicher, ob dieses auch wirklich gut ankommt, erkundigen Sie sich zur Sicherheit vorher, wie das Geschäft den Umtausch von Waren üblicherweise handhabt oder greifen sie auf einen Gutschein zurück.