Des sagenhaften Sachsen Sohn
Ein Prinz, edelmütig, tapfer und ohne den klitzekleinsten nachteiligen Charakterzug. Schon vor mehr als hundert Jahren war im alten Europa eine solche aristokratische Lichtgestalt ebenso wenig zu finden, wie heute. Demnach musste sie erfunden werden.
Das gelang 1893 dem sächsischen Vielschreiber und Geschichtenerfinder Karl May. Er gab dem Geschöpf seiner Phantasie eine rotbraune Hautfarbe, verlegte dessen Heimat in die neue Welt jenseits des Ozeans, stattete ihn mit einer Hochpräzisionswaffe, der Silberbüchse, aus und platzierte ihn standesgemäß auf einem feurigen Hengst. So jagte er diesen jungen Helden durch eine zweitausendseitige Abenteuerwelt aus vier Romanen. Millionen von Lesern erhoben den Indianerfürsten "Winnetou" zum Mythos.
Scheinbar verausgabte sich Autor May in seinen Romanen sprachlich derart, dass er es bei schlichten Titeln beließ: "Winnetou I", Winnetou II", "Winnetou III" und immerhin noch bei "Winnetous Erben".
Wem heute die ganze Leserei zu anstrengend ist, kann sich Indianer-Träumen auf Natur-Theater-Bühnen oder den zur Legende gewordenen Winnetou-Verfilmungen hingeben, in denen ein Darsteller französischer Herkunft nicht nur wie die Reinkarnation des Apachen-Chefs wirkt, sondern vom Publikum auch so gefeiert wird.
Und weil dem sagenhaften Sachsen vor hundert Jahren die Ideen ausgingen, musste Winnetou sterben: ("Winnetou hört in der Ferne die Glocken, die ihn rufen. Winnetous Seele muss gehen. Winnetou ist bereit. Leb wohl, mein
treuer, mein..."). Und wer im Fernsehsessel dann Rotz und Wasser heulte, kann sich nun endlich auf eine Fortsetzung freuen: Im Auftrage einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt entstand Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zwar kein weiterer Roman, wohl aber ein Drehbuch. Titel: "Winnetous Rückkehr".
Dagegen grub der Verlag, dem die Rechte an den gedruckten Werken zustehen, das Kriegsbeil aus und zog auf den gerichtlichen Instanzen-Kriegspfad. Der Buchfabrikant verlangte, dass niemand außer ihm den Namen des großen Häuptlings zu vermarkten habe.
Die Ältestenräte bei Land- und Oberlandesgericht nickten dazu. Die Allerältesten jedoch im Karlsruher Gerichtswigwam schüttelten die weisen Häupter.
Dem Verleger stehe zwar das Titelrecht an den bisherigen Werken zu. Daraus könne ein Untersagungsanspruch für die Verwendung eines Titels für ein anderes Werk aber nur abgeleitet werden, wenn zwischen den Titeln eine Verwechslungsgefahr bestehe. Dazu schüttelten die Weisen den Kopf. Die Verwechslungsgefahr bestehe nicht, "weil zwar die Romanfigur Winnetou in den allgemeinen Verkehrskreisen weit bekannt ist, die Bekanntheit der Figur aber nicht auf die Titel als solche ausstrahlt".
Ob sich aber der greise Häuptling bei seiner Rückkehr auf den Fernsehschirm überhaupt im Sattel halten kann, der Film eigentlich eine "Störung der Totenruhe" ist und der rächende Manitu sowohl Filmemacher als auch Mimen mit seinem Schuh verprügelt, entscheiden die Einschaltquoten.
Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.