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Die Akte Winnetou

Des sagenhaften Sachsen Sohn

 treuer, mein..."). Und wer im Fernsehsessel dann Rotz und Wasser heulte, kann sich nun endlich auf eine Fortsetzung freuen: Im Auftrage einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt entstand Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zwar kein weiterer Roman, wohl aber ein Drehbuch. Titel: "Winnetous Rückkehr".

Dagegen grub der Verlag, dem die Rechte an den gedruckten Werken zustehen, das Kriegsbeil aus und zog auf den gerichtlichen Instanzen-Kriegspfad. Der Buchfabrikant verlangte, dass niemand außer ihm den Namen des großen Häuptlings zu vermarkten habe.
Die Ältestenräte bei Land- und Oberlandesgericht nickten dazu. Die Allerältesten jedoch im Karlsruher Gerichtswigwam schüttelten die weisen Häupter.

Dem Verleger stehe zwar das Titelrecht an den bisherigen Werken zu. Daraus könne ein Untersagungsanspruch für die Verwendung eines Titels für ein anderes Werk aber nur abgeleitet werden, wenn zwischen den Titeln eine Verwechslungsgefahr bestehe. Dazu schüttelten die Weisen den Kopf. Die Verwechslungsgefahr bestehe nicht, "weil zwar die Romanfigur Winnetou in den allgemeinen Verkehrskreisen weit bekannt ist, die Bekanntheit der Figur aber nicht auf die Titel als solche ausstrahlt".
Ob sich aber der greise Häuptling bei seiner Rückkehr auf den Fernsehschirm überhaupt im Sattel halten kann, der Film eigentlich eine "Störung der Totenruhe" ist und der rächende Manitu sowohl Filmemacher als auch Mimen mit seinem Schuh verprügelt, entscheiden die Einschaltquoten.
Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.
Zuletzt aktualisiert am 29.09.2009

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