Kann eine Wohnungsrenovierung angeordnet werden, auch wenn "antike" Tapeten und Teppiche wie neu aussehen?
Hans-Günter D. aus P. beging kürzlich ein seltenes Jubiläum. Seit 20 Jahren ist er Wohnungsmieter bei Herbert K. Für diesen Grund genug, seinen bisherigen Mustermieter Hans-Günter mit einem Blumenstrauß und einer Flasche Cognac für die problemlos verlebten Jahre und die regelmäßig pünktlich entrichtete Miete zu danken und weitere Treue einzufordern.
Doch nur kurz hielt die Feierlaune. Denn Herbert K. erkannte schon beim Betreten des Wohnzimmers zunächst verblüfft und dann entsetzt eben diese lila-blaue Tapete im schwungvollen "Siebziger-Jahre"-Design, die ihm bereits beim Einzug seines jetzigen Lieblingsmieters unangenehmes Augenflimmern und Kopfschmerzen verursacht hatte. Äußerst solide Lebensweise und höchst sorgsamer Umgang mit dem gemieteten Wohnraum hätten, hielt Hans-Günter dagegen, eine Renovierung in den vergangenen 20 Jahren nicht erforderlich gemacht. Außerdem sei die seinerzeit vom Vormieter auf dem Flohmarkt erstandene Tapete inzwischen ein antikes Stück, welches Kunstfreunde und Sammler von Kleinodien aus der Blumenkinder- und Schlaghosenzeit mit Verzückung musterten.
Auch Sachverständige von Farb- und Lackherstellern hätten sich für den dauerhaften und seit ebenfalls seit knapp einem viertel Jahrhundert unberührten Tür- und Fensterinnenanstrich interessiert und seien von der unerwarteten Haltbarkeit verblüfft. Allerdings unterstützt Hans-Günter D. den nicht zu beanstandenden Eindruck der Mietwohnung durch den jederzeitigen Gebrauch von Schutzhandschuhen.
Den Teppichboden bewahrt er durch Zeitungspapier vor extremer Beanspruchung durch Hausschuhe, Berührung durchfeuchteter Socken oder womöglich sogar unbekleideter Füße.
Die Küche schirmt er vor Verschmutzungen ab, indem er seine warme Verpflegung auf einem Benzinkocher im Keller zubereitet. Für die, allerdings unverkäufliche, etwa 35 Jahre alte Blümchentapete im Schlafzimmer habe das New Yorker "Museum of Modern Art" bereits fünfstellige Dollar-Summen geboten, behauptet er.
So ist es nicht verwunderlich, dass sich Hans-Günter der ultimativ vorgebrachten Forderung seines Hauswirtes auf sofortige Renovierung und künftige Beachtung des sogenannten Fristenplanes vehement widersetzte.
Das Gericht zeigte sich sowohl beeindruckt vom musealen Wand- und Türschmuck als auch erfreut über den schonenden Umgang mit der Wohnung. Zwar habe sich Hans-Günter im Mietvertrag verpflichtet, zu renovieren. Allein den zutreffenden Zeitpunkt ließ das Vertragswerk offen. Erst, wenn ohne Auffrischung die Wohnung selbst bzw. die Bausubstanz leide, sei dieser Moment erreicht, erklärten die Juristen im Urteil. Diese Gefahr ließe sich aber nicht einfach aus der Tatsache ableiten, dass der Mieter sich zu einem Tapetenwechsel nicht habe durchringen können. Schließlich seien weder Tapete noch Anstrich unansehnlich oder gar verwahrlost.
Hans-Günter D. ließ nach der Urteilsverkündung wissen, dass der Wert der Blümchentapete (weiß-gelbe Margeritten auf grüner Wiese mit farblich unterschiedlichen Hummeln auf dunkelblauem Grund) durch die anhaftenden sterblichen Überreste einer am 21. Juli 1969 erlegten und später dort konservierten Mücke Expertenmeinungen zu Folge in etwa 200 Jahren über einen ähnlichen Sammlerwert verfüge, wie ähnliche Exponate aus dem Schlafgemach Ludwig XIV (1638 - 1715).
Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.