Wer ist Schuld, wenn Kinder übers Ziel hinaushüpfen und schmerzhafte Bekanntschaft mit dem Asphalt machen?
Es gab Zeiten, da näherte man sich Burgen, egal ob in friedlicher Absicht oder nicht, mit gewisser Vorsicht. Verletzungsgefahr beim Erklimmen der Mauern ließ sich ebenso wenig ausschließen, wie ein plötzliches Ableben der Angreifer.
Heute haben Bauwerke dieser Art ihren Schrecken verloren. Abenteuerlustigen Kindern indessen werden die Trutzbauten heute zum Spielen zur Verfügung gestellt. Allerdings besteht die Bausubstanz nicht mehr aus Felsgestein, sondern aus luftgefülltem Kunststoff. Haben die Kleinen nämlich den Innenhof zwischen den schwankenden Gummitürmen erklommen, erkennt man, warum man die bunten Ungetüme fachsprachlich "Hüpfburgen" nennt. Je nach
Muskelkraft und Temperament der jungen Abenteurer wird auf dem weichen Untergrund gesprungen und gehüpft, was das Zeug hält. Wenn eine solche Attraktion auch noch zur Teilnahme an einem Pfarrfest lockt, wird sie von begeisterten Angreifern belagert, wie damals ihre steinernen Vorgänger.
Die 12jährige Carmen (Name von der Redaktion geändert) hatte den Sturm auf die Kunststoff-Festung erfolgreich hinter sich gebracht und strapazierte nach Kräften das Material. Dabei kam
sie dermaßen in Schwung, dass sie aus der Hüpfburg herauskatapultiert wurde und auf der Asphaltstraße aufschlug. Schwere Gesichtsverletzungen und der Verlust mehrerer Zähne waren unter anderem die Folge. Die Eltern forderten für ihr Kind Schadenersatz von der Kirchengemeinde. Diese habe schuldhaft gehandelt, weil nicht genügend Aufsichtspersonal an dem Spielgerät im Einsatz war, behaupteten die Eltern. Außergerichtlich war die Gemeinde zur einer Regulierung nicht bereit. Die Eltern vertrauten sich deswegen der irdischen Gerechtigkeit an.
Vor Gericht (Landgericht Köln LG Köln / 3 O 271/00) erhielt Carmen sowohl Recht als auch Schadenersatz und außerdem ein Schmerzensgeld von 4000 Euro.
Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass die Kirchengemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Zwar seien tatsächlich zwei Erwachsene mit der Aufsicht an der Hüpfburg beauftragt worden. Allerdings bestand keine Anweisung, dies ständig zu tun. Dies aber sei Voraussetzung, um ein gefahrloses Spielen zu gewährleisten.
Carmen hat sich inzwischen mit ihrem Schutzengel wieder versöhnt. Denn bei allem Unglück und Schmerz hätte der Unfall noch sehr viel schlimmere Folgen haben können.
Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.