Wo Seife draufsteht, muss auch Seife drin sein.
Die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln nach dem Besuch der öffentlichen, betrieblichen und der privaten Bedürfnisanstalt ist für die meisten Menschen eine Selbstverständlichkeit. Hersteller von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittels profitieren von dieser Reinlichkeit.
Besonders die Firma S. aus K. fühlt sich für die Säuberung verschmutzter Menschen weltweit verantwortlich. Das verpflichtet: Und so stattet Firma S. ihre Kundschaft nicht nur mit Reinigungssubstanzen unterschiedlicher Pflege- und Reinigungsintensität aus, sondern stellt leihweise auch auf ihre Produkte abgestimmte Spendersysteme zum Einsatz in Waschräumen zur Verfügung.
Damit der reinigungswillige Konsument auch visuell wahrnimmt, dass er seine Haut mit qualitativ hochwertigen Produkten verwöhnt, sind die Spendervorrichtungen vorne mit einer Aussparung versehen, durch die der Verbraucher das mit dem Kennzeichen des Herstellers versehene Etikett der eingesetzten Flasche erkennen kann.
Aber welches Entsetzen muss den zunächst erleichterten Toilettenkunden packen, wenn aus dem Sichtfenster des Seifenspenders nicht das Kennzeichen der Firma S. lugt, sondern das eines Mitbewerbers, der zwar Pflegesubstanzen in Flaschen vertreibt, aber selbst nicht über Spendersysteme verfügt - sondern wie ein bekannter Waldvogel seine Produkte in fremden Nestern ablegt!
Die Konsequenzen einer dadurch womöglich ausgelösten weltweiten Reinigungsverweigerung von Toilettenbesuchern können mannigfaltig sein: Hygiene-Notstand, Ausbruch von Seuchen, Anarchie, Chaos.
Dies und dass die Flaschen des Konkurrenten angeblich seine Markenrechte verletzen, konnte der Seifenhersteller S. nicht zulassen und zerrte den Mitbewerber bis zum Bundesgerichtshof durch die Instanzen. S. forderte sowohl Unterlassung als auch die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz.
Die Juristen beim Bundesgerichtshof ließen sich - ebenso wie die Kollegen in den unteren Instanzen vom Kläger jedoch nicht einseifen und wiesen die Forderung endgültig zurück.
Denn: Eine Markenverletzung stelle nur das Einfüllen von Ware in eine mit einer fremden Marke gekennzeichnete Verpackung dar, belehrten sie den Kläger. Nun erkenne der interessierte Kunde allerdings aufgrund der Aussparung in der Vorderseite des Spenders deutlich, wenn die im Spender verwendete Flasche von einem Mitbewerber stamme und nicht vom ursprünglichen Lieferanten. Der Reinigungsinteressent käme deswegen gar nicht auf die Idee, den Spender als Umhüllung des (flüssigen) Hautreinigungsmittels anzusehen. Außerdem sei man im Zweifel daran gewöhnt, in Spendern der Klägerin auch Produkte anderer Hersteller vorzufinden.
Auch den Einwand, dass verminderte Waschmittelqualität aus den Spendern fließe, ließ man in Karlsruhe nicht gelten. Die Richterkollegen der Vorinstanz hätten nämlich nach Besichtigung des Streitobjektes festgestellt, dass der Betrachter der Aussparung in dem Spender klar und deutlich entnehmen könne, dass das verwendete Reinigungsmittel vom Mitbewerber stamme.
Wie das Toilettenpublikum mit der Entscheidung aus dem Karlsruher Urteilsspender umgehen wird, ist noch nicht abzusehen. Das Toilettenpersonal indessen ist zuversichtlich, dass die Seifenverbraucher Hygiene vor Markentreue stellen.
Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.