Polizeipferde sind bei Demonstrationen sehr universell einsetzbar. So zum Beispiel auch anlässlich einer Totensonntagsveranstaltung im Westen der Republik.
Dort hatten "alte Kameraden" diesen Gedenktag zum Anlass genommen, ihre "ewig gestrige" Gesinnung auch durch die Präsentation einer Reichskriegsflagge vor dem Ehrenmal zu unterstreichen.
Grund für einen besonders hartnäckigen Verfechter der Demokratie, ein Zeichen zu setzen. Er hisste vor dem Ehrenmal ebenfalls eine Fahne. Sagen wir lieber ein Fähnchen, schwarz-rot-gold und etwa von der Größe eines Handtellers. Ein Polizeipferd hatte kurz zuvor durch den Ausstoß von Verdautem das Fundament für das bundesdeutsche Vorzeigeobjekt gesetzt. Die Miniaturausgabe der deutschen Fahne stakte also sowohl symbolträchtig als auch demütig in einem Pferdeapfel vor der dagegen überdimensional wirkenden Reichskriegsflagge.
Staatsschutz und Polizei hatten dies als Frevel erkannt und den kreativen, antifaschistischen Flaggenaufsteller wegen Verunglimpfung staatlicher Symbole vor das Schöffengericht gebracht.
Satirisch habe der Fähnchenschwenker seine Aktion gemeint und dass die Aufstellung der Reichskriegsflagge das vom Nationalsozialismus geläuterte Deutschland in den Schmutz ziehe. Das Schöffengericht konnte damit nichts anfangen und verurteilte kopfschüttelnd.
Die Berufungsrichter hatten mehr kulturelles Verständnis und nickten zu Gunsten des Angeklagten. Die Aktion habe nur wenige Sekunden gedauert, bis ein wachsamer Polizist das Fähnchen (nicht das Fundament) aufgeräumt habe. Außerdem sei leidenschaftliches Eintreten für die Demokratie der Grund für den Angeklagten gewesen. Darüber hinaus genieße er für seine eigenwillige Komposition aus verdautem Grünfutter und Nationalfarben auch den Schutz der Freiheit der Kunst gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz. Im Namen des (demokratisch-deutschen) Volkes: Freispruch.
Über das Schicksal der Reichkriegsflagge ist nichts bekannt. Und der Einsatz von Polizeipferden ist bei Einsätzen dieser Art viel sinnvoller, als der von Polizeihunden ...
Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.