Eines muss man den Sachbearbeitern im Sozialamt der Stadt L. schon lassen. Sie sind im Rechnen jedem Milchmädchen und zumindest einem ihrer Sozialhilfekunden weit überlegen. Dies wurde ihnen auch oberverwaltungsgerichtlich bestätigt.
Durchschnittlich 1,7 mal täglich sei Sozialhilfeempfänger Helmut P. aus G. zu seinem persönlichen Wohlbefinden darauf angewiesen, mit seiner Freundin zu verkehren. Er beantragte daher beim für ihn zuständigen Sozialamt die Erstattung von 25 Euro für ein Sortiment-Paket mit 50 Kondomen.
Rein rechnerisch ergibt sich daraus ein Wochenbedarf von 12 Stück. Ob Spezialisten des Amtes sich nur von mathematischer Wahrscheinlichkeit oder auch von Neid bei ihrem Bescheid leiten ließen, verrieten sie nicht: 20 Einmal-Gummis im Monat seien für die Bedürfnisse des Antragstellers ausreichend, beschieden sie ihren Schützling. Und dies auch nur, sofern dieser vierteljährlich eine ärztliche Verordnung vorlege.
Helmut H. indessen schnaubte - einerseits aus Lust, andererseits vor Wut. Er lasse sich durch den Staat die Frequenz seiner Bedürfnisse nicht vorschreiben, äußerte er und zog vor Gericht.
In letzter Instanz rechnete dieses ihm vor, dass unter Berücksichtigung zeitlich ungünstiger Voraussetzungen eine Bevorratung mit 20 Kondomen monatlich ein tägliches Zusammensein ohne das Risiko einer Empfängnis möglich mache.
Die eigentliche, womöglich darüber hinaus gehende Lendenkraft des Antragstellers sei für die Sozialhilfeleistung unerheblich, notierten die Richter im Urteil. Denn was für das Geschlechtsleben gelte, sei auch auf die anderen existentiellen Lebensbedürfnisse wie Essen, Trinken, Bekleidung, Unterkunft anwendbar: Eine maximale Bedürfnisbefriedigung sei durch die Leistungen des Sozialamtes nicht zu erreichen.
Trotzdem hält das Urteil aus der Stadt mit der Reeperbahn noch eine Lebenshilfe bereit: Schließlich gebe es neben der vom Antragsteller bevorzugten Art des Kontaktes noch zahlreiche andere, die nicht zwingend die Verwendung des kostenpflichtigen Zubehörs erforderlich machten ...
Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.