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Empfängnisverhütung

Die Frage "Wieso ich?" ist so alt, wie die zwischenmenschliche Beziehung selbst. Das kann die Auseinandersetzung um die Verantwortung für die Entsorgung von Hausmüll ebenso betreffen wie den täglichen Küchendienst oder auch die Vermeidung unerwünschten Nachwuchses.

Selbst wenn der überwiegende Nutzen des Verhütungsmittels nicht Sebastian H. zugute kam, sondern seiner Lebens - gefährtin und deren Freudenspendern, komme ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. Dieser beträfe allenfalls wirtschaftliche Erwägungen, nicht aber angebliche zwischenmenschliche Verfehlungen.

Sebastian H. kam übrigens zur Urteilsverkündung bereits mit seiner neuen Freundin. Zwar werde er auch ihr die Kosten der Empfängnisverhütung erstatten. Klug geworden, knüpfe er dies aber an die Bedingung, dass seine Freundin während seiner Abwesenheit einen Keusch - heitsgürtel trage. Es gebe inzwischen tragefreundliche Exemplare mit extrem hautsympathischer Titan-Aluminium-Legierung und moderner Magnetkarten-Schließanlage. Seine Freundin wollte sich dazu noch nicht äußern ...

Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.
Zuletzt aktualisiert am 23.02.2010

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