Sebastian H. und Gabriele G. hatten im Rahmen Ihrer vereinbarten Lebens - abschnittsbegleitung einen glänzenden Kompromiss als Antwort auf das letzte Beispiel gefunden. Gabriele erklärte sich bereit, die technische Ausstattung an sich selbst durch die Installation einer "Implanon-Einlage" vornehmen zu lassen. Sebastian übernahm die Finanzierung des gemeinsamen geplanten Lustgewinnes in Höhe von etwa 325 Euro.
Kurze Zeit später musste er allerdings entdecken, dass auch einige seiner Geschlechtsgenossen recht intensiv von seiner Investition profitierten.
Er löste die Lebensabschnittsbeziehung auf und verlangte wegen "groben Undankes" seine finanzielle Aufwendung von Gabriele G. zurück.
Von einem Geschenk, dass ausschließlich Vorteile für die ehemalige Lebensbegleiterin bot, mochte das um Hilfe gebetene Gericht nicht ausgehen.
Selbst wenn der überwiegende Nutzen des Verhütungsmittels nicht Sebastian H. zugute kam, sondern seiner Lebens - gefährtin und deren Freudenspendern, komme ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. Dieser beträfe allenfalls wirtschaftliche Erwägungen, nicht aber angebliche zwischenmenschliche Verfehlungen.
Sebastian H. kam übrigens zur Urteilsverkündung bereits mit seiner neuen Freundin. Zwar werde er auch ihr die Kosten der Empfängnisverhütung erstatten. Klug geworden, knüpfe er dies aber an die Bedingung, dass seine Freundin während seiner Abwesenheit einen Keusch - heitsgürtel trage. Es gebe inzwischen tragefreundliche Exemplare mit extrem hautsympathischer Titan-Aluminium-Legierung und moderner Magnetkarten-Schließanlage. Seine Freundin wollte sich dazu noch nicht äußern ...
Empfängnisverhütung