So auch bei Hans-Günter G. aus K. Er deponiert vor dem Zubettgehen seine Zahnprothese in einem Spezialreiniger im Badezimmer. Auch als seine Enkelin ihn in den Sommerferien besucht, sieht er keinen Anlass, von dieser Gewohnheit abzu-
weichen. Dass der Zahnputzbecher des 13-jährigen Mädchens zufällig dem seines Prothesenreinigungsgefäßes gleicht, stellt er nicht fest. Denn als Großvater hat er schließlich an dem Kosmetikköfferchen einer jungen Dame nichts zu suchen.
Das Unglück nimmt jedoch am nächsten Morgen seinen Lauf, als die Enkelin angewidert "etwas richtig Ekliges" aus dem vermeintlich ihr gehörenden Becher kurzerhand in die Toilette entsorgt und mit 20 Litern Spülwasser in Richtung Kläranlage schickt.
Für den Großvater ergaben sich zunächst erhebliche Einschränkungen im Hinblick auf die Lebensqualität, weil er sich für einige Wochen lediglich von angedicktem Speisebrei ernähren musste.
Ärgerlich machte ihn außerdem das bedauernde Achselzucken der Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung: Schließlich sei das Gebiss nicht beschädigt, sondern lediglich verloren gegangen. Und dafür bestehe kein Versicherungsschutz.
Der Großvater wandte sich an das Gericht und traf vermutlich auf Richter mit künstlichem Kauwerk. Sie billigten ihm zu, dass die Benutzung einer aus dem Klärwerk geborgenen Prothese nicht mehr zumutbar sei. Die Versicherung habe ihm daher Schadenersatz in Höhe seines Eigenanteils für eine neue Prothese in Höhe von 1.000 Euro zu ersetzen.
Der Großvater legt übrigens seine Prothese auch nachts nicht mehr ab und bekommt in den nächsten Sommerferien wieder Besuch von seiner Enkelin ...