Die Unterschiede sind für Liebhaber und Liebhaberinnen feiner Nachtwäsche so moussierend wie intensiv. Sie kennen sich aus: "Baby-Doll mit G-String", "Nachthemd mit Slip" oder "Negligee" - "mit und ohne Zubehör".
Importeure aus Fernost liefern das zauberhaft-betörende Verpackungsmaterial zur Verfeinerung weiblicher Reizüberflutung unter strengen Zollauflagen in das EG-Wirtschaftsgebiet. Dabei sind die Einfuhrgebühren für diese Art der Bekleidung wesentlich günstiger, als Damenroben für die Stunden "davor". Von femininen Reizen offenbar entwöhnte Zollbeamte und EG-Gesetzesschmiede sind sich in der Definition zwischen Wäsche und Bekleidung nicht ganz einig.
So kam es zu einem heftigen Streit zwischen einem Importeur und der deutschen Zollbehörde. Der Kaufmann behauptete die Einfuhr von "Nachthemden", die Mitarbeiter (oder Mitarbeiterinnen?) des Hauptzollamtes werteten die "transparenten Nichtse" schlicht und emotionslos als "Kleidungsstücke aus Gewirken zur Bedeckung des Oberkörpers". Eine EG-Verordnung schreibt nämlich vor, dass weite oder leichte Kleidungsstücke "zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte des Oberschenkels reichend" keine Nachthemden seien.
Der mit dieser Definition beschäftigte Bundesfinanzhof wandte sich in seinem Entscheidungsfrust an den Europäischen Gerichtshof. Der hat zwar noch nicht endgültig entschieden, aber bereits angedeutet, dass er "Nachthemden für Kleidungsstücke hält, die im Bett getragen werden".
Eine veritable salomonische Erkenntnis, denn die durchscheinenden "Gewirke" bleiben dadurch auch preislich attraktiv und die Brüsseler Juristen müssen ja nicht unbedingt wissen, dass Baby-Dolls, oder Negligees auch auf Sofas, Sesseln oder auf Bärenfellen vor Kaminen gut zur Wirkung kommen, oder auch auf Kühlschränken, Waschmaschinen, Teppichen, Treppenstufen ...
Ähnlichkeiten mit aktuellen oder vergangenen Rechtsfällen sind nicht nur möglich, sondern ausdrücklich beabsichtigt.