In einigen wenigen Ausnahmen ist der einzelne dazu gezwungen, eine ärztliche Behandlung oder einen medizinischen Eingriff an sich zu dulden. Klassischer Fall ist zum Beispiel die polizeilich angeordnete Entnahme einer Blutprobe bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Es gibt weitere Fälle der "Zwangsbehandlung":
Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik
- Ein schuldunfähiger Straftäter, von dem weiteres strafbares und gefährliches Tun zu erwarten ist, kann in eine psychiatrische Klinik zwangsweise eingewiesen werden.
- Ähnlich ist es bei psychisch Kranken oder Suchtkranken, die im Falle der "Unterbringungsbedürftigkeit" eingewiesen werden können. Dieses Kriterium liegt vor, wenn der Betreffende durch seine Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere darstellt.
Bevor Sie jetzt aber an einen unbequemen Verwandten oder den streitsüchtigen Nachbarn denken: Dieser Schritt kann nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Ein Vormundschaftsrichter muss dies nach eingehender ärztlicher Begutachtung anordnen. Denn schließlich handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen.
Straftat im Rausch Wer einen "Hang" zu übermäßigem Alkoholkonsum (oder Drogenkonsum) hat und in berauschtem Zustand eine Straftat verübt hat, kann vom Strafgericht in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin im Rausch Straftaten verüben wird.
Seuchen Auch das Bundesseuchengesetz bietet eine Grundlage für medizinische Zwangsmaßnahmen: Danach können Personen, die an Pest, Cholera, Pocken oder durch Virus verursachtem hämorrhagischem Fieber leiden, zwangsweise in einem Krankenhaus unter Quarantäne gestellt werden.
Geschlechtskrankheiten Personen, die unter bestimmten Geschlechtskrankheiten leiden und dies wissen, müssen sich nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen. Wenn sie dies nicht tun, können sie dazu gezwungen werden. Eine Aids-Erkrankung oder HIV-Infektion rechtfertigt keine Zwangsbehandlung.
Wichtige Vorschriften
§§ 63, 64 StGB
§ 81 a StPO