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Vertragspartner beim Behandlungsvertrag

... Wer mit wem und warum?

 

Wenn Sie mit Ihrem Hausarzt als allein praktizierendem Arzt zu tun haben, erübrigt sich die Frage, wer eigentlich Ihr Vertragspartner wird. Aber es gibt auch Fälle, in denen mehrere Personen oder Institutionen in Frage kommen. Die Frage nach dem Vertragspartner wird besonders dann wichtig, wenn es zu juristischen Streitigkeiten kommt.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier:

Krankenhaus

Bei der Krankenhausbehandlung schließen Sie als Patient mit dem Krankenhaus bzw. dessen Träger einen Behandlungsvertrag ab.

Chefarzt

Wenn Sie im Rahmen der Wahlleistung "Chefarztbehandlung" oder z.B. als Privatpatient im Krankenhaus vom Chefarzt behandelt werden, wird der Chefarzt und nicht das Krankenhaus Ihr Vertragspartner. Ihre Rechnung erhalten Sie direkt vom Chefarzt.

Krankenhausarzt

Der "normale" Krankenhausarzt ist Angestellter des Krankenhauses. Seine Leistungen gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und werden wie der Rest der vertraglichen Leistungen abgerechnet: Entweder privat, wenn Sie Privatpatient sind, oder gesetzlich, wenn Sie Kassenpatient sind.

Belegarzt und Belegkrankenhaus

Ein Belegarzt ist ein "normaler" niedergelassener Arzt, der die Möglichkeit hat, seine Patienten bei erforderlicher stationärer Behandlung in einem bestimmten Krankenhaus unterzubringen und dort selbst zu behandeln und zu operieren. Sein Honorar erhält er nicht vom Krankenhaus, sondern von Ihnen - bei Privatpatienten direkt, sonst über die Krankenkasse. Hier liegt ein sogenannter "gespaltener Behandlungsvertrag" vor: Der Arzt hat mit Ihnen einen Vertrag über die Erbringung aller ärztlichen Leistungen, das Krankenhaus hat mit Ihnen einen Vertrag über Ihre Pflege und die sonstigen Begleitmaßnahmen der Behandlung geschlossen.

Durchgangsarzt

Der "D-Arzt" der Berufsgenossenschaft entscheidet, ob es sich bei einem Arbeits- oder Wegeunfall um einen Versicherungsfall für die Berufsgenossenschaft handelt und wenn ja, welche Behandlung durchzuführen ist. Ein Behandlungsvertrag kommt nicht durch die Untersuchung zustande, sondern erst, wenn er Ihre Behandlung selbst aufnimmt. Zuzahlungen werden für den Durchgangsarzt nicht fällig, die Abrechnung erfolgt über die gesetzliche Unfallversicherung.

Gemeinschaftspraxis

Schließen sich mehrere Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis zusammen, werden alle Ärzte der Praxis gleichzeitig Ihre Vertragspartner - auch wenn Sie nur einer behandelt. Jeder einzelne Arzt der Gemeinschaft muss für etwaige Schadenersatzforderungen gegen einen seiner Kollegen geradestehen. Zu erkennen daran: Gemeinsamem Praxisschild, gemeinsamem Briefpapier, Nennung der Namen auf Rechnung und Rezeptblock.

Praxisgemeinschaft

Nicht zu verwechseln mit der Gemeinschaftspraxis. Bei der Praxisgemeinschaft mieten nur einige Ärzte zusammen Räume, z.B. um Miete zu sparen. Vielleicht teilen Sie sich auch eine Empfangssekretärin. Die Ärzte bleiben selbstständig und nur der, der Sie behandelt, wird Ihr Vertragspartner. Zieht er einen Kollegen aus dem Nachbarzimmer wegen dessen Fachkenntnis hinzu, kommt mit diesem ein zweiter Behandlungsvertrag zustande.

Truppenarzt

Der Truppenarzt der Bundeswehr behandelt seine Patienten im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben für den gemeinsamen Dienstherren. Die Behandlung erfolgt unentgeltlich. Ein Behandlungsvertrag kommt nicht zustande.

Betriebsarzt

Der Betriebsarzt wird im Auftrag eines Unternehmens tätig. Seine Arbeit besteht in erster Linie darin sicherzustellen, dass die Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Betriebsarzt ist entweder selbst beim Arbeitgeber angestellt oder als niedergelassener Arzt mit den Untersuchungen beauftragt. Ein Behandlungsvertrag mit den Arbeitnehmern kommt durch seine Untersuchungen nicht zustande.

Weitere Kurzinformationen zu verschiedenartigen Ärzten unter Arten von Ärzten.
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Zuletzt aktualisiert am 03.05.2011

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