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Vertragsart

... Erfolg oder kein Erfolg. Das ist hier die Frage.
Was ist eigentlich Inhalt des Behandlungsvertrags und schuldet der Arzt dem Patienten eine erfolgreiche Behandlung?

Dienstvertrag

Über die rechtliche Natur des Vertrages zwischen Arzt und Patient haben Juristen viel gestritten. Dabei ging es meist um die Frage, ob es sich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches um einen "Werkvertrag" oder einen "Dienstvertrag" handelt. Der Unterschied ist entscheidend: Beim Werkvertrag schuldet der Ausführende seinem Vertragspartner einen bestimmten Erfolg, beim Dienstvertrag "nur" die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung. Der Arztvertrag wird heute als Dienstvertrag angesehen. Das heißt für Sie als Patient: Der Arzt schuldet Ihnen nicht, Sie wieder gesund zu machen. Er schuldet Ihnen aber, eine geeignete Behandlung mit dem Ziel der Heilung durchzuführen.


Beispiel

Sie haben nach einer Bergwanderung ein geschwollenes und schmerzendes Knie. Der Arzt ist nicht verpflichtet, ein abgeschwollenes, schmerzloses und in Zukunft voll einsatzfähiges Knie herzustellen. Dies kann er vielleicht gar nicht, weil ein fortgeschrittener Gelenkverschleiß vorliegt. Aber es ist auf jeden Fall Vertragsinhalt, dass Ihr Arzt eine sachgerechte Behandlung durchführt, um die bestmöglichen Heilungserfolge zu erzielen.

Nachbesserung

Weitere Folge ist, dass der Arzt nicht - wie ein Handwerker - im Falle eines Fehlers erst einmal versuchen kann, seine fehlerhafte Arbeit auszubessern (so genannte "Nacherfüllung"), bevor der Kunde Schadenersatz verlangen darf. Gegen den Arzt entstehen nach Dienstvertragsrecht sofort Schadenersatzansprüche. Auch auf die Verjährung von Ansprüchen wirkt sich der Vertragstyp aus: Beim Dienstvertrag (Arztvertrag) verjähren Ansprüche des Patienten z.B. wegen Behandlungsfehlern in drei Jahren (Werkvertrag: zwei Jahre).

Keine Erfolgsgarantie

Also: Behandlung ja - aber ohne Erfolgsgarantie. Ein Patient ist kein Auto, bei dem man einfach ein paar Teile austauschen kann. Zu viele Faktoren können auf die Behandlung einwirken - Vorerkrankungen, alte Verletzungen, Unverträglichkeit von Medikamenten, die Mitarbeit des Patienten und nicht zuletzt die psychische "Kampfkraft" des Patienten selbst.

Schönheitsoperation

Bei Schönheitsoperationen gibt es ebenfalls keine Erfolgsgarantie. Auch dies sind keine Werkverträge, bei denen konkret als Behandlungserfolg "Nase begradigen" geschuldet wird. Ebenso ist es bei Sterilisation oder künstlicher Befruchtung. Der Arzt hat einen Eingriff durchzuführen, der dazu geeignet ist, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Er kann weder für zukünftige Unfruchtbarkeit noch für die Geburt eines gesunden Kindes garantieren.

"Handwerkerleistungen"

Eine ärztliche Behandlung kann auch eine bestimmte technische Leistung beinhalten, wie zum Beispiel die Anfertigung einer Zahnprothese im Zahnlabor. In diesen Fällen ist ein bestimmter Erfolg geschuldet. Für eine falsch angefertigte Prothese gilt daher: Der Ausführende "hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen." Ansonsten greift das Gewährleistungsrecht für Werkleistungen ein.


Krankenhaus

Hier wird meist ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen. Die üblichste Form ist der "einheitliche Krankenhausvertrag", ein Dienstvertrag, in dem sowohl die "Unterkunft" und Pflege, als auch die ärztliche Behandlung eingeschlossen sind. Möglich ist auch eine Aufspaltung in zwei Verträge: Einen mit dem Arzt und einen mit dem Krankenhaus. Und schließlich kommen auch reine Krankenhausverträge vor, bei denen nur die allgemeinen Krankenhausleistungen eingeschlossen sind. Für die ärztliche Behandlung wird dann ein zusätzlicher Vertrag geschlossen (zum Beispiel Wahlleistung mit dem Inhalt Chefarztbehandlung, die vom gesetzlich Versicherten privat bezahlt werden muss). Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind (z.B. Unterkunft oder Verpflegung). Wahlleistungen sind zusätzliche Leistungen, wie z.B. Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer, Telefon, Fernseh-, EDV-Anschluss etc.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krankenhausträger

In der Regel verwenden die meisten Krankenhausträger Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen müssen Sie zwar grundsätzlich akzeptieren. Voraussetzung ist aber, dass sie leicht verständlich formuliert sind. Wichtig ist außerdem, dass sie schriftlich vereinbart und von beiden Seiten unterzeichnet werden.

Tipp

Lassen Sie sich immer eine Kopie der Geschäftsbedingungen geben, damit Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen können, ob die Bedingungen überhaupt zulässig sind.


Haftungsausschluss

Ist eine Regelung zulässig, nach der sich der Krankenhausträger von einer Mithaftung für Fehler eines selbst liquidierenden Chefarztes oder Belegarztes freizeichnen lässt? Unter Umständen ja. Aber nur, wenn Sie als Patient vor der Unterzeichnung des Vertrags deutlich auf diese Klausel und deren Tragweite hingewiesen wurden.



Wichtige Vorschriften
§ 611 ff. BGB
§ 631 BGB
§ 635 BGB
§ 195 BGB

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Zuletzt aktualisiert am 03.05.2011

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