Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Behandlungsvertrag endet.
Beendigung durch Genesung
Zunächst endet der Behandlungsvertrag, wenn der Patient wieder gesund ist oder die Behandlung abgeschlossen ist.
Beendigung durch Zeitablauf
Wenn Sie eine Kur oder Reha-Maßnahme mitmachen, die von vornherein drei Wochen dauern sollte, ist bei Ablauf der drei Wochen auch der dazugehörige Behandlungsvertrag beendet. Man spricht hier von einem befristeten Behandlungsvertrag. Auf diesen können Sie sich allerdings nur berufen, wenn die zeitliche Begrenzung schriftlich vereinbart wurde. Wenn die Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - länger oder kürzer dauert als drei Wochen, so richtet sich das Ende des Behandlungsvertrages nach dem tatsächlichen Ende der Behandlung.
Beendigung durch Kündigung
Der Behandlungsvertrag kann ohne besondere Gründe von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Arzt / das KrankenhausDie Kündigung durch den Arzt oder das Krankenhaus darf nur erfolgen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung des Patienten durch einen anderen Arzt oder ein anderes Krankenhaus sichergestellt ist.
Während der privat abrechnende Arzt ohne weiteres kündigen, d.h. die Behandlung einstellen darf (außer im Notfall), ist der Vertragsarzt oder Kassenarzt zur Versorgung der Kassenpatienten verpflichtet. Er muss daher Gründe für seine Kündigung des Behandlungsvertrages haben (z.B. zerstörtes Vertrauensverhältnis, Forderung nach Facharztbehandlung beim Allgemeinarzt, Nichteinhalten der ärztlichen Anordnungen usw.).
Zur Unzeit Nach dem Gesetz kann ein Behandlungsvertrag grundsätzlich auch "zur Unzeit" gekündigt werden.
Dies ist beim Arzt etwas einzuschränken: "Zur Unzeit" kann z.B. auch bedeuten "in einer kritischen Behandlungsphase" oder "wenn kein anderer Arzt erreichbar ist". Gerade in solchen Situationen darf der Arzt jedoch schon wegen seiner Berufspflichten nicht einfach die Behandlung abbrechen.
Auch in Notfällen darf er dies nicht. Selbst für andersartige Dienstverträge ist anerkannt, dass bei Kündigung "zur Unzeit" erst noch unaufschiebbare, notwendige Arbeiten durchgeführt werden müssen, um den "Dienstherrn" nicht zu schädigen. Der Arzt muss dem Patienten zumindest eine Übergangsfrist einräumen, damit sich dieser einen neuen Arzt suchen kann.
Die Kündigung "zur Unzeit" setzt einen wichtigen Grund voraus, so z.B. einen vollkommenen Vertrauensverlust zwischen Arzt und Patient durch ständiges Missachten ärztlicher Anweisungen. Der Arzt darf jedoch nicht die Behandlung einstellen, weil der Patient aus gutem Grund (z.B. nach Aufklärung über Nebenwirkungen eines Medikaments) eine bestimmte Therapie ablehnt.
"Standardkündigung" Für eine normale, d.h. "Standardkündigung" sind keine Gründe erforderlich.
Honorar? Wenn der Arzt Ihre Behandlung durch Kündigung des Behandlungsvertrages unterbrochen hat, kann er nur tatsächlich Geleistetes abrechnen.
Kündigung durch den PatientenAls Patient können Sie ebenfalls den Behandlungsvertrag fristlos kündigen und den Arzt wechseln - wenn Ihr Vertrauensverhältnis zum Arzt schwer erschüttert ist, wenn z.B. bei einer Behandlung ernste Fehler passieren. Der Arzt kann dann seinen Anspruch auf Honorar verlieren. Für den Fall, dass der Arzt anderer Meinung ist, sollten Sie dies aber beweisen können. Sonst muss der privat Versicherte mit einer Klage und der gesetzlich Versicherte mit Problemen mit der Krankenkasse rechnen. Zur Erinnerung: Ein gesetzlich Versicherter soll nicht mehr als einmal in drei Monaten den Arzt wechseln - außer mit gutem Grund. Daher: Willkürliche Kündigungen vermeiden.
Weitere Möglichkeiten
Auch durch den Tod eines Beteiligten oder durch einen beiderseitigen Aufhebungsvertrag kann der Behandlungsvertrag beendet werden.
Wichtige Vorschriften
§ 611 BGB
§ 627 BGB