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Abschluss eines Behandlungsvertrages

Wieso Vertrag? Sie haben doch gar nichts unterschrieben ...
Der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und Ihnen als Patient ist die Grundlage für die Leistungen, die Sie erhalten, für das dem Arzt geschuldete Honorar und für Ihre Schadenersatzansprüche bei Arztfehlern. Ein Behandlungsvertrag wird meist weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich abgeschlossen.

In der Praxis läuft das so: Wer sich krank fühlt, lässt sich einen Termin geben oder geht zum Arzt in die Sprechstunde. Ist der Patient, zum Beispiel wegen Bettlägerigkeit, nicht in der Lage, die Arztpraxis aufzusuchen, wird er den Arzt um einen Besuch bitten. Reicht dies aus, um einen Behandlungsvertrag abzuschließen?

Vertragsabschluss ohne Unterschrift

Ein schriftlicher Vertrag wird üblicherweise nur im Krankenhaus geschlossen.

Stattdessen kommt der Vertrag durch einverständliches Handeln beider Seiten zustande, wenn
  • die Behandlung beginnt
  • Sie telefonisch um einen Termin bitten und der Arzt/ die Sprechstundenhilfe Ihnen einen Termin zusagt
  • Sie den Arzt um einen Hausbesuch bitten und der Arzt Ihnen diesen zusichert
  • Sie den Arzt anrufen, um ihn telefonisch um Rat zu fragen und er Sie telefonisch berät.
Dies gilt sowohl für privat versicherte als auch für gesetzlich versicherte Patienten.

Kein Vertragsabschluss: geschäftsunfähige Patienten

Mit geschäftsunfähigen Personen kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Geschäftsunfähig sind

  • Minderjährige vor Vollendung des siebten Lebensjahres
  • Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung befinden, der nicht vorübergehend ist.
Der Vertrag muss durch die Eltern oder den gesetzlichen Betreuer abgeschlossen werden.


Zwischen 7. und 18. Lebensjahr: Beschränkt geschäftsfähig

Wer sich zwischen dem vollendeten 7. und vollendeten 18. Lebensjahr befindet, kann als beschränkt Geschäftsfähiger selbst Behandlungsverträge abschließen, wenn

  • die Erziehungsberechtigten eingewilligt haben oder
  • er/sie mit Zustimmung der Eltern ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hat und die ärztliche Behandlung der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
Im ersteren Fall ist der Minderjährige selbst Vertragspartner, im zweiten können es auch seine Eltern sein. Wozu das alles? Nun, wenn es zu einem Arzthaftungsprozess kommt und die falsche Person als Kläger auftritt - wird die Klage abgewiesen.


Krankenhaus und Behandlungsvertrag

Im Krankenhaus wird meist ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen - es sei denn, es liegt ein Notfall vor.


Einweisung

So ganz ohne weiteres können Sie sich nicht ins Krankenhaus begeben. Eine stationäre Behandlung setzt zumindest beim gesetzlich Versicherten die Überweisung durch einen niedergelassenen Arzt voraus. Beim privat Versicherten kann dies ähnlich sein, ist aber abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag.


Aufnahme

Das Krankenhaus hat die Pflicht, eine Aufnahmeuntersuchung durchzuführen, um die Diagnose des Hausarztes zu prüfen und die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung festzustellen. Erst wenn diese Notwendigkeit festgestellt ist, kann der Patient aufgenommen werden und einen Behandlungsvertrag abschließen. Hieraus ergeben sich Zahlungspflichten für die gesetzliche Krankenkasse. Wenn keine stationäre Behandlung nötig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Patient an den niedergelassenen Arzt zurück überwiesen oder das Krankenhaus übernimmt selbst seine ambulante Behandlung.


Notfall

Im Notfall, d.h. wenn eine sofortige ärztliche Versorgung erforderlich ist, um ernsthafte Gesundheitsschäden zu vermeiden, muss das Krankenhaus Sie auch ohne Überweisung aufnehmen. Die gesetzliche Kasse trägt dann die Kosten.


Einlieferung eines Bewusstlosen

Ein Bewusstloser kann keine Verträge abschließen. Trotzdem findet bei seiner Einlieferung ein Vertragsabschluss statt: Man setzt - besonders bei Lebensgefahr - voraus, dass die Behandlung im Interesse des Patienten liegt und nach seinem Willen erfolgt. Rechtlich nennt man dies "Geschäftsführung ohne Auftrag" - das Krankenhaus handelt ohne Auftrag, aber im Interesse des Bewusstlosen.


Formelles

Der Behandlungsvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, wird aber im Krankenhaus meist schriftlich geschlossen. Das Krankenhaus muss Ihnen bei Vertragsabschluss die Preise für seine einzelnen Leistungen mitteilen.


Wahlleistungen im Krankenhaus

Wahlleistungen können sein: Ein - bzw. Zweibettzimmer, Fernseher, Telefonanschluss, Chefarztbehandlung. Dies sind zusätzliche Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.

Wahlleistungen müssen in schriftlicher Form vertraglich vereinbart werden, bevor der Patient sie in Anspruch nimmt. Der Patient ist zuvor über den Umfang und den Preis der einzelnen Wahlleistung in Kenntnis zu setzen.

Wenn Sie aus medizinischen Gründen eine Unterbringung im Einbettzimmer benötigen, ist keine Wahlleistungsvereinbarung nötig. Darauf haben Sie einen Anspruch aus dem normalen Behandlungsvertrag - solange das Krankenhaus von der Auslastung her in der Lage ist, Ihnen das Einbettzimmer zur Verfügung zu stellen. Damit dies im Notfall sichergestellt ist, darf das Krankenhaus die Wahlleistungsvereinbarung mit Patienten, die ein Einzelzimmer als Wahlleistung "gebucht" haben, jederzeit kündigen, wenn ein Schwerkranker das Zimmer braucht.



Wichtige Vorschriften
§ 104 BGB
§ 73 Abs.4 SGB V

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Zuletzt aktualisiert am 03.05.2011

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