Der Termin ist vereinbart. Sie haben den Termin vergessen. Was kann der Arzt gegen Sie unternehmen?
Meist brauchen Sie einen Termin, um den Arzt zu Gesicht zu bekommen. Ihre Behandlung ist in den Tagesablauf der Praxis eingeplant, es ist ein ganz bestimmter Zeitabschnitt dafür vorgesehen. In diesem Zeitabschnitt steht der Arzt nur Ihnen zu Verfügung. Besonders wenn damit zu rechnen ist, dass es bei Ihnen länger dauert, wird der Arzt dafür sorgen, dass während dieser Zeit keine anderen Patienten kommen. So kann - im Idealfall - vermieden werden, dass das Wartezimmer ständig voll ist.
Wenn Sie zum vereinbarten Termin verspätet oder gar nicht erscheinen, ohne ihn rechtzeitig abzusagen, kann der Arzt eine Einkommenseinbuße haben, da er - anstatt zu arbeiten - herumsitzt und auf Ihr Erscheinen wartet. Rechtlich gesehen kommt der Patient mit der Annahme der vom Arzt angebotenen Dienstleistung in Verzug. Insbesondere dann, wenn eine längere Behandlung eingeplant war, wie zum Beispiel bei einer ambulanten Operation, kann der Arzt das vereinbarte Honorar verlangen - allerdings abzüglich eventueller Kosten, die durch die Behandlung angefallen wären und die er nun gespart hat.
Die Voraussetzungen dafür sind:
In reinen Bestellpraxen sollten Sie einen ausgemachten Termin so früh wie möglich absagen.
Rechtlich gelten die oben dargestellten Regeln für Behandlungen, die ohne weiteres nachgeholt werden könnten. Wenn durch die Terminversäumnis die Behandlung aber endgültig unmöglich geworden, d.h. nicht mehr nachzuholen ist, gelten wieder andere Vorschriften.
Der Patient muss dem Arzt das ausgefallene Honorar zahlen. Die Höhe ist umstritten. Manche Gerichte setzen nur die so genannte "Verweilgebühr" an, d.h. das Honorar pro angefangener halber Stunde, das der Arzt für die reine aktive Beobachtung des Patienten ohne weitere Behandlungstätigkeit erhalten würde.
Der Arzt verliert seinen Anspruch auf das Honorar.