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Freie Arztwahl

... Die Qual der Wahl

Darf ich mir meinen Arzt selbst aussuchen und ihn beliebig wechseln? Hier gibt es Unterschiede zwischen Privat - und Kassenpatienten.

Kassenpatient

Grundsätzlich kann der Kassenpatient bzw. der gesetzlich Versicherte sich seinen Arzt selbst aussuchen.

Allerdings gibt es dafür gewisse Einschränkungen:
  • Er hat im Krankenhaus keinen Anspruch auf Behandlung durch den Chefarzt - die Behandlung nimmt der Arzt vor, der gerade Dienst hat.
  • Der Kassenpatient darf sich nur zu einem als Kassenarzt zugelassenen Arzt in Behandlung begeben. Ob der Auserwählte auch zugelassen ist, geht aus seinem Türschild an der Praxishaustür hervor.
  • Der Kassenpatient muss die ärztliche Behandlung bei einem Arzt in seiner Umgebung durchführen lassen. Ein Hamburger, der extra nach München zur Behandlung reist, muss sich darauf einstellen, die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Dies gilt natürlich nicht, wenn er zufällig krank wird, während er z.B. auf dem Münchner Oktoberfest ist.
  • Der Kassenpatient ist auch beim Wechseln zwischen verschiedenen Ärzten eingeschränkt - nach Möglichkeit soll er nicht innerhalb eines Vierteljahres den Arzt wechseln. Nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann er einen Arztwechsel seiner Kasse gegenüber rechtfertigen (zum Beispiel zerstörtes Vertrauensverhältnis zum Arzt). Im Normalfall geht das zwar ganz unkompliziert. An der neuen Praxisgebühr wird er allerdings nicht vorbeikommen.

Privatpatient

Der Privatpatient kann sich aussuchen, zu welchem Arzt oder Krankenhaus er sich begibt. Er kann den Arzt so oft wechseln, wie er will. Je nach Inhalt des Versicherungsvertrages hat der Patient im Krankenhaus auch Anspruch auf Chefarztbehandlung - obwohl es durchaus auch preisgünstige Vertragsvarianten gibt, bei denen dies nicht der Fall ist.

Mischformen

Es gibt aber auch mögliche Kombinationen. So kann ein Kassenpatient im Krankenhaus als Wahlleistung eine Chefarztbehandlung "buchen" - die dann privat abgerechnet wird. Wenn es in einem solchen Fall zu einem Behandlungsfehler mit Schädigung des Patienten kommt, muss der Patient sehr genau darauf achten, seine Ansprüche auch gegen den richtigen Gegner geltend zu machen. Am sichersten ist eine Vorgehensweise gegen den Arzt und gegen das Krankenhaus. Versicherungstechnisch ist es möglich, als Kassenpatient eine zusätzliche private Versicherung als Ergänzung zur gesetzlichen abzuschließen - z.B. ausschließlich für Krankenhausaufenthalte.

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Zuletzt aktualisiert am 29.04.2011

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