Niedergelassener Arzt
Dies ist der einfachste Fall. Ein niedergelassener Arzt hat einen Fehler gemacht, Sie haben deshalb einen Schaden erlitten. Als Anspruchsgegner kommt nur dieser Arzt im Rahmen einer Einzelhaftung in Frage.
Des Arztes Helfer
Nun ist der Fehler aber gar nicht von dem niedergelassenen Arzt verursacht worden, sondern von einem Laborgehilfen, der Ihre Röntgenbilder vertauscht hat. Andere Situation? Nein, rechtlich gelten die, die Ihrem Arzt bei der Erfüllung seines Behandlungsvertrages helfen, als "Erfüllungsgehilfen". Der Arzt haftet für diese Personen oder Institutionen mit. Unabhängig davon, ob sie bei ihm angestellt sind oder nicht (z.B. externes Labor).
Gemeinschaftspraxis
In einer Gemeinschaftspraxis arbeiten mehrere Ärzte unter einem Dach. Eine Gemeinschaftspraxis muss auch nach außen hin als solche auftreten, z.B. durch gemeinsames Briefpapier, Rechnungen mit dem Briefkopf aller Beteiligten, etc.. Einige Ärzte, die sich nur eine Empfangssekretärin teilen und mehrere Räume in der gleichen Etage innehaben, um Miete zu sparen, machen noch keine Gemeinschaftspraxis aus. Möglicherweise liegt nur eine Praxisgemeinschaft vor (näheres hierzu unter
Wer wird Vertragspartner). Der Unterschied für Sie als Patient: Alle Ärzte der Gemeinschaftspraxis haften als "Gesamtschuldner", d.h. neben dem Arzt, der Sie behandelt hat, haften auch seine Kollegen für dessen Fehler mit. Andernfalls haftet jeder für sich.
Überweisung
Überweist Ihr Arzt Sie an ein Krankenhaus oder einen Facharzt, so schließen Sie mit diesem einen neuen Behandlungsvertrag ab. Der Arzt, der Sie überwiesen hat, haftet also nicht für die Fehler des Kollegen bzw. Krankenhauses mit.
Krankenhaus
Der Träger des Krankenhauses haftet für alles, was das Krankenhaus im Rahmen des Behandlungsvertrages zu leisten hat. Voraussetzung: Sie haben einen "einheitlichen Krankenhausvertrag" ohne vereinbarte zusätzliche Leistungen geschlossen. Dann haftet das Krankenhaus selbst bei Inanspruchnahme von Ärzten außerhalb des Krankenhauses oder anderen (Fach-)Kliniken - solange diese Inanspruchnahme auf Veranlassung des Krankenhauses erfolgt, mit dem Sie den Behandlungsvertrag geschlossen haben.
Tipp!
Wurden Sie im Krankenhaus falsch behandelt, sollten Sie daher immer Ihre Ansprüche gegen den Arzt und das Krankenhaus richten!
Belegarzt
Haben Sie einen Vertrag mit einem Belegarzt geschlossen, so haftet dieser für die ärztlichen Leistungen. Das Krankenhaus haftet für alle anderen Leistungen.
Verlegung
Werden Sie in ein anderes Krankenhaus verlegt, kommt ein neuer Behandlungsvertrag zustande. Nur dieses neue Krankenhaus haftet also für seine eigenen Fehler.
Chefarztbehandlung
Wenn im Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus Chefarztbehandlung vereinbart wurde, über die der Chefarzt persönlich abrechnet, haftet bei Behandlungsfehlern auch nur der Chefarzt. Aber Achtung: Chefärzte, die in dieser Weise privat abrechnend tätig werden, sind nicht immer haftpflichtversichert.
In kommunalen Kliniken muss bei einem Schadensfall aufgrund der so genannten Haftungsprivilegierung das Bundesland zahlen, in dem der jeweilige Arzt arbeitet, vertreten durch das öffentliche Krankenhaus. Wenn sich im Schadensfall die Klage nur gegen den Chefarzt und nicht gegen die Klinik richtet - Pech gehabt.
Zahntechniker
Wenn Ihr Zahnarzt Ihren Zahnersatz bei einem Zahntechniker bestellt hat, der unsachgemäß gearbeitet oder falsches Material verwendet hat, haftet der Arzt für das Verschulden des Zahntechnikers.
Urlaubsvertreter
Wenn Ihr Hausarzt in Urlaub fährt und sein Vertreter Ihnen das falsche Medikament spritzt, haftet der Urlauber, es sei denn der Vertreter hat in seiner eigenen Praxis behandelt. Dann haftet der Vertreter.