Voraussetzungen
Neben den bereits erwähnten Vermögensschäden, kann der Geschädigte auch seinen immateriellen Schaden geltend machen. Damit ist das Schmerzensgeld gemeint. Hier hat eine Änderung durch den am 01.08.2002 eingeführten § 253 Absatz 2 BGB stattgefunden. Konnte Schmerzensgeld bisher nur bei unerlaubten Handlungen geleistet werden, reichen nun auch rein vertragliche Schadensersatzansprüche aus. Damit kommen den Patienten die Vergünstigungen zugute, die bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen bestehen.
Genugtuung
Das Schmerzensgeld soll dem Opfer Ausgleich und Genugtuung für erlittenes Übel verschaffen. Die Gerichte versuchen bei seiner Bemessung alles einzubeziehen, was für das Zustandekommen des Schadens eine Rolle gespielt hat - nicht nur Intensität und Zeitdauer des Schmerzes und erlittene Entstellungen, sondern auch weitere notwendig gewordene Behandlungen, die näheren Umstände, die zu dem Schadensereignis geführt haben und den Umfang der Schuld des Verursachers.
Kein Schmerzempfinden?
Es spielt keine Rolle, ob Sie von Ihren Schmerzen etwas mitbekommen haben oder nicht. Auch bei Bewusstlosen und Komapatienten erkennen die Gerichte Schmerzensgelder an.
Wie viel?
Die alles entscheidende Frage. Und kaum zu beantworten, da es sehr unterschiedliche Urteile gibt. Die Gerichte setzen das Schmerzensgeld immer im Einzelfall "nach freier Überzeugung" (so die Zivilprozessordnung) fest. Als Geschädigter können Sie klageweise beantragen, dass das Gericht ein angemessenes Schmerzensgeld festlegen soll, ohne dass Sie selbst einen konkreten Betrag fordern.
Tipp!
Für den Patienten kann es vorteilhaft sein, bei der Klage die Bezifferung des Schmerzensgeldes ganz dem Gericht zu überlassen. Denn falls er selbst einen bestimmten Betrag fordert und das Gericht diesen für zu hoch hält und herabsetzt, hat er den Prozess teilweise verloren - und trägt entsprechend einen Teil der Gerichtskosten einschließlich der Kosten für Gutachter und der Entschädigungen für Zeugen.
Einmal Geld und Schluss?
Schmerzensgeld wird als Einmalzahlung geleistet. In Ausnahmefällen allerdings kann eine Schmerzensgeldrente zugesprochen werden. Voraussetzung: Dies wurde in der Klage ausdrücklich gefordert. Üblich ist die Rente in Fällen von Dauerschäden, bei denen es immer wieder zu Schmerzen kommt, insbesondere bei Geburtsschäden, die mit einem Persönlichkeitsverlust verbunden sind. Gleiches gilt auch bei dauerhaftem Verlust einer der fünf Sinne, zum Beispiel bei Erblindung.
Schmerzensgeld für Erben?
Der Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld ist vererblich. Der Verstorbene braucht dazu keinerlei Regelungen zu treffen.
Schmerzensgeldtabellen
Als Hilfestellung für die Abschätzung, wie viel Schmerzensgeld Ihnen zustehen kann, können die an verschiedenen Stellen veröffentlichten Schmerzensgeldtabellen dienen. Beachten Sie jedoch, dass Gerichte nicht an die vorherigen Urteile anderer Gerichte gebunden sind und dass die Summen sehr stark von den Einzelfällen abhängen.
Wichtige Vorschriften
§ 823 BGB
§ 831 BGB
§ 253 BGB
§ 287 ZPO
§ 139 ZPO