Schaden
Als "Schaden" definiert man eine Einbuße an einem Rechtsgut wie Leben, Gesundheit oder Vermögen, die infolge eines konkreten Ereignisses eingetreten ist.
Der Schaden wird ermittelt, indem man die Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis vergleicht.
Anspruchsgrundlagen
Um Ersatz dieses Schadens verlangen zu können, brauchen Sie eine rechtliche Anspruchsgrundlage. Bei der Arzthaftung kann dies der Behandlungsvertrag sein (Beispiel: Verletzung der Aufklärungspflicht) oder auch die Rechtsvorschriften über Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Bei der unerlaubten Handlung müssen Rechtsgüter wie zum Beispiel Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit oder Vermögen verletzt worden sein.
Voraussetzungen
In beiden Fällen muss jemand schuldhaft seine Pflichten verletzt haben, und diese Pflichtverletzung muss für Ihren Schaden ursächlich geworden sein.
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird.
Beispiel: Der vergessene Patient, das heißt ein Patient wird gar nicht behandelt trotz Diagnose. Weiteres Beispiel für eine Pflichtverletzung ist der Operationsfehler.
Rechtswidrigkeit
Wenn jemand einem anderen durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden zufügt, kann man meist davon ausgehen, dass dies auch rechtswidrig geschieht - eine weitere Voraussetzung für Ihren Anspruch. Ausnahme: Wenn Rechtfertigungsgründe für sein Handeln bestanden.
Beispiel: Ihr Arzt verletzt Ihr Persönlichkeitsrecht, indem er Dritten Mitteilung über Ihre Aids-Erkrankung macht: Rechtswidrig. Wenn Sie ihn jedoch wegen eines geplanten Versicherungswechsels um eine Untersuchung gebeten haben, deren Ergebnisse Ihrer neuen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden sollen: Gerechtfertigt (Sie selbst haben ihn indirekt von der Schweigepflicht entbunden - aber nur gegenüber der Versicherung!).
Schuldhaft
Schuldhaft bedeutet, dass der Arzt entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Der Arzt hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht - dies gehört zu seinem Beruf. Er muss daher immer das tun, was zum Zeitpunkt der Behandlung fachlich geboten ist.
Dem Arzt kann auch fremdes Verschulden anzurechnen sein, z.B. wenn er sein medizinisches Personal nicht ausreichend gut ausgewählt, ausgebildet oder überwacht hat.
Ursächlich
Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist ein Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, zwischen Arztfehler und Schaden. Der Arzt haftet nur, wenn sein Fehler generell und aus Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, diesen Schaden herbeizuführen. Die Ursächlichkeit nachzuweisen ist vor allem bei Aufklärungsfehlern problematisch. Denn oft hätte der Patient auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt, zum Beispiel weil ihm wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung gar nichts anderes übrig blieb. In diesem Fall ist der Aufklärungsfehler nicht ursächlich für den Schaden.
Ebenso fehlt die Ursächlichkeit, wenn feststeht, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre.
An dieser Hürde scheitern bereits viele Ansprüche.
Schadensarten
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage unterscheidet man zwischen Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden. Letztere sind Einbußen, die eine Person an Rechtsgütern wie Gesundheit oder Freiheit erleidet. Sie wirken sich also gerade nicht auf dessen Vermögen aus. Vermögensschäden sind Einbußen an materiellen Gütern. Sie bemessen sich danach, wie sehr das Vermögen des Geschädigten durch das Schadensereignis verringert wurde. Wenn ein Arzt bei einer Operation einen Fehler macht, der eine Nachoperation für 20.000 Euro nötig macht, ist ein Vermögensschaden in dieser Höhe eingetreten. Es kann auch Überschneidungen zwischen beiden Schadensarten geben. Bei Nichtvermögensschäden kommen übrigens auch Schmerzensgeldansprüche in Frage. Hierzu aber später.
Umfang
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Schädiger grundsätzlich den Zustand wiederherstellen, der ohne das Schadensereignis bestehen würde. Er muss alle daraus resultierenden Schäden ersetzen.
Vermögensschaden
Zu den Vermögensschäden gehören:
- Kosten der Heilbehandlung
- Vermehrte Bedürfnisse (z.B. durch Pflegedienste)
- Erwerbsschaden
- Schaden für den entgangenen Unterhalt, weil der Geschädigte seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Heilungskosten
Unmittelbare Schäden sind z.B. bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung die Heilungskosten. Dazu gehören die Kosten für weitere Behandlungen, weitere Krankenhausaufenthalte oder zusätzliche Operationen. Aber Achtung: Die Kosten müssen im Rahmen bleiben. Die Luxus-Kurklinik in der Schweiz ist genauso tabu wie das Einzelzimmer bei einem gesetzlich Versicherten. Grundsatz: Nur solche Leistungen werden ersetzt, die der Patient auch bei einer normalen Erkrankung ohne den Arztfehler erstattet bekommen hätte.
Dementsprechend muss sich der Patient bei einem Krankenhausaufenthalt auch die Verpflegungskosten abziehen lassen, die er spart, weil er im Krankenhaus verpflegt wird und sich nicht aus dem heimischen Kühlschrank ernährt.
Erstattet werden nach der Rechtsprechung die Kosten für (angemessene!) Kuren und Reha-Maßnahmen.
Zudem werden die Fahrtkosten zu Ärzten erstattet sowie die Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenbesuche. Aber nur mit dem günstigsten Verkehrsmittel.
Tipp
Informieren Sie Ihre Krankenkasse. Diese hat in der Regel ein eigenes Interesse an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Vermehrte Bedürfnisse
Hierzu zählen die Kosten für Pflegedienste, auch wenn der Geschädigte von nahen Angehörigen unentgeltlich gepflegt wird (in diesen Fällen wird eine Vergütung nach BAT oder dem Krankenpflegetarif geleistet).
Sollte durch den Fehler eine Behinderung eingetreten sein, so werden auch die Kosten für behindertengerechtes Wohnen und Fahren erstattet.
Erwerbsschaden
Zum Erwerbsschaden gehört der gesamte Verdienstausfall wie Gehalt, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen usw.. Bei Selbständigen kann hier der entgangene Gewinn geltend gemacht werden.
War der Geschädigte noch in der Ausbildung, sind auch höhere Ausbildungskosten als Schaden denkbar.
Falls der Geschädigte nicht mehr im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann, entsteht eine Rentenminderung. Auch dies ist ein Punkt, der als Schaden geltend gemacht werden kann.
Entgangener Unterhalt
Ist der geschädigte Patient zum Unterhalt verpflichtet (zum Beispiel gegenüber seiner Frau und Kindern) und kann er dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen, so muss diese Verpflichtung vom Schädiger übernommen werden. Sollte der Patient durch den Behandlungsfehler sterben, können seine Angehörigen als Schadenersatz (wie makaber dies auch klingt) die Kosten der Beerdigung verlangen. War jemand im Haushalt tätig (z.B. Hausfrauen), können die anderen Haushaltsmitglieder ebenfalls Schadenersatz verlangen. Das kann soweit gehen, dass Haushaltsführung und Erziehung geschuldet werden. Allerdings muss dies vom Schädiger nicht persönlich übernommen werden. In diesen Fällen wird selbstverständlich eine Geldrente geleistet.
Mittelbarer Schaden
Bei einer indirekten Vermögensschädigung können Sie auch den mittelbaren Schaden geltend machen.
Umstritten ist, ob man auch für ein nach fehlgeschlagener Abtreibung oder Sterilisation ungewollt geborenes Kind Unterhalt einklagen kann. Zumindest wenn die Abtreibung nach § 218 a Abs.2 oder Abs.3 Strafgesetzbuch rechtmäßig war (Abwendung einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit bzw. Vergewaltigungsfälle), kann es zu Unterhaltsansprüchen gegen den Arzt kommen.
Vorgeburtsschäden
Keinen Schadenersatz gibt es laut Bundesgerichtshof, wenn ein Kind mit vor der Geburt entstandenen Schädigungen oder Behinderungen geboren wird, weil der Arzt die Abtreibung nicht richtig hinbekommen hat. Ein Mensch könne nach dem Gericht nicht darauf klagen, dass seine eigene Geburt habe verhindert werden müssen...
Haftungsverzicht
Wenn Sie schon einmal operiert worden sind, haben Sie ihn vielleicht schon einmal unterschrieben: Den Haftungsverzicht. Grundsätzlich kann jeder Arzt individuell mit Ihnen ausmachen, dass er nicht für Behandlungsfehler haftet. Dies gilt auch für Krankenhäuser. Rechtlich umstritten ist allerdings, ob ein Haftungsverzicht des Patienten auch ins Kleingedruckte, also in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Krankenhauses aufgenommen werden darf. In einer solchen Klausel sehen manche Richter einen Verstoß gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (danach sind unerwartete, "überraschende" Klauseln unwirksam). Andere Richter sehen dies nicht so.
Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im medizinischen Bereich gibt es allerdings Grenzen.
Wichtige Vorschriften
§ 823 BGB
§ 812 BGB
§ 826 BGB
§ 831 BGB
§ 218 a StGB