Schriftwechsel
Der erste Schritt, Ihr Recht einzufordern, erfolgt im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftwechsels. Dabei empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt heranzuziehen. Abgesehen davon, dass ein Anwaltsschreiben oft ernster genommen wird als ein privater Brief, kann der Anwalt auch besser einschätzen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, wie sie zu begründen sind und welche Punkte man vielleicht doch besser weglässt - z.B. wegen fehlender Beweismöglichkeit. Egal, wer den Brief schreibt -
wüste Anschuldigungen, Beleidigungen und Drohungen mit einem Strafverfahren sollten nicht darin vorkommen. Sachlichkeit ist angesagt. Falls Sie den Brief selbst schreiben, sollten Sie zunächst Ihre Krankenunterlagen vom Arzt anfordern und sich die Haftpflichtversicherung Ihres Arztes nennen lassen.
Gutachter - und Schlichtungsstellen
Außergerichtlich kann der Patient sich auch an die "Gutachter- und Schlichtungsstellen" wenden, die die Landesärztekammern betreiben. Wenn mehrere Landesärztekammern gemeinsam eine solche Stelle betreiben, heißt sie "Gutachterkommission." Diese Stellen führen eine Art Schlichtungsverfahren durch.
Das Verfahren ist gebührenfrei und findet nur statt, wenn Patient und Arzt freiwillig "mitspielen." Bevor Sie eine Schlichtungsstelle anrufen, können Sie deren Verfahrensordnung erbitten, um sich über das Verfahren zu informieren. Die Tätigkeit der Gutachter- und Schlichtungsstellen ist sehr unterschiedlich: Einige untersuchen nur, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Andere überprüfen zusätzlich, ob dieser Fehler für genau diesen Schaden ursächlich war und ob die ärztliche Aufklärungspflicht verletzt wurde. Der "Schiedsspruch" der Schlichtungsstelle ist nicht rechtsverbindlich.
Fällt er für den Patienten negativ aus, sinken trotzdem dessen Chancen vor Gericht. Vorteil dieses Verfahrens: Es ist gebührenfrei. Nachteil: Die Parteien haben wenig bis gar keinen Einfluss auf das Verfahren.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann finanziell schlechter gestellten Klägern vom Gericht gewährt werden, um einen Prozess überhaupt führen zu können. Bei Arzthaftungsfällen galt es lange Zeit als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass zuvor eine Gutachter - oder Schlichtungsstelle angerufen wurde. Dies wird heute nicht mehr so gesehen. Falls Sie Prozesskostenhilfe beantragen, sollten Sie ein durchgeführtes Verfahren vor der Schlichtungsstelle auf jeden Fall erwähnen: Ein Verschweigen kann Ihnen als Verletzung Ihrer Aufklärungspflicht über die Verfahrensumstände ausgelegt werden, was zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führt - falls die Beurteilung bei vollständiger Auskunft Ihrerseits anders gewesen wäre.
Zivilprozess
Wenn alle Stricke reißen, ist der Weg zum Gericht unvermeidlich. Der Patient als Kläger verklagt dabei den Arzt, den jeweiligen Träger des Krankenhauses und/ oder dessen Personal. Den Ablauf regelt die Zivilprozessordnung (ZPO). Der Prozess beginnt mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Diese enthält die Namen der Beteiligten, das angerufene Gericht, den Klagegegenstand und den Klageantrag, der die Ansprüche des Klägers genau wiedergeben muss. Beim Schadensersatzanspruch heißt das auch, dass die geltend gemachte Geldsumme angegeben sein muss. Wenn dies nicht geht, weil z.B. noch weitere Folgeschäden möglich sind, kann statt der Leistungsklage (auf Geld) eine Feststellungsklage erhoben werden (auf die Feststellung, dass der Beklagte die zukünftig auftretenden Schäden zu bezahlen hat).
Selbständiges Beweisverfahren
Anstatt eines Klageverfahrens kann zunächst ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden. Dieses Vorgehen ist ratsam, wenn eine Nachbehandlung in der nächsten Zeit erforderlich ist und dadurch Beweismittel über den ärztlichen Kunstfehler verloren gingen.
Schmerzensgeldhöhe
Bei Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs reicht eine ungefähre Nennung der Geldsumme aus. Der Betrag muss angemessen sein. Zur Frage, was angemessen ist, gibt es sehr unterschiedliche Urteile. Sie müssen immer bedenken, dass "Ihr" Gericht nicht an das Urteil eines anderen Gerichts gebunden ist.
Gerichtsverfahren
Vor welches Gericht Sie ziehen müssen, hängt ebenfalls vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert bis 5000 EUR ist das Amtsgericht zuständig, bei größeren Beträgen das Landgericht. Vor dem Amtsgericht können, vor dem Landgericht müssen Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Enden kann der Prozess unter anderem durch Urteil oder durch Vergleich.
Vergleich
Ein Gerichtsverfahren kann auch mit einem Vergleich enden. Insbesondere dann, wenn beide Parteien eine Teilschuld an der Schadensentstehung tragen oder die Beweislage nicht eindeutig ist, wird ein Richter einen Vergleich vorschlagen. Dies bedeutet auch, dass beide je nach der Vergleichsquote (z.B. 50/50) einen Anteil der Prozesskosten tragen müssen.
Es kommt vor, dass die Arztseite dem Patienten eine Zahlung unter der Bedingung anbietet, dass dieser damit alle Ansprüche aus der Sache einschließlich Folgekosten für erledigt erklärt. Im Arzthaftungsrecht kann dies für den Patienten zu bösen Überraschungen führen, da später erst häufig hohe Folgekosten entstehen (notwendige Nachbehandlungen, teure Krankengymnastik, Jahre später auftretende Schmerzen). Bei derartigen Abkommen also gut nachdenken!
Tipp!
Arzthaftungsverfahren können durchaus jahrelang dauern. Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, den Wunsch nach Gerechtigkeit zurückzustellen, die Nerven zu schonen und einen Vergleich zu schließen. Allerdings keinen nachteiligen (siehe oben).
Strafverfahren
Sie wollen gegen den Arzt strafrechtlich vorgehen? Fragen Sie sich Folgendes: Was hat ein Strafverfahren mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu tun? Nichts. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit sind andere als die für Ihren Schadensersatzanspruch und es wird härter darum gekämpft. Wenn das Verfahren eingestellt wird, haben Sie kaum Möglichkeiten, im Zivilverfahren noch zu gewinnen.
Auch ein ärztlicher Gutachter wird vielleicht eher zugunsten eines Patienten sprechen, wenn es für seinen Arztkollegen um Schadensersatz und nicht womöglich um eine Freiheitsstrafe geht. Darüber hinaus liegen wichtige Beweismittel bei der Staatsanwaltschaft und bis das Strafverfahren abgeschlossen ist, kann Ihr Schmerzensgeldanspruch verjährt sein (Verjährung in drei Jahren von dem Ende des Jahres an gerechnet, in dem Sie vom Behandlungsfehler erfahren haben).
Tipp!
Außer in schlimmsten Fällen - lassen Sie es sein. In schlimmen Fällen sind aber auch ohnehin die Zivilrichter gehalten, von sich aus die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Verjährung
Nach den seit 1.1.2002 geltenden neuen Verjährungsregeln verjähren sowohl Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag als auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (einschließlich Schmerzensgeld) in drei Jahren. Beginn der Verjährung ist der Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Wichtige Vorschriften
§ 78 ZPO
§ 114 ZPO
§ 23 GVG
§ 195 BGB
§ 199 Abs.1 BGB