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Beweislast bei Arztfehlern

... Die Last mit dem Beweis
Wer muss was beweisen? Und wie kann man den Beweis erbringen? Eine schwierige Frage, von der allerdings der Erfolg eines Prozesses abhängt. Gleichzeitig gibt es aber auch Beweiserleichterungen für Sie als Patient. Welche, erfahren Sie hier.

Welche Anforderungen stellen die Gerichte an die Kläger


In einem Arzthaftungsprozess stehen sich medizinische Laien (Patienten) und Fachleute (Ärzte) gegenüber. Um hier so etwas wie Waffengleichheit herzustellen, sind die Gerichte den Patienten in einigen Punkten entgegengekommen. So muss der Patient einen von ihm behaupteten Fehler nicht in allen Einzelheiten darlegen. Es reicht, wenn er konkrete Verdachtsgründe angibt. Das Gericht wird dann die Krankenunterlagen beiziehen und ein Sachverständigengutachten einholen. Darüber hinaus haben die Richter eine verstärkte Pflicht zur Amtsermittlung, das heißt, sie müssen von sich aus weitere Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts heranziehen.

Die Grundregel


In einem Prozess hat jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. In einem Arzthaftungsprozess muss der Patient also beweisen, dass ein Behandlungsfehler stattgefunden hat, dass der beklagte Arzt diesen Fehler zu verantworten hat, dass er als Patient einen Schaden erlitten hat und dass nicht zuletzt gerade dieser Fehler die Ursache des erlittenen Schadens war. Geht es allerdings um einen Aufklärungsfehler hat der Arzt zu beweisen, dass er den Patienten richtig aufgeklärt hat. Das liegt daran, dass es sich bei der richtigen Aufklärung um einen rechtfertigenden Einwand handelt, der dem Arzt einen Vorteil bringt.

Beweiserleichterungen / Umkehrung der Beweislast

Liegt einer der folgenden Fälle vor, so kommt es zu Beweiserleichterungen für den Patienten, die bis zur kompletten Umkehr der Beweislast führen können.

"Grober Behandlungsfehler"


Dies kann insbesondere bei einem "groben Behandlungsfehler" der Fall sein: Wenn dem Arzt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, dass "aus objektiver ärztlicher Sicht" nach dem für Ärzte allgemein anwendbaren Ausbildungs - und Wissenstand unverständlich und unverantwortlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt keinesfalls unterlaufen darf, kann man mit dem Bundesgerichtshof (BGH VersR 1998, 655) von einem groben Behandlungsfehler sprechen. Dabei sind alle Umstände der konkreten Situation insgesamt zu würdigen und Sachverständige zu befragen. Wenn das Gericht von einem "groben Behandlungsfehler" ausgeht, kehrt sich die Beweislast um. Es vermutet dann, dass der Fehler des Arztes den Schaden verursacht hat. Der Arzt muss nun beweisen, dass dies nicht stimmt.
Auch nichtärztliches medizinisches Personal (Krankenschwester) kann einen "groben Behandlungsfehler" mit den entsprechenden Folgen für die Beweislast begehen. Als Patient können Sie damit allerdings nur argumentieren, wenn es sich um direkt durch den Behandlungsfehler verursachte Schäden und nicht um Folgeschäden handelt.

Verstoß gegen Richtlinien


Ein grober Behandlungsfehler kann auch unterstellt werden, wenn der Arzt gegen gesetzliche Regelungen oder Richtlinien verstoßen hat. Zumindest muss der Arzt in diesem Fall nachweisen, dass ein spezieller Fall vorlag und er aus gutem Grund von den Regeln abgewichen ist. Allerdings muss unterschieden werden, ob es sich tatsächlich um gesetzliche Vorgaben (z.B. Transfusionsgesetz) oder nur um unverbindliche Richtlinien von Berufsverbänden etc. handelt. Damit es nicht zu einfach wird, hat der Gesetzgeber manche Richtlinien der Bundesärztekammer zu verbindlichem Recht erklärt, z.B. die Richtlinien zu Transplantation und Transfusion.

Dokumentation


Der Arzt ist zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Behandlung verpflichtet. Wenn er diese Dokumentationspflicht verletzt, kann sich auch daraus eine Beweislastumkehr ergeben.

Mangelnde Befunderhebung


Wenn gewisse Befunde erhoben werden müssten und der Arzt dies unterlassen hat, liegt ebenfalls ein grober Behandlungsfehler vor. Die Folge hiervon ist wiederum eine Beweiserleichterung für den Patienten.

Kein Facharzt


Ein weiterer Grund für eine Beweislastumkehr kann auch der "mangelnde Facharztstand" des Arztes sein. Dies bedeutet, dass die Behandlung durch einen nicht genau dafür qualifizierten Arzt durchgeführt wurde. Auch dann muss der Arzt beweisen, dass der Schaden des Patienten nicht durch seine mangelnde Kenntnis verursacht wurde.

Krankenhauspersonal


Krankenschwestern, Pfleger, Hebammen - je nachdem, ob es im Prozess um vertragliche oder deliktische Ansprüche geht, ist die Beweislast unterschiedlich verteilt. Bei Ansprüchen aus dem Behandlungsvertrag haftet der Arzt immer für die Fehler seiner "Erfüllungsgehilfen", die Beweislast liegt beim Patienten. Bei Ansprüchen aus Delikt (unerlaubter Handlung) kann sich der Arzt dadurch entlasten, dass er nachweist, das Personal sorgfältig genug ausgewählt, angeleitet oder bei der Arbeit überwacht zu haben.

Anscheinsbeweis


Der Anscheinsbeweis führt ebenfalls zu einer Beweiserleichterung und liegt bei typischen Geschehensabläufen vor. Ein Beispiel: Ein Patient liegt mit einem Scharlachkranken im Zimmer und bekommt auch Scharlach. Hier spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Erkrankung durch den ärztlichen Organisationsfehler verursacht wurde.

Beweisführung


Als Beweismittel vor Gericht kommen Urkunden in Frage, Zeugen, Sachverständige, Inaugenscheinnahme durch das Gericht sowie eine Vernehmung der Parteien selbst. Wichtigste Urkunde ist hier die ärztliche Dokumentation (z.B. Krankenakte), zu deren Erstellung der Arzt bei Ihrer Behandlung verpflichtet ist.

Tipp!

Notieren Sie im Falle eines ärztlichen Fehlers im Krankenhaus den Namen und die Anschrift Ihres Bettnachbarn oder anderer Personen, die als Zeugen für Sie aussagen können.


Verjährung


Falls Ihre Ansprüche verjährt sind, muss die Gegenseite dies beweisen, da sie die Einrede der Verjährung vorbringt. Beweisen muss sie auch den Zeitpunkt, an dem die Verjährung zu laufen begann (Schluss des Jahres, an dem Sie von dem Behandlungsfehler Kenntnis erhielten oder ohne grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits hätten erhalten können).



Wichtige Vorschriften
§ 831 BGB
§ 278 BGB

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Zuletzt aktualisiert am 27.04.2011

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