Manchmal führt nicht ein direktes Fehlverhalten des Arztes, sondern die
mangelhafte Organisation von Krankenhaus oder Praxis dazu, das etwas schief geht. Mangelnde Organisation, unzureichende Hygiene oder so genannte Übernahmefehler können ebenfalls zu Ersatzansprüchen der Patienten führen.
Übernahmefehler
Ein Übernahmefehler liegt vor, wenn:
- ein erfahrener Arzt einem in der Ausbildung oder Weiterbildung befindlichen Arzt eine Aufgabe zuweist, die dieser noch nicht sicher beherrscht
- ein voll ausgebildeter, erfahrener Arzt selbst eine Aufgabe übernimmt, die er trotz Erfahrung nicht beherrscht
Ein Hausarzt muss über genügend Einsicht verfügen, um einen Patienten rechtzeitig an ein Krankenhaus oder einen Facharzt zu überweisen, wenn er selbst nicht die Kenntnisse oder Ausrüstung hat, um mit der Krankheit fertig zu werden oder eine sichere Diagnose zu stellen.
Ein Berufsanfänger kann sich ebenfalls Schadenersatzansprüchen aussetzen, wenn er sich zu viel zutraut. Voraussetzung: Er hätte voraussehen können, dass er durch seine mangelnde Erfahrung eine Gefahr für den Patienten verursacht.
Ebenso kann ein Krankenhaus einen Übernahmefehler begehen, wenn es nämlich für die Krankheit des Patienten nicht über ausreichend qualifiziertes Personal oder die notwendige medizinisch - technische Ausstattung verfügt.
Weitere Organisationsfehler
Bestimmte Grundanforderungen sind nach der Rechtsprechung besonders an Krankenhäuser zu stellen.
Beispiel: Wenn ein Krankenhaus eine Notaufnahme betreibt, so muss diese auch rund um die Uhr voll einsatzfähig sein. Wenn z.B. eine schwangere Frau mitten in der Nacht blutend mit Unterleibsschmerzen in die Notaufnahme kommt, dürfen nach einem Gerichtsurteil nicht mehr als 15 Minuten vergehen, bis eine Untersuchung vorgenommen wird. Wenn bei der Untersuchung herauskommt, dass eine sofortige Schnittentbindung notwendig ist, muss diese nach ca. 25 Minuten vorgenommen werden - und nicht erst später, weil z.B. der diensthabende Arzt noch alarmiert werden muss und erst bei seinem Eintreffen begonnen wird, den Operationssaal bereitzumachen. Diese Mängel zusammen mit Personalmangel und einer falschen Reihenfolge der Untersuchungen wurden in dem konkreten Fall als grober Fehler angesehen.
Überwachung
In der Organisation eines Krankenhauses oder einer Großpraxis muss der zuständige behandelnde oder leitende Arzt die ihm untergeordneten Mitarbeiter auch fachgerecht anleiten und überwachen. Der Arzt muss dafür sorgen, dass nur ausreichend geschultes und qualifiziertes Personal sich um die Patienten kümmert. Noch unerfahrene Kräfte müssen von erfahrenen Mitarbeitern überwacht werden.
Beispiel: Eine Intubationsnarkose ist von einem fertig ausgebildeten Anästhesisten durchzuführen. Wenn ein Arzt in Ausbildung sie vornimmt, muss er sie von seinem Ausbildungsstand her beherrschen und zusätzlich von einem voll ausgebildeten und erfahrenen Facharzt direkt überwacht werden - und zwar so, dass dieser bei Problemen sofort eingreifen kann.
Hygiene
Bei jeder ärztlichen Behandlung muss die notwendige Hygiene beachtet werden, zum Beispiel bei Verabreichen einer Spritze muss der Arzt seine Hand und die Haut des Patienten desinfizieren.
Wichtige Vorschriften
§ 831 BGB