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Diagnosefehler des Arztes

... Irren ist menschlich?



Definition

Ein Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt die von ihm tatsächlich erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde falsch interpretiert.


Folgen

Nicht immer, wenn der Arzt eine Fehldiagnose stellt, führt dies automatisch zu Schadenersatzansprüchen. Der Behandlungsvertrag als rechtliche Anspruchsgrundlage verpflichtet den Arzt nicht, eine garantiert richtige Diagnose zu stellen. Er verpflichtet ihn nur, im Rahmen des medizinisch und technisch Möglichen eine Untersuchung durchzuführen. Um Ansprüche geltend machen zu können, müssen Sie zunächst aufgrund der Fehldiagnose einen Schaden erlitten haben. Wenn dies feststeht, fragen die Gerichte meist danach, ob denn überhaupt eine ganz eindeutige Diagnose möglich war.


Man unterscheidet:

  • Diagnosefehler, weil für die Diagnose erforderliche Daten nicht erhoben oder Untersuchungen nicht durchgeführt wurden
  • Diagnosefehler, weil der Arzt die korrekt ermittelten Informationen falsch ausgewertet hat.



Rechtsprechung

Da die Gerichte die Auswertung als schwieriger ansehen, erkennen sie mögliche Fehler bei ihr nicht so leicht an. Bei Fehlern infolge unterlassener Untersuchungen jedoch verstehen die Richter keinen Spaß. Die Gerichte berücksichtigen auch, dass selbst bei Vorliegen aller notwendigen Untersuchungsergebnisse, Laborergebnisse und Befunde immer noch ein Unsicherheitsfaktor verbleibt: Der Mensch, der sich eben von anderen Menschen unterscheidet und bei gleichen Krankheitsanzeichen vielleicht doch eine andere Behandlung benötigt. Beispiele: Bisher unbekannte Allergien, Vorschädigungen eines Organs.
Einen zum Schadenersatz führenden Fehler kann man in beiden Fällen nur annehmen, wenn die richtige Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse zum normalen Standard der medizinischen Fachrichtung gehört hätte, der Arzt also gegen die anerkannten Regeln seines Berufsstandes verstoßen hat.


Beweislast

Diagnosefehler müssen vom Patienten bewiesen werden. Bei ganz erheblichen Diagnosefehlern, wie dem Unterlassen einer eindeutig gebotenen Untersuchung, kann es zu einer Beweislastumkehr kommen, so dass der Arzt beweispflichtig wird. Dann liegt ein "grober Behandlungsfehler" vor.
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Zuletzt aktualisiert am 27.04.2011

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