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Beratungsfehler

... Wenn ich das gewusst hätte!
Die Ausdrücke "Aufklärung" und "Beratung" bezeichnen oft den gleichen Vorgang. Wie unter "Arztpflichten - Aufklärungspflicht" näher erklärt, gibt es folgende


Arten der Aufklärung:

  • Verlaufsaufklärung (über Art, Umfang und Durchführung der geplanten Behandlung/ Operation)
  • Risikoaufklärung (über alle nicht völlig außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken und über die typischen Risiken der geplanten Behandlung)
  • Krankheitsaufklärung (über Zustand des Patienten, Diagnose, Krankheit und deren Schwere)
  • Therapeutische Aufklärung (auch "Hinweispflicht" über alle weiteren Umstände, die notwendig erscheinen, damit die Behandlung erfolgreich sein kann)
  • Wirtschaftliche oder versicherungsrechtliche Aufklärung (z.B. wenn eine Leistung privat abgerechnet wird, die die Krankenversicherung oder Beihilfe möglicherweise nicht bezahlt)



Verlaufsaufklärung, Risikoaufklärung, Krankheitsaufklärung

Aufklärungsfehler sind bei diesen drei Beratungsvorgängen z.B. denkbar, wenn der Patient durch unvollkommene Aufklärung über Risiko oder Verlauf der Behandlung oder die Schwere der Krankheit seine Einwilligung in etwas gibt, dessen Konsequenzen er nicht oder nicht richtig versteht. Seine Einwilligung kann dann vor Gericht als unwirksam angesehen werden mit der Folge, dass eine unerlaubte Handlung (Körperverletzung) vorliegt. Wenn der Patient nach der Behandlung z.B. mit Nebenwirkungen zu kämpfen hat, die bei derartigen Behandlungen immer auftreten, von denen ihm aber niemand etwas gesagt hatte, liegt ebenfalls ein Aufklärungsfehler vor - vielleicht hätte sich der Patient bei korrekter Information gegen die Behandlung entschieden.


Beratung als Teil der Behandlung

Die richtige Beratung, insbesondere im Rahmen der "therapeutischen Aufklärung", ist ein Teil der Therapie. Der Patient muss an seiner Genesung mitarbeiten. Dies wird meist nur dann geschehen, wenn ihm erklärt wird, warum er dieses oder jenes Medikament schlucken, eine Diät einhalten oder einfach eine bestimmte Zeit stilliegen muss. Insofern hat der Arzt die Pflicht, den Patienten über die gebotenen Maßnahmen und ihre Dringlichkeit zu beraten.

Beispiele:

  • Fehlender Hinweis des Augenarztes, der vor Eingabe von pupillenerweiternden Tropfen zur Untersuchung der Netzhaut nicht darauf hinweist, dass der Patient heute nicht mehr Auto fahren kann
  • Nach Sterilisation eines Mannes unterlassener Hinweis, dass auch bei korrekt durchgeführter Operation die Samenleiter wieder zusammenwachsen und funktionsfähig werden können
  • Unterlassener Hinweis darauf, dass eine vorgenommene Betäubung die Fähigkeit zum Autofahren beeinträchtigt



Klinik und Hausarzt

Bei Entlassung aus dem Krankenhaus und Weiterbehandlung durch den Hausarzt muss nach der Rechtsprechung der Krankenhausarzt den Hausarzt brieflich über notwendige Behandlungsmaßnahmen und mögliche Probleme und Folgen der Behandlung informieren. Der Hausarzt hat wiederum die Pflicht, für ihn erkennbare Risiken oder Probleme bei der vom Krankenhaus festgelegten Therapie mit dem Patienten zu besprechen.


Anspruch

Auch hier haben Sie nur einen Anspruch, wenn Ihnen durch den Aufklärungsfehler ein Schaden entstanden ist, für den der Arzt geradestehen muss.
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Zuletzt aktualisiert am 27.04.2011

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