Datenschutz ist heute in aller Munde - besonders wenn es darum geht, dass Sie jemandem erlauben, Ihre Daten zu verwenden. Wie steht es damit im Arzt- Patientenverhältnis?
Worauf beruht die Schweigepflicht?
Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz schützt die Würde des Menschen. Artikel 2 Abs. 1 garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit auch den Schutz der Privatsphäre. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist daraus zu folgern, dass von einem Arzt verlangt werden kann, Dinge, die er im Rahmen der Behandlung erfahren hat, nicht an Dritte weiterzuleiten.
Die Muster-Berufsordnung der Ärzte verpflichtet in § 9 ebenfalls den Arzt zum Stillschweigen über alles, was ihm bei der Berufsausübung bekannt wird. Dies gilt über den Tod des Patienten hinaus und bezieht sich auch auf Unterlagen, Röntgenaufnahmen etc.
Die Schweigepflicht wird auch als vertragliche Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag abgeleitet.
Wer unterliegt der Schweigepflicht?
Außer dem Arzt auch sein Hilfspersonal, d.h. Krankenschwestern und -pfleger, Sprechstundenhilfen, medizinisch-technische Assistenten und Auszubildende. Im Krankenhaus auch das Verwaltungspersonal, soweit ihm Informationen über den Patienten zur Verfügung stehen. Ebenso Assistenzärzte oder Ärzte im Praktikum.
Was darf nicht verraten werden - Inhalt und Umfang
Der Arzt und sein Personal dürfen Informationen über Erkrankungen ihrer Patienten und alles, was sie darüber hinaus wissen, nicht an andere weitergeben, auch nicht an Angehörige oder gar den Arbeitgeber. Die Schweigepflicht erstreckt sich auf medizinische, aber auch auf persönliche und berufliche Angelegenheiten des Patienten. Dies können Tatsachen genauso wie Meinungen oder persönliche Eindrücke des Arztes sein. Medizinisches, Berufliches und Privates können oft zusammenhängen - wenn z.B. als mögliche Ursache für Herzprobleme finanzielle Schwierigkeiten des Patienten zur Sprache kommen oder Streitigkeiten mit einem Vorgesetzten oder in der Familie die Psyche belasten. Hier handelt es sich oft um so genannte Drittgeheimnisse. Diese betreffen zwar nicht immer den Patienten selbst (sondern z.B. dessen Arbeitgeber), fallen aber trotzdem unter die ärztliche Schweigepflicht. Wenn ein Mitarbeiter einer Firma seinem Arzt also von drohenden Massenentlassungen berichtet, darf dieser die Information nicht an andere weitergeben. Ein Drittgeheimnis ist auch die Identität einer Person, bei der sich der Patient mit einer ansteckenden Krankheit infiziert hat - selbst wenn dies eine lebensgefährliche Krankheit ist. Ausnahmen: Siehe unten bei "Grenzen - höhere Rechtsgüter".
Bei Pflichtverletzung: Sanktionen
Nach dem Strafgesetzbuch können einem Arzt, der ein Geheimnis seines Patienten ausplaudert, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei finanzieller Bereicherungsabsicht sogar bis zu zwei Jahren drohen. Dies gilt auch über den Tod des "Geheimnisinhabers" hinaus. Verfolgt werden kann der Geheimnisverrat nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen oder seiner Erben. Auch ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Arzt ist denkbar, da er mit dem "Geheimnisverrat" auch gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt.
Zeugnisverweigerungsrecht
Damit der Arzt nicht gezwungen werden kann, ihm anvertraute oder bekannt gewordene Fakten aus der Privatsphäre des Patienten preiszugeben, geben ihm die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das heißt: Weder Ärzte, noch Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker oder Hebammen brauchen vor einem Straf - oder Zivilgericht über vertrauliche Dinge auszusagen, die sie bei der Berufsausübung erfahren haben. Dies gilt auch für das Hilfspersonal all dieser Personen und für Menschen, die mit ihnen im Rahmen der Berufsausbildung zusammenarbeiten.
Ausnahmen:
die Betreffenden sind vom Patienten selbst von der Schweigepflicht entbunden worden oder es geht um die Aufklärung bestimmter besonders schwerer Straftaten, nämlich
- Friedensverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Geldwäsche oder Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.
Beschlagnahmeverbot
Krankenakten dürfen nicht beschlagnahmt werden, solange sie sich in Gewahrsam des zur Zeugnisverweigerung Berechtigten (z.B. Arzt oder Krankenhaus) befinden. Ausnahme: Der Arzt steht selbst im Verdacht, an einer Straftat beteiligt zu sein. Selbst dann, wenn der Arzt Beschuldigter ist, dürfen die Krankenakten nur beschlagnahmt werden, wenn eine Aufklärung durch andere Beweismittel nicht möglich ist. Die Akten dürfen dann nur als Beweismittel für die Tat herangezogen werden, wegen der das Ermittlungsverfahren läuft. Wenn bei Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrug des Arztes also Akten zum Vorschein kommen, die den Drogenkonsum eines Patienten beweisen, darf dieser "Zufallsfund" nicht verwertet werden.
Schweigen unter Arztkollegen?
Tratsch und Klatsch
Kollegen gegenüber darf ein niedergelassener Arzt allenfalls ganz allgemeine Sachverhalte erzählen, die auf keinen Fall Rückschlüsse auf die Identität der Patienten zulassen. Wenn Sie ihm als Patient gestatten, bei Ihrer Behandlung einen anderen Arzt hinzuzuziehen, gilt dies nicht: Der andere Arzt kann ohne Informationen über Patient und Krankheitsbild nicht helfen - und Sie haben Ihren Arzt durch Ihre Erlaubnis von der Schweigepflicht entbunden.
Praxisübergabe
Wird eine Arztpraxis an einen Nachfolger übergeben, müssen vor Übergabe der Patientenkartei die Patienten um Erlaubnis gebeten werden.
Arztwechsel
In diesem Fall geht man von einer "mutmaßlichen Einwilligung" in die Weitergabe Ihrer Krankenakte aus.
Lange Ohren im Wartezimmer
Der niedergelassene Arzt muss dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit auch unter seinen Patienten gewahrt bleibt. Die Räume müssen so eingerichtet sein, dass vertrauliche Gespräche nicht mitgehört werden können.
Grenzen der Schweigepflicht
Tod des Patienten
Ob die Schweigepflicht mit dem Tod des Patienten endet, hängt von dessen Willen ab. Hat sich dieser nicht dazu geäußert, besteht die Schweigepflicht über dessen Tod hinaus. Dies gilt auch gegenüber den Erben, es sei denn, dass ein höher zu bewertendes Interesse bei den Angehörigen vorhanden ist. Dabei muss der Arzt eine gewissenhafte Güterabwägung durchführen. Wenn finanzielle Interessen naher Angehöriger im Spiel sind (z.B. Auszahlung einer Lebensversicherung) kann der Arzt davon ausgehen, dass der Verstorbene mit einer Aufhebung der Schweigepflicht einverstanden gewesen wäre.
Entbindung von der Schweigepflicht
Sie können den Arzt auch von seiner Schweigepflicht entbinden.
Voraussetzungen:
- Sie sind von Ihrer Urteilskraft her in der Lage, die Konsequenzen dieser Handlung zu verstehen
- Sie sind dazu berechtigt (d.h. die freigegebenen Informationen betreffen nur Sie - wenn es um Drittgeheimnisse geht, müssen deren Inhaber auch zustimmen)
- Die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt freiwillig und beruht nicht auf Irrtum, Täuschung oder Drohung.
Einschränkungen wegen besonderer Aufgaben des Arztes
Bestimmte Ärzte müssen Patienteninformationen weitergeben, weil dies eben ihre Aufgabe ist: der Bundeswehrarzt bei der Musterung, der Betriebsarzt bei der Untersuchung eines Arbeitnehmers, der Amtsarzt oder der medizinische Sachverständige vor Gericht. Die Schweigepflicht ist aber auch dann nur aufgehoben, soweit es die Aufgabe betrifft. Der Truppenarzt darf seine Diagnose "wehruntauglich wegen Krankheit XY" an die zuständige Stelle der Bundeswehr weitergeben - aber nicht an die Nachbarin beim Einkaufen.
Weitere Fälle, in denen ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben sein können:
- Einstellungsuntersuchungen bei Beamten oder auch anderen Arbeitsverhältnissen,
- wenn Sie eine Rente beanspruchen wollen.
In diesen Fällen ist es gerade Zweck der Untersuchung, das Ergebnis an Dritte weiterzugeben und geschieht immer mit Wissen der zu untersuchenden Person.
Seuchengefahr
Für bestimmte gefährliche ansteckende Krankheiten ist im Bundesseuchengesetz vorgesehen, dass der Arzt verpflichtet ist, ihr Auftreten und die Identität des Patienten weiterzumelden. Beispiele: Tuberkulose, Cholera, bestimmte Geschlechtskrankheiten.
Höhere Rechtsgüter
Es kann Rechtsgüter anderer Personen geben, die man höher bewertet als das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre. Der Arzt hat dann das Recht, den gefährdeten Personen oder Stellen Mitteilung zu machen. Beispiele: Sie leiden an Aids und wollen dies niemandem mitteilen. Der Arzt informiert Ihren Ehepartner, der ebenfalls sein Patient ist, und den Blutspendedienst, bei dem Sie regelmäßig spenden. Sie sind Verkehrspilot und drogenabhängig, der Arzt informiert die Fluggesellschaft. In solchen Fällen besonderer Gefahr kann (nicht: muss) der Arzt die Gefährdeten informieren.
Zahlungsunwilliger Patient
Wenn Sie die Arztrechnung nicht zahlen, muss der Arzt Sie verklagen. Um Beweise zu haben, dass er Sie behandelt hat, muss er wohl oder übel Ihre Krankenakte vorlegen oder praxisinterne Informationen zu Protokoll geben. Seine Schweigepflicht braucht er dann nicht zu beachten.
Wichtige Vorschriften
§ 203 StGB
§ 205 StGB
§ 53 StPO
§ 53 a StPO
§ 97 StPO
§ 383 ZPO