Freie Patientenwahl?
Gibt es für den Arzt eine freie Patientenwahl oder muss er sozusagen nehmen, was kommt? Hier ist zwischen Kassenärzten und privat abrechnenden Ärzten zu unterscheiden.
Kassenärzte
Kassenärzte haben sich, um die Kassenzulassung zu bekommen, verpflichtet, an der medizinischen Versorgung der Kassenpatienten teilzunehmen. Daher kann der Kassenarzt einen Kassenpatienten nicht ablehnen. Auch ein in öffentlich-rechtlicher Form betriebenes und finanziertes Krankenhaus (also keine Privatklinik) ist zur Behandlung des Kassenpatienten verpflichtet.
Ablehnungsrecht
Es gibt Patienten, die schlucken verordnete Pillen gar nicht oder nur mit viel Rotwein zum Nachspülen. Ärztlichen Ratschlägen kommen sie grundsätzlich nicht nach. Ein Ärgernis für jeden Arzt. Wer es damit übertreibt, riskiert, dass der Arzt - auch der Kassenarzt - die weitere Behandlung ablehnt. Ablehnungsgründe können vorliegen, wenn der Patient
- sich nicht an die ärztlichen Anordnungen hält
- vom Allgemeinarzt eine Facharztbehandlung fordert
- eine Standes - oder sittenwidrige Tätigkeit verlangt (z.B. seine eigene Tötung)
- den Arzt drangsaliert durch ständige ungerechtfertigte Beschwerden, dauernde nächtliche Anrufe oder Forderungen nach unnötigen Hausbesuchen
- wenn der Patient Schummeleien zulasten der Krankenkasse verlangt (Berechnung nicht durchgeführter Leistungen und tatsächliche Durchführung anderer, nicht erstattungsfähiger Behandlung).
Grundsätzlich gibt es ein Ablehnungsrecht immer dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient grundlegend gestört ist.
Terminprobleme
Ein anerkannter Grund für eine Ablehnung ist natürlich auch, wenn der Arzt keinen Termin mehr frei hat. Schließlich kann sich niemand "in zwei Teile reißen". Also: Rechtzeitig anmelden oder in dringenden Fällen einen anderen Arzt aufsuchen.
Aids als Ablehnungsgrund?
Der Kassenarzt kann die Behandlung eines Aids-Patienten nicht ohne zusätzliche gute Gründe ablehnen. Diese Krankheit und eine befürchtete Ansteckungsgefahr anderer Patienten allein reichen dafür nicht aus. Dies gilt ebenso beispielsweise für offene Lungentuberkulose. Denn durch Schutzhandschuhe und gesteigerte Vorsicht lässt sich die Infektionsgefahr weithin beherrschen.
Notfall
Im Notfall gibt es kein Ablehnungsrecht und kein Nachdenken über Vertrauensverhältnisse: Jeder Arzt oder jedes Krankenhaus muss helfen. Es gilt auch unabhängig davon, ob der Patient von selbst den Arzt aufsucht, eingeliefert wird oder ob der Arzt ihn samstags im Supermarkt, also in seiner Freizeit, bewusstlos neben dem Gemüseregal findet. Eine Erkrankung ist nach der Rechtsprechung dann als Notfall bzw. Unglücksfall zu betrachten, wenn ihre Entwicklung plötzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod verursachen kann. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar - und für den Arzt in besonderem Maße, da er speziell für die Hilfe bei Krankheiten (auch im Sinne von Unfallverletzungen) ausgebildet ist.
Privat abrechnende Ärzte
Der privat abrechnende Arzt (oder eine Privatklinik) kann sich seinen Vertragspartner frei aussuchen und auch ohne triftige Gründe Patienten ablehnen. Zwei Ausnahmen von der freien Vertragspartnerwahl gibt es, die sowohl für privat abrechnende Ärzte, als auch für Kassenärzte gelten:
- Notfälle (siehe oben)
- Stammkunden: Bei Patienten, die schon sehr lange Zeit beim gleichen Arzt in Behandlung sind, kann der Arzt nicht plötzlich beschließen, dass er die Behandlung einstellt. Der Patient hat ein Anrecht darauf, dass die Behandlung im vorliegenden Krankheitsfall weitergeführt wird.
Die wichtigsten Behandlungspflichten im Überblick
Der Arzt schuldet, wie bereits unter Behandlungsvertrag / Vertragsart erläutert, keinen bestimmten Erfolg. Was er aber schuldet, ist eine sorgfältige, an den neuesten Erkenntnissen der Medizin ausgerichtete Behandlung. Was das bedeutet, ist schwierig zu beantworten und hängt vom Einzelfall ab. Folgende Tätigkeiten muss der Arzt grundsätzlich vornehmen:
- Anamnese: Zunächst hat der Arzt die Vorgeschichte der Erkrankung zu erforschen.
- Befunderhebung: Darunter versteht man die körperliche Untersuchung des Patienten.
- Diagnose: Aus der Untersuchung leitet der Arzt die Diagnose der Krankheit ab. Die Diagnose ist eine auf medizinischer Begutachtung beruhende Wertung, die in jeder Phase der Behandlung einer Überprüfung durch den Arzt bedarf (OLG Stuttgart, MedR 1989, 251).
- Wahl der Therapie: Nach der Diagnose entscheidet sich der Arzt für eine bestimmte Therapie, von der er glaubt, dass sie bei der Krankheit angezeigt ist. Dabei hat er die Therapie zu wählen, die nach dem Stand der Wissenschaft am wirkungsvollsten erscheint und die geringsten Risiken birgt.
- Durchführung der Therapie: Dies ist der nächste Schritt, bei dem der Arzt die gebotene Sorgfalt anzuwenden hat.
Auf jeder dieser Stufen kann dem Arzt ein Fehler unterlaufen. Dies nennt man dann Behandlungs- oder Kunstfehler. Wann ein solcher Fehler vorliegt und welche Folgen sich hieraus ergeben, erfahren Sie unter Arztfehler.
Wichtige Vorschriften
§ 323 c StGB
§ 76 Abs.4 SGB V