Vor einer Behandlung soll der Patient in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über Art und Umfang der bevorstehenden Behandlung zu machen. Der Patient muss über die durch die Behandlung entstehenden Risiken und ihn möglicherweise treffenden negativen körperlichen und seelischen Konsequenzen informiert werden. Diese Art der Aufklärung wird als Selbstbestimmungsaufklärung bezeichnet. Sie muss bereits vor Beginn der geplanten Behandlung stattfinden, damit der Patient über die Tragweite des medizinischen Eingriffs informiert ist. Nur so besitzt er alle nötigen Informationen, um die Folgen der Behandlung absehen und sich dafür oder dagegen entscheiden zu können. Jeder Patient möchte wissen, was genau mit ihm medizinisch passiert oder passieren kann.
Direktionsrecht
Der Patient hat dem Arzt gegenüber ein Direktionsrecht, d.h. der Arzt ist den Weisungen des Patienten unterworfen und muss sich vor Behandlungsbeginn erst einmal darüber informieren, was der Patient will. Dies kann der Patient ihm allerdings nur sagen, wenn der Arzt ihn vorher über die Sachlage und die bestehenden Möglichkeiten und Risiken informiert hat. Daraus ergibt sich die Aufklärungspflicht des Arztes.
Rechtliche Grundlagen
Rechtlich ergibt sich die Aufklärungspflicht aus:
- dem Behandlungsvertrag
- dem Verfassungsrecht (Selbstbestimmungsrecht des Patienten, abgeleitet aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 1 Abs.1 Grundgesetz)
- dem ärztlichen Standesrecht (vgl. § 8 der Muster-Berufsordnung der Ärzte)
Arten der Aufklärung
- Verlaufsaufklärung (über Art, Umfang und Durchführung der geplanten Behandlung/ Operation)
- Risikoaufklärung (über alle nicht völlig außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken und über die typischen Risiken der geplanten Behandlung. Erforderlich bei Therapie, Diagnose, Medikamentenverordnung)
- Krankheitsaufklärung (über Zustand des Patienten, Diagnose, Krankheit und deren Schwere)
- Therapeutische Aufklärung (auch "Hinweispflicht" über alle weiteren Umstände, die notwendig erscheinen, damit die Behandlung erfolgreich sein kann - z.B. dass nach Verabreichen pupillenerweiternder Augentropfen den Rest des Tages nicht mehr Auto gefahren werden kann).
- Wirtschaftliche oder versicherungsrechtliche Aufklärung (z.B. wenn eine Leistung privat abgerechnet wird, die die Krankenversicherung oder Beihilfe möglicherweise nicht bezahlt. Diese Informationspflicht besteht nur, wenn der Arzt den Eindruck hat, dass der Patient sich über die wirtschaftliche Seite der Behandlung nicht klar ist. Hält sich der Arzt nicht daran, hat der Patient einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Mehrkosten).
Schonung des Patienten durch Verschweigen?
Im Rahmen der Krankheitsaufklärung muss der Arzt den Patienten - gegebenenfalls auf einfühlsame und schonende Weise - auch über schwere und schockierende Diagnosen aufklären. Nach der Rechtsprechung darf der Arzt dies auch nicht zur Schonung des Patienten unterlassen, wenn er die Einwilligung des Patienten in die Behandlung benötigt. Einzige Ausnahme: Wenn die Mitteilung der Diagnose eine schwere und nicht behebbare Gesundheitsschädigung verursachen würde.
Zeitpunkt
Eine Information über mögliche Risiken einer Operation kann nicht erst auf dem Weg in den Operationssaal oder womöglich kurz vor Verabreichen des Narkosemittels stattfinden. Die Aufklärung muss rechtzeitig genug vorgenommen werden, damit der Patient eine ausreichende Bedenkzeit hat. Eine Aufklärung am Tag einer schweren Operation erfolgt nach Ansicht der Gerichte zu spät, am Tag vorher kann sie noch rechtzeitig sein. Auch dann darf der Patient sich aber nicht schon so sehr in der Operationsvorbereitung befinden, dass er das Gefühl hat, alles sei beschlossene Sache und "der Zug schon abgefahren." Ob rechtzeitig oder nicht hängt meist vom Einzelfall ab. Bei schweren Operationen kann eine längere Bedenkzeit angemessen sein, bei sehr eiligen Eingriffen muss oft schnell entschieden werden.
Wer muss aufklären?
Jeder Arzt muss aufklären, der Hausarzt ebenso wie der Zahnarzt und zwar persönlich. Im Krankenhaus kann die Aufklärung allerdings wegen der Aufgabenteilung auch von einem anderen als dem operierenden Arzt erfolgen. Krankenschwestern oder -pfleger dürfen nicht aufklären, dies ist Sache des Arztes.
Wie muss aufgeklärt werden?
Wie schon erwähnt, muss die Aufklärung persönlich erfolgen. Nach Ansicht der meisten Gerichte reicht es nicht aus, dem Patienten lediglich ein Informationsblatt oder Formular in die Hand zu drücken. Beispiel: Zustimmung zur Operation: Wenn bei Ihnen eine Operation durchgeführt werden soll, müssen Sie über die Risiken der Operation und der Anästhesie aufgeklärt werden. Meistens werden hierfür von den Krankenhäusern Formblätter benutzt. Diese Formblätter können ein persönliches Aufklärungsgespräch jedoch nicht ersetzen. Falls Sie dieses Einwilligungsformular unterschrieben haben, kommt dem nur indizielle Wirkung zu. Das heißt, es wird unterstellt, dass bei der Unterzeichnung ein Aufklärungsgespräch über den bestehenden Eingriff stattgefunden hat. Bewiesen ist dadurch noch nicht, dass Sie das Formular gelesen haben und Ihnen der Inhalt auch erklärt wurde. Dies ist wichtig, falls Sie einen Arzthaftungsprozess führen wollen.
Tipp!
Bestehen Sie als Patient, noch bevor Sie unterschreiben, darauf, eine Durchschrift der Einwilligungserklärung zu bekommen. Nur so lässt sich später nachweisen, ob und worüber Sie aufgeklärt wurden und in was Sie eingewilligt haben. Selbst bei einer Heizungsablesung bekommen Sie eine Durchschrift - dann sollte dies bei einer Blinddarmentfernung auch möglich sein.
Hier einige Beispielfälle, in denen Gerichte einen ausdrücklichen Hinweis für nötig gehalten haben:
- wenn es ernstzunehmende wissenschaftliche Meinungen gibt, die eine bestimmte Behandlung für riskant halten
- wenn es bei dem geplanten Eingriff auch nur in wenigen Fällen bereits zu Querschnittslähmungen kam
- bei Injektionen ins Kniegelenk: Aufklärung über die mögliche dauerhafte Gelenkversteifung infolge einer Gelenkinfektion
- Bluttransfusion: Hinweis auf Gefahr der Aids/ Hepatitisinfektion über Blutkonserven und über die Möglichkeit, vorher eigenes Blut für die Operation zu spenden
- wenn bei Augenoperation die Gefahr einer Erblindung besteht
- bei Risikoschwangerschaft muss über Risiken und Möglichkeiten der operativen Entbindung ("Kaiserschnitt") informiert werden.
Generell:
- wenn es mehrere medizinische Verfahren mit ähnlichen Erfolgschancen, aber unterschiedlichen Risiken gibt
- wenn eine Operation durch eine andere anerkannte Therapie vermieden werden kann
- wenn es ein neueres Behandlungsverfahren gibt, dass bei gleicher Erfolgswahrscheinlichkeit risikoloser bzw. schmerzloser ist.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Gerichte können im Einzelfall immer unterschiedlich entscheiden.
Umfang
Wie umfangreich die Aufklärung durch den Arzt sein muss, ist bei den Gerichten umstritten. Anerkannt ist z.B. für die Verlaufsaufklärung, dass der Arzt dem Patienten nur ein allgemeines Bild über Richtung und Schwere des Eingriffs vermitteln muss. Bei der Risikoaufklärung sind höhere Maßstäbe anzulegen, da der Patient eine ausreichende Entscheidungsgrundlage benötigt. Der Arzt muss also mitteilen, wie dringend z.B. eine Operation ist, ob es Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Risiken gibt und welche Risiken der geplante Eingriff überhaupt haben kann. Falls der Arzt Methoden anwenden will, die unüblich sind, muss er selbstverständlich auch darüber aufklären.
Aufklärung beim Bewusstlosen?
Wird ein bewusstloser Patient z.B. in ein Krankenhaus eingeliefert, kann der Arzt auch ohne Aufklärung behandeln. Voraussetzung ist aber eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten. Sie wird angenommen, wenn ein verständiger Patient der Behandlung zustimmen würde.
Tipp!
Tragen Sie in Ihrer Brieftasche eine Karte mit Namen, Anschrift und Telefonnummer der Person bei sich, die im Notfall verständigt werden soll. So können zum Beispiel Ihre Angehörigen Einfluss nehmen.
Ausländer
Nach der Rechtsprechung hat bei ausländischen Patienten, die nicht deutsch sprechen, die Aufklärung mittels Dolmetscher zu erfolgen. Dies gilt nur, wenn dadurch kein für den Patienten gefährlicher Zeitverlust entsteht. Ein Angehöriger oder eine sprachkundige Krankenschwester reichen als Dolmetscher aus. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt keine Dolmetscherkosten für die Aufklärung.
Rechtsfolgen bei Missachtung der Aufklärungspflicht
Schadenersatz für den Patienten
Rechtlich gesehen stellt ein Versäumnis bei der Aufklärung einen Arztfehler dar, also beispielsweise wenn Ihr Arzt es versäumt, Ihnen nach einer Untersuchung rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie ein erhöhtes Gesundheitsrisiko haben. Erleiden Sie dadurch gesundheitliche Schäden, ist dies ein Behandlungsfehler. In solchen Fällen können Sie Schadenersatz verlangen. Beweispflichtig sind - außer bei groben Fehlern - Sie als Patient. Das heißt aber nicht, dass der Arzt die Krankenakte nicht an das Gericht herausgeben müsste.
Sanktionen für den Arzt
Diese können sein:
- berufsrechtliches Verfahren wegen Verstoß gegen ärztliches Standesrecht
- Strafbarkeit nach § 223 Strafgesetzbuch (ohne Einwilligung ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit - auch durch ärztliche Behandlung - eine Körperverletzung. Eine Einwilligung kann der Patient aber nur wirksam abgeben, wenn er weiß, in was er einwilligt.)
Wichtige Vorschriften
§ 223 StGB