Ein Kassenpatient wird sich nicht gerade freuen, wenn er eine Arztrechnung erhält, die er selbst zahlen soll. Wie kann es dazu kommen?
Eine Möglichkeit ist, dass Sie als gesetzlich Versicherter im Krankenhaus eine Wahlleistung in Anspruch genommen haben. Wahlleistungen können sein: Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer, Telefonanschluß, Fernsehen. Diese werden nicht von der Kasse übernommen. Natürlich kann auch jeder Kassenpatient mit seinem Arzt vereinbaren, dass komplett privat abgerechnet wird - oder dass Behandlungen vorgenommen werden, die die Krankenkasse nicht zahlt. Dann bekommen Sie allerdings eine Rechnung, die Sie auch selbst zahlen müssen.
Insbesondere beim Zahnarzt kann es vorkommen, dass Ihnen Leistungen angeboten werden, die die gesetzliche Kasse nicht zahlt. Im Zweifelsfall: Bei der Kasse vorher nachfragen. Der Zahnarzt muss Ihnen ohne zusätzliche Kosten einen Heil - und Kostenplan erstellen, den Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen können. Zumindest bei aufwendigeren Behandlungen sollten Sie von diesem Recht Gebrauch machen, damit Ihnen nicht eine dicke Rechnung ins Haus flattert.
Wenn Sie einen fest vereinbarten Termin nicht einhalten, kann es teuer werden. Nämlich dann, wenn klar war, dass der Arzt extra für Sie einen bestimmten Zeitraum reserviert hatte, in dem keine anderen Patienten behandelt werden sollten. In diesem Fall kann der Arzt von Ihnen Honorarersatz verlangen.
Wenn Sie Ihre Chipkarte vergessen haben und der Arzt Sie trotzdem behandelt hat, sollten Sie ihm diese baldmöglichst nachreichen. Normalerweise soll die Karte beim ersten Besuch im Kalendervierteljahr vorgezeigt werden, nur in besonders dringlichen Situationen ist die Nachreichung möglich. Nach Ablauf von 10 Tagen darf der Arzt Ihnen seine Behandlung direkt in Rechnung stellen - wie einem Privatpatienten. Wenn der Patient allerdings bis zum Quartalsende eine gültige Karte vorbeibringt, muss der Arzt das privat gezahlte Geld zurückgeben.
Wichtige Vorschriften SGB V § 15 Abs.5BMV-Ä § 18 Abs.2