Vom Umgang mit der Gerechtigkeit ganz allgemein und der

Kilometerpauschale im Besonderen.



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Matthias-Josef Zimmermann
(Langjähriger Leiter ARD Ratgeber Recht)
 


Wer da glaubt, dass Recht immer auch gerecht sein müsse, der irrt. Eine absolute Gerechtigkeit gibt es nicht. Sie ist immer nur eine "gefühlte". Auch wenn der Vergleich ein wenig platt daherkommt, sei er hier angeführt: Mit der Gerechtigkeit ist das so, wie mit dem Wetter. Lange schon unterscheiden die Kachelmanns, Kleinerts und Kollegen zwischen "echten" und "gefühlten" Temperaturen.

Eine Unterscheidung, die uns zunächst ein wenig merkwürdig vorkam, die wir inzwischen gleichwohl als richtig akzeptiert haben. Die floskelhafte Unterscheidung von echten oder gefühlten Temperaturen stimmt halt mit unserer täglichen Erfahrung überein. Der Verstand hört von 30 Grad plus im Sommer oder 10 Grad minus im Winter, unsere Haut meldet hingegen wüstenheiße Bullenhitze oder sibirische Frostbeulenkälte.

Was wir den Wetterfröschen klaglos abkaufen, gestehen wir den Juristen keinesfalls zu. Dabei ist es eine Binsenweisheit, dass ein jeder von uns eine andere, eigene Auffassung von dem hat, was wir unter "das ist ja nur gerecht" verstehen. Soll sagen, das in Gesetze gefasste Recht kann nur ein (häufig untauglicher) Versuch sein, einem allgemeinen Anspruch auf Gerechtigkeit irgendwie "gerecht" zu werden.

Dass es dem Gesetzgeber selten genug gelingt, Gesetze zu verabschieden, die einem breiten Konsens aller Staatschäfchen "gerecht werden", ist eine Binsenweisheit. Dies gilt insbesondere bei solchen Gesetzen, die regeln, ob oder in welchem Umfang wir hinnehmen müssen, dass der Staat (das sind wir alle!) in unsere Portemonnaies (da sind wir alle nur Individuen!) langt oder tunlichst die Finger davon zu lassen hat.

Die so genannte Entfernungspauschale war so ein Ding. Sie findet sich unter dem Rubrum "Werbungskosten" im Einkommensteuergesetz(§ 9 STtG) und regelt, inwie"weit" der arbeitende Mensch die ihm entstehenden Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit steuermindernd ansetzen darf oder auch nicht. Als der Gesetzgeber vor drei Jahren festlegte, dieses Recht erst ab dem 21. Kilometer einzuräumen, nannten das viele von uns "die reine Willkür". Gerecht fand das wohl niemand.

Gleichwohl setzten der Bundesminister der Finanzen und die ihm folgenden Abgeordneten des Deutschen Bundestags ebenso wie die Ministerpräsidenten aller (!) Länder auf die "staatstragende" Einsicht der Mehrheit ihrer Staatsbürger. Sollten wir doch inzwischen verstanden haben, dass ein bisschen Ungerechtigkeit nun mal nicht zu vermeiden sei. Der Gesetzgeber (gemeint sind alle, die daran beteiligt waren!) hat ganz offensichtlich geirrt.

Denn ein paar mutige Kläger, die Herrn Steinbrück keck die Stirn boten und klagten, haben nun Recht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht nannte die 21-Kilometergrenze zwar nicht willkürlich, stellte aber gleichzeitig fest, dass diese Pauschal-Verweigerung unterhalb der 21 Kilometergrenze dem vom Grundgesetz garantierten Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

Wieder einmal hat sich gezeigt, dass die Väter unseres Grundgesetzes ziemlich weise Frauen und Männer waren, als sie Artikel 3 GG kurz und bündig so abfassten: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Einer der wenigen Sätze im Deutschen Gesetzeswald, von dem man sagen kann, dass er gerecht ist - und das absolut.

Der gesetzgebende Parlamentarische Rat hat 1949 im Übrigen noch mehr getan. Dieser verlangte die Einrichtung eines Gerichts, das darüber wachen sollte, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes auch eingehalten werden: Das Bundesverfassungsgericht eben! Es ist dieses Gericht, das den immer wieder gemachten Versuch Gesetze (das Recht) und Gerechtigkeit miteinander in Einklang zu bringen, nicht als müßige Pflicht empfindet sondern ihn lebt. Nein, dieses Gericht begriff es von Anbeginn an als eherne Pflicht, Geist und Wirklichkeit einer Verfassung miteinander in Einklang zu bringen. Und das heißt auch, dem Gesetzgeber hin und wieder Schranken zu setzen, ihn daran zu erinnern, unser aller Grundrechte zu achten, das Streben nach Gerechtigkeit als die Richtschnur für jedes politische Handeln zu begreifen.

Dass Grundrechte auch dann eine ethische und durchaus moralische Wirkungskomponente haben, gilt selbst dann, so hat es das Gericht immer wieder festgestellt, wenn's ans "Eingemachte", nämlich unser aller Geld geht.

Wenn es gelingt, die Beachtung des Gleichheitsprinzips und das (zugegeben unerfüllbare) Bedürfnis der Menschen nach umfassender Gerechtigkeit zumindest in Teilbereichen miteinander in Einklang zu bringen, dann wird man das alles ein großes Glück nennen dürfen. Nicht mehr - aber auch nicht weniger - wird man dem Gericht, seinen Richterinnen und Richtern sagen dürfen.

Dem Bundesfinanzminister, ja kein geborener Bösewicht sondern ein von Schulden getriebener Sachwalter eines ihm von seinen Vorgängern hinterlassen Mangels, wird man raten wollen, die Entscheidung des Verfassungsgerichts als Chance zu begreifen. Setzte er sie schnell um, wies er seine Beamten an, das zu Unrecht einbehaltene Geld der Steuerbürger möglichst rasch (das heißt unbürokratisch) an diese zurück zu geben, und gäben die so Begünstigten den "Geldsegen" (immerhin mindesten 3,5 Milliarden Euro) ebenso schnell wieder aus, dann könnte das nicht nur die Folgen der Rezession mindern, sondern diese sogar stoppen helfen. Wir alle könnten von solcherlei Rechtsetzung letztlich profitieren. Gerecht fänden wir das allemal.

Woraus man erkennen mag, dass schnöder Mammon und das hehre Verlangen nach Gerechtigkeit manchmal doch unter einen Hut passen, meint Ihr

Matthias-Josef Zimmermann
(Ehemals Leiter der ARD-Ratgeber Recht Redaktion, Köln)

Zuletzt aktualisiert am 11.08.2009

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