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D.A.S.-Rechtsportal - Moment mal ... - gut-gemeint-schlecht-beraten - 09.09.2010 22:05:09

Gut gemeint, schlecht beraten und darum letztlich gescheitert.



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Matthias-Josef Zimmermann
(Langjähriger Leiter ARD Ratgeber Recht)

Oder wie man aus braven Rechtsbürgern skrupellose Hobbyganoven macht ...

Otto Normalbürgers Vertrauen in die Politik ist merklich kleiner geworden. Kein Zweifel, die erschreckenden Zahlen in Sachen Wahlbeteiligung, die uns die Medien im letzten Jahrzehnt an jedem Wahlabend Freihaus lieferten, sind eindeutig (und beunruhigend) genug.

Die Ursachenforschung spricht von Wahlmüdigkeit, ja von Politikverdrossenheit des Wahlbürgers. Da ist etwas dran, gewiss.

Viel, leider allzu viel Kritikwürdiges wird in Berlin (aber nicht nur da) produziert. Man schaue nur einmal in die Internet-Chatrooms oder lese die Politikbloggs, in denen das Wahlvolk seinen Frust kundtut.

Kein Wunder, dass da häufig nicht allein (notwendige) sachliche Kritik sondern oft auch beißende Häme in die Tastatur gehämmert wurde.

Es brennt halt zuviel an. Und das selbst dann, wenn sich (allzu viele?) Politik-Köche redlich Mühe gaben, uns einen wohlschmeckenden Rechts-Brei zu servieren. So war das auch, als der Gesetzgeber dem Privatverkäufer im Internet die Möglichkeit einräumte, die Gewährleistungspflichten - wie sie für den professionellen Händler aus Gründen des Verbraucherschutzes bindend sind - ausdrücklich auszuschließen. Diese Gewährleistungspflichten seien, so hieß es im Rechtsausschuss des Bundestages, viel zu weit gefasst. Das Haftungsrisiko sei für den Privatverkäufer (in der Regel ein Rechtsunkundiger) viel zu groß. Und so fand sich dann alsbald in Millionen von Verkaufs-/Auktionsangeboten im Internet (vornehmlich bei den Auktions-Plattformen) ein Hinweis, der häufig so lautete: Achtung Privatverkauf. Keine Rücknahme, keine Haftung.

Was der Gesetzgeber nicht vorher sah, war der Umstand, dass diese Ausschluss-Klausel auch von weniger netten Anbietern übelst ausgenutzt wurde. Händler meldeten sich unter einer Zweit-Identität als Privatverkäufer an und boten dann ihren Ramsch ohne Haftungsrisiko feil! Aber auch der "grundanständige Nachbar von nebenan" vergaß, dass er mal gelernt hatte, dass Lug und Trug von Übel sind. Etwa dann, wenn der die defekte Kaffeemaschine nicht etwa bei der Sondermülldeponie ablieferte sondern bei ebay, hood und Genossen zum Verkauf anbot. Motto: Das Gerät ist gebraucht, keine Garantie, kein Umtausch, keine Kaufpreiserstattung, da Privatverkauf.

Na logo, der geprellte Käufer war ob des erhaltenen Schrotts sauer, wurde gar wütend, wenn der Verkäufer das defekte Teil nicht zurücknehmen oder den Kaufpreis erstatten wollte. Doch Wut macht blind. Und so wundert es nicht, dass manch ein Geprellter sich alsbald sagte, "was der kann, kann ich schon lange" und das defekte Gerät neuerlich im Internet zum Kauf anbot, Motto: Keine Rücknahme, da Privatverkauf. Ein gefährliches Spiel. Während der Erstverkäufer sich (flunkernd) noch mit "hab's nicht geprüft" herausreden konnte, stand der Zweitverkäufer bereits mit einem Bein im Knast. Der hatte ja geprüft, wusste also, dass er Schrott anbot. Der Volksmund nennt solches Verhalten Betrug. Das tut der Volksmund zum Leidwesen manch einer Staatsanwaltschaft gern. Weil die Betrugsabsicht nachgewiesen werden muss, tun sich Staatsanwälte häufig genug schwer mit solchen Vorwürfen. Sie können halt nicht in die Köpfe der des Betrugs Beschuldigten schauen, die Absicht darum nicht nachweisen.

Doch beim Privatverkäufer, der vom Opfer zum Täter wurde, liegt der Nachweis der bösen Absicht auf der Hand. Und so kam es dann, dass der Gesetzgeber, der eigentlich den Privatverkäufer, den "kleinen Mann" also, durch den Haftungsauschluss vor unübersehbar große Risiken schützen wollte, den Käufer materiellrechtlich schlechter stellte und in Folge gar zum Straftäter machte. Da sei der Rechtsfrieden in Gefahr, meinten Verbraucherschützer, weil geprellte Opfer, die ihrerseits zum Täter werden, sich nicht "schuldig" fühlten, sich im Gegenteil im Recht sähen und den geplanten Betrug allenfalls als Kavaliersdelikt verstehen. Der BGH in Karlsruhe hat nun versucht, die Dinge wieder ein wenig gerade zu rücken. Privatverkäufer, die bei Internetgeschäften jede Haftung ausschließen, haben dann schlechte Karten, stellten die Richter fest, wenn es an einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit der angebotenen Ware fehle.

Soll sagen, jeder Käufer ist gut beraten, vor Abgabe eines Kaufangebots den Verkäufer per Email zu fragen, ob die Kaffeemaschine, der Laptop, der Rasenmäher denn auch einwandfrei funktioniert, oder nicht. Antwortet der Verkäufer mit "Ja" oder "das Ding tut's", ist er dran, wenn sich später herausstellt, dass die Kaffeemaschine keinen Kaffee kocht, der Laptop nicht rechnet und der Mäher den Rasen ungeschoren lässt.

Den Politikern, die zugegeben in guter Absicht handelten, gleichwohl nur Stückwerk ablieferten, sei ins Stammbuch geschrieben: Das wahre Leben findet draußen statt.

Die Menschen, der Politiker, Mitbürger oder Nachbarn sind Rechtsbürger und zugleich Wahlbürger. Der Rechtsbürger verlangt vor allem nach Rechtssicherheit. Spielregeln, die frustrierte doch eigentlich "harmlose" Nachbarn zu Gelegenheitsganoven machen, schaffen keinen Rechtsfrieden, sondern verleiten allenfalls dazu, nicht zur Wahl zu gehen.

BGH Az.: VIII ZR 92/06

Matthias-Josef Zimmermann
(Langjähriger Leiter der ARD-Ratgeber Recht-Redaktion, Köln)

Zuletzt aktualisiert am 11.08.2009

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