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Selbstauskunft des Mieters

... Fragebogen bei der Wohnungsbesichtigung

 

 

Die Suche nach Ihrer neuen Heimat war erfolgreich. Ihr künftiger Vermieter und Sie möchten sich beschnuppern. Die "Chemie" mag stimmen, allerdings haben Sie gegenläufige Interessen. Ihr Vermieter möchte so viel wie möglich über Ihre persönlichen Verhältnisse wissen, Sie wollen möglichst wenig von sich preisgeben.

Rechnen Sie damit, dass Ihnen nach der Wohnungsbesichtigung vom Vermieter, Makler oder Hausverwalter ein Fragebogen ausgehändigt wird.


Tipp!

Das Ausfüllen dieser sogenannten Selbstauskunft verpflichtet Sie natürlich nicht dazu, die Wohnung später auch tatsächlich zu nehmen.

Zulässige Fragen des Vermieters

Akzeptieren Sie mit Augenmaß die Neugierde Ihres künftigen Vermieters. Nicht jede seiner Fragen ist zulässig. Verstehen Sie jedoch das berechtigte Interesse des Vermieters, ob Sie in der Lage sein werden, die Miete zu zahlen. Wenn er es genau wissen will, müssen Sie ihn deshalb korrekt über Ihre derzeitige Arbeitsstelle, Ihre Tätigkeit und Ihr Einkommen informieren.

Einige wenige Umstände müssen Sie sogar ungefragt mitteilen.
Nämlich wenn Sie

  • die Miete nur mit Hilfe des Sozialamtes aufbringen können
  • über Ihr Vermögen die sogenannte "Eidesstattliche Versicherung" abgeben mussten.

Unzulässige Fragen

Ihr Vermieter hat aber seine Neugierde auch zu zügeln.
  • Wenn die Information keine unmittelbare Bedeutung für das Mietverhältnis hat
  • Wenn sein Interesse an Information gegenüber Ihrem Grundrecht auf Wahrung des Persönlichkeitsrechtes zurücktreten muss.
Hier eine Übersicht zu zulässigen und unzulässigen Fragen, die auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen erstellt wurde.

Folgen der Falschbeantwortung ...

Wie reagieren Sie jedoch, wenn Sie nun unvorbereitet eine unzulässige Frage trifft?
Sie müssen sie nicht beantworten. Damit riskieren Sie aber, dass sich der Vermieter für einen anderen Bewerber entscheidet. Daher dürfen Sie ausnahmsweise lügen. Negative Konsequenzen kann der Vermieter daraus nicht herleiten.

Bei der falschen Beantwortung einer zulässigen Frage kann Ihnen dagegen eine Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrages drohen.

... vor dem Einzug

Kommt Ihnen Ihr Vermieter schon vor dem Einzug auf die Schliche, brauchen Sie den Möbelwagen gar nicht erst zu bestellen. Dann darf der Vermieter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Kann er außerdem nachweisen, dass ihm durch Ihre Unwahrheiten ein Schaden entstanden ist, trifft Sie auch noch die Ersatzpflicht.


... nach dem Einzug

Kommt Ihre Schwindelei aber erst nach dem Einzug in die Wohnung heraus, kann der Vermieter Ihnen das Mietverhältnis kündigen. Dazu muss es aber nicht zwingend kommen. Denn jetzt haben Sie als Mieter einen umfangreicheren Schutz als vor dem Einzug.
Waren also beispielsweise finanzielle Hemmnisse Gegenstand einer Falschaussage, müssen Sie sich nicht zwangsläufig sorgen. Der Vermieter kann Sie trotzdem nicht herauswerfen, wenn Sie Ihre Miete über einen längeren Zeitraum immer pünktlich gezahlt haben.



Wichtige Vorschriften zum Thema:

§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

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