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Maklerprovision

... Provisionen für Visionen vom Wohnen
Einwandfrei muss der Mensch sein und die Sache tadellos. Einwandfrei ist aber nur die klare runde, tadellose Null.
(Walter Rathenau, deutscher Politiker und Schriftsteller)

Sie haben die nervenaufreibende Suche nach einer passenden Bleibe satt und überlassen Nachforschungen auf dem Wohnungsmarkt einem Profi? Das ist zwar bequem, kann aber kostenintensiv werden.

Für seine Vermittlerdienste steht dem Makler ein Honorar zu, das Courtage oder Provision genannt wird.

Wann der Makler eine Provision verlangen kann

Die Bemühungen Ihres Maklers müssen Sie im Grundsatz durch Zahlung seines Honorars belohnen, wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen:


Maklervertrag

Sie sind sich mit Ihrem Makler darüber einig, dass Sie ihm bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung eine Provision, also Honorar, zahlen. Vorsicht! Auch wenn Sie den Vertrag nicht ausdrücklich unterschrieben haben: Lässt sich beweisen, dass Sie die Vereinbarung mündlich getroffen haben, ist sie ebenfalls wirksam. Im Einzelfall kann es sogar ausreichen, wenn der Makler auf seine Forderung hingewiesen hat und Sie nicht widersprechen.

Maklerleistung

Der Makler hat eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit für Sie zu erbringen. Zum Beispiel dadurch, dass er
  • Ihnen Anschriften von freien Wohnungen nennt
  • mit Ihnen eine Wohnung besichtigt oder Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter führt.

Abschluss des Mietvertrages

Die Maklerprovision ist ein Erfolgshonorar. Durch die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sein. Sollten Sie mehr als einen Makler beauftragt und dieselbe Wohnungsadresse von zwei (oder gar mehr) Maklern bekommen haben, muss der Makler nachweisen, dass gerade sein Angebot zum Vertragsabschluss geführt hat.

Wann der Makler keine Provision verlangen kann

Die Abrechnung des Maklers können Sie jedoch mit Nichtachtung strafen, wenn
  • das bestehende Mietverhältnis lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird.
  • er einen Mietvertrag über Wohnräume vermittelt, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter er selbst ist. (Sonderfall: der Makler ist Verwalter einer Wohneigentumsanlage und vermittelt eine Mietwohnung aus der Anlage - dann darf er Provision nehmen)
  • er mit dem Eigentümer, Verwalter oder Mitmieter der Wohnung rechtlich oder wirtschaftlich eng verflochten ist.
  • er eine Sozialwohnung vermittelt.
  • er vorsätzlich oder leichtfertig Ihre Interessen verletzt, zum Beispiel durch falsche Angaben über die Wohnungs- oder Grundstücksgröße im Exposé oder durch Nichtweitergabe von wichtigen Informationen.
    In diesem Fall ist der Maklerlohn verwirkt.
Sie haben schon gezahlt? Fordern Sie zu viel gezahlte Provision zurück. Der Rückforderungsanspruch verjährt erst vier Jahre nach Zahlung. Ein Rückforderungsgrund ist es allerdings nicht, wenn Sie schon nach kurzer Mietzeit wieder ausziehen, etwa weil die Wohnung Mängel aufwies oder Ihnen nicht gefallen hat.

Wie viel der Makler verlangen kann:

Begegnen Sie allen Abrechnungen mit gesundem Misstrauen.

Die Provision ist auf zwei Netto-Monatsmieten ohne Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer begrenzt.

Das müssen Sie nicht bezahlen:

Aufwendungsersatz

Schreibgebühren, Einschreibgebühren oder Auslagenerstattungen haben in der Rechnung des Maklers nichts zu suchen.
Ausnahme:
  • Die nachgewiesenen Auslagen übersteigen eine Monatsmiete.
  • Es kommt mangels Abschlusses des Mietvertrages nicht zur Provisionszahlung und Sie haben mit dem Makler eine Vereinbarung getroffen, dass er die nachgewiesenen Auslagen erhalten soll.
Vorschusszahlungen darf der Makler weder vereinbaren noch fordern.

Tipp!

Informieren Sie sich, ob der Makler Mitglied beim Immobilienverband Deutschland (IVD) ist. Ist dies der Fall, können Sie sich bei Problemen an diesen Verband wenden. Der IVD ist ein Zusammenschluss des VDM (Verband deutscher Makler) und des RDM (Ring deutscher Makler).




Wichtige Vorschriften zum Thema:

§ 652 BGB Entstehung des Lohnanspruchs des Maklers (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

§ 653 BGB Mäklerlohn (1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.

§ 654 BGB Verwirkung des Lohnanspruchs bei Doppeltätigkeit Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

§ 654 BGB analog Verwirkung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

§ 655 BGB Herabsetzung des Maklerlohns Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

WoVermG Wohnungsvermittlungsgesetz §§ 1- 9

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Zuletzt aktualisiert am 23.04.2010

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