Einwandfrei muss der Mensch sein und die Sache tadellos. Einwandfrei ist aber nur die klare runde, tadellose Null.(Walter Rathenau, deutscher Politiker und Schriftsteller)
Sie haben die nervenaufreibende Suche nach einer passenden Bleibe satt und überlassen Nachforschungen auf dem Wohnungsmarkt einem Profi? Das ist zwar bequem, kann aber kostenintensiv werden.
Für seine Vermittlerdienste steht dem Makler ein Honorar zu, das Courtage oder Provision genannt wird.
Die Bemühungen Ihres Maklers müssen Sie im Grundsatz durch Zahlung seines Honorars belohnen, wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen:
Die Maklerprovision ist ein Erfolgshonorar. Durch die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sein. Sollten Sie mehr als einen Makler beauftragt und dieselbe Wohnungsadresse von zwei (oder gar mehr) Maklern bekommen haben, muss der Makler nachweisen, dass gerade sein Angebot zum Vertragsabschluss geführt hat.
Informieren Sie sich, ob der Makler Mitglied beim Immobilienverband Deutschland (IVD) ist. Ist dies der Fall, können Sie sich bei Problemen an diesen Verband wenden. Der IVD ist ein Zusammenschluss des VDM (Verband deutscher Makler) und des RDM (Ring deutscher Makler).
Wichtige Vorschriften zum Thema:
§ 652 BGB Entstehung des Lohnanspruchs des Maklers (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
§ 653 BGB Mäklerlohn (1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
§ 654 BGB Verwirkung des Lohnanspruchs bei Doppeltätigkeit Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
§ 654 BGB analog Verwirkung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
§ 655 BGB Herabsetzung des Maklerlohns Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
WoVermG Wohnungsvermittlungsgesetz §§ 1- 9
Maklerprovision
Kurz und knapp - Häufig gestellte Fragen und Antworten
Rückforderung der Makler-provision