Es ist eine Summe, die Sie lieber in Einrichtungsgegenstände für Ihre neue Behausung investieren möchten. Ihr zukünftiger Vermieter besteht aber darauf, dass Sie ihm eine Mietsicherheit zahlen.
Der Vermieter darf die Forderung nach einer Mietsicherheit nicht übertreiben. Sie haben höchstens die dreifache Netto-Monatsmiete (ohne die als Pauschale oder die als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten) zu zahlen.
Die Mietsicherheit ist für den Vermieter kein warmer Geldregen, über den er nach Belieben verfügen darf. Achten Sie darauf, wie er mit Ihrem Geld umgeht.
Für die Anlage Ihrer Mietsicherheit gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Oft hat der Vermieter feste Vorstellungen, welche Absicherungsvariante er bevorzugt. So ist in vielen Mietverträgen eine Barkaution vorgesehen. Manchmal legt der Vermieter jedoch nur die Höhe der Mietsicherheit fest und überlässt Ihnen die Wahl. Nutzen Sie diesen Spielraum.
... in bar/per Überweisung (Barkaution)
Sie übergeben oder überweisen Ihrem Vermieter einfach den verabredeten Betrag. Dieses Geld muss er auf einem Kautionskonto mindestens zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinsen gelten neben der Kaution als zusätzliche Sicherheit. Dieser Zinserlös steht nach Auszug Ihnen zu.Lassen Sie sich unbedingt vom Vermieter den Erhalt der Kaution quittieren! Wenn nämlich der Vermieter, eventuell auch nach einem Vermieterwechsel, später behauptet, er hätte die Kaution nie erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie bezahlt haben!
Sie können sich mit Ihrem Vermieter auf jede Art einer Geldanlage wie festverzinsliche Wertpapiere, Sparbriefe oder Aktien verständigen. Die Erträge gehören nach Auszug Ihnen.
Banken und Sparkassen sind speziell auf Anlagemöglichkeiten von Mietkautionen spezialisiert und beraten Sie gern.
Gehen Sie auf Ihren neuen Vermieter zu und besprechen Sie mit ihm die "Kautionsfrage".
Wichtige Vorschriften: § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 232 BGB Arten (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
- durch Verpfändung beweglicher Sachen,
- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, -
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
§ 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
Mietkaution
Kurz und knapp - Häufig gestellte Fragen und Antworten
Musterbriefe und -vorlagen für Mieter und Vermieter
Hier finden Sie u.a. Schreiben zur Rückforderung der Mietkaution